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Klage, eingereicht am 3. März 2017 – Kakol/Kommission

(Rechtssache T-137/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Danuta Kakol (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Duta)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 25. November 2016 und vom 2. Mai 2016 aufzuheben, mit denen ihre Bewerbung für das Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10-AUDIT2013-Administrators-D5 abgelehnt wurde, nachdem sie in die Vorauswahl gekommen war;

die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 5 000 Euro oder aber zur Zahlung jedes anderen, auch hören, vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrags als Schadensersatz für die böswillige Behandlung ihrer Bewerbung zu verurteilen;

alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen anzuordnen;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist im Wesentlichen gegen die Entscheidungen vom 25. November 2016 und vom 2. Mai 2016 gerichtet, mit denen die Bewerbung der Klägerin für das Auswahlverfahren „EPSO/AD/177/10-AUDIT2013-Administrateurs-AD5“ mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die erforderliche Ausbildung nicht erfülle.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlen einer Befugnisübertragung durch den Prüfungsausschuss betreffend die Entscheidung vom 2. Mai 2016

Es lägen mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entscheidung vom 2. Mai 2016 unmöglich vom Prüfungsausschuss getroffen worden sein könne.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des „estoppel“

Die Verwaltung habe im Rahmen des Auswahlverfahrens, für das sich die Klägerin zuvor beworben habe – nämlich das Auswahlverfahren EPSO/AD/172/09, für das dieselben Zulassungsvoraussetzungen gegolten hätten wie für das Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10 – konkrete Zusicherungen gemacht. Im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/172/09 sei der Prüfungsausschuss jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Berufserfahrung/-ausbildung erfülle.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

Vierter Klagegrund: Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers

Aus den vorgelegten Bildungsnachweisen gehe hervor, dass die Klägerin über ein Hochschulbildungsniveau verfüge, das einem abgeschlossenen Studium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren und einem Bildungsabschluss mit Bezug zur Art der Tätigkeit des Auswahlverfahrens entspreche.

Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch und fehlende Verhältnismäßigkeit

–    Es sei offensichtlich, dass die Bewerbung der Klägerin nicht auf der Grundlage von Erwägungen abgelehnt worden sei, die mit ihrer Qualifikation und ihren Bildungsnachweisen in Zusammenhang stünden, sondern aus allgemeinen strategischen Erwägungen, die nichts mit dem mit der Einstellung verfolgten Zweck zu tun hätten.

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