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Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2019 – Scor/Kommission

(Rechtssache T-135/17)1

(Staatliche Beihilfen – Markt der Rückversicherung der Risiken von Naturkatastrophen – Beihilfe in Form einer der CCR gewährten unbegrenzten staatlichen Bürgschaft – Beschluss, mit dem die Beihilfe nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Keine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Teilweise Unzulässigkeit – Verfahrensrechte der Beteiligten – Beteiligteneigenschaft – Fehlen ernsthafter Schwierigkeiten)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Scor SE (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Baverez, N. Autet, M. Béas und G. Marson)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, A. Bouchagiar und K. Blanck)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Colas, B. Fodda, E. de Moustier und J. Bousin, dann D. Colas, B. Fodda, P. Dodeller, R. Coesme und E. de Moustier) und Caisse centrale de réassurance (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-P. Gunther, A. Giraud und S. Petit, dann Rechtsanwälte A. Giraud und S. Petit)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5995 final der Kommission vom 26. September 2016 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.37649 und SA.45860, soweit die Kommission darin die unbegrenzte Bürgschaft, die der CCR für ihre Tätigkeit der Rückversicherung der Risiken von Naturkatastrophen in Frankreich gewährt wurde, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Scor SE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission und der Caisse centrale de réassurance (CCR) entstanden sind, einschließlich der Kosten, die anlässlich des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstanden sind.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten, die anlässlich des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstanden sind.

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1     ABl. C 144 vom 8.5.2017.