Language of document : ECLI:EU:T:2019:287


 


 



Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2019 – Scor/Kommission

(Rechtssache T135/17)

„Staatliche Beihilfen – Markt der Rückversicherung der Risiken von Naturkatastrophen – Beihilfe in Form einer der CCR gewährten unbegrenzten staatlichen Bürgschaft – Beschluss, mit dem die Beihilfe nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Keine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Teilweise Unzulässigkeit – Verfahrensrechte der Beteiligten – Beteiligteneigenschaft – Fehlen ernsthafter Schwierigkeiten“

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage der Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 108 Abs. 2, und Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 1 Buchst. h)

(vgl. Rn. 40-42, 69-73)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage, mit der die Rechtmäßigkeit des Beschlusses in Frage gestellt wird – Klage eines Konkurrenzunternehmens, das keine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung nachweist – Unzulässigkeit

(Art. 108 Abs. 2 und Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 43, 44, 56-68, 75)

3.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage der Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV – Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Zulässigkeit – Klagegründe, die geltend gemacht werden können

(Art. 108 Abs. 2, und Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 1 Buchst. h)

(vgl. Rn. 76, 77)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen – Entscheidung, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten – Notwendigkeit, die Gründe darzulegen, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht – Kein Erfordernis einer besonderen Begründung für jeden von den Beteiligten vorgebrachten Aspekt

(Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 2 und Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 79-95)

5.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Begriff – Ernsthafte Schwierigkeiten – Objektiver Charakter – Dauer des Vorverfahrens für sich allein kein Nachweis des Bestehens solcher Schwierigkeiten

(Art. 107 und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 4)

(vgl. Rn. 105-112)

6.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Pflicht der Kommission, bei ernsthaften Schwierigkeiten das kontradiktorische Verfahren einzuleiten – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Anhaltspunkte, die sich aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ergeben – Fehlen

(Art. 107 und 108 Abs. 2 und 3 AEUV)

(vgl. Rn. 120-142)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5995 final der Kommission vom 26. September 2016 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.37649 und SA.45860, soweit die Kommission darin die unbegrenzte Bürgschaft, die der CCR für ihre Tätigkeit der Rückversicherung der Risiken von Naturkatastrophen in Frankreich gewährt wurde, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Scor SE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission und der Caisse centrale de réassurance (CCR) entstanden sind, einschließlich der Kosten, die anlässlich des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstanden sind.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten, die anlässlich des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstanden sind.