Language of document : ECLI:EU:T:2019:80


 


 



Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Februar 2019 – Hércules Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T134/17)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen – Zugangsverweigerung – Rechtshängigkeit – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung – Überwiegendes öffentliches Interesse“

1.      Gerichtliches Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit – Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen – Unzulässigkeit der später eingereichten Klage

(vgl. Rn. 23)

2.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Reichweite – Anwendung auf Akten der Verwaltung, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Allgemeine Vermutung, dass die Ausnahme vom Zugangsrecht für sämtliche Dokumente der Verwaltungsakte gilt – Grenzen – Widerlegung dieser Vermutung – Erforderlichkeit der Geltendmachung von Umständen, die das Vorliegen eines übergeordneten Interesses nachweisen können, das den Gründen für eine Verweigerung des Zugangs vorgeht

(Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3)

(vgl. Rn. 32-38, 42, 43)

3.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Reichweite – Anwendung auf Akten der Verwaltung, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Allgemeine Vermutung, dass die Ausnahme vom Zugangsrecht für sämtliche Dokumente der Verwaltungsakte gilt – Antrag, der nur bestimmte Dokumente dieser Akte betrifft – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3)

(vgl. Rn. 45)

4.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Begriff – Verfolgung einer Nichtigkeitsklage – Ausschluss

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)

(vgl. Rn. 52-54)

5.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Reichweite – Anwendung auf Akten der Verwaltung, die Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Allgemeine Vermutung, dass die Ausnahme vom Zugangsrecht für sämtliche Dokumente der Verwaltungsakte gilt – Antrag auf Zugang während des Gerichtsverfahrens zur Entscheidung über die Sache – Zulässigkeit der Verweigerung

(Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3)

(vgl. Rn. 55, 56)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 736 final der Kommission vom 2. Februar 2017, mit dem der Hércules Club de Fútbol der Zugang zu Dokumenten betreffend das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen SA.363872 verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hércules Club de Fútbol, SAD trägt die Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.