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Klage, eingereicht am 21. März 2013 - Benelli Q.J./HABM - Demharter (MOTO B)

(Rechtssache T-169/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Benelli Q.J. Srl (Pesaro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lukácsi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Demharter GmbH (Dillingen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten aufzuheben und die Sache an das HABM zur weiteren Prüfung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen, da die früheren Marken der Klägerin als ältere Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates anzusehen sind und deshalb ihr auf Verwechslungsgefahr gestützter Widerspruch in der Sache zu beurteilen ist;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MOTO B" in den Farben Schwarz, Weiß, Rot, Gold, Grün, Braun und Grau, für Waren der Klassen 9, 12 und 25 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 780 926.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bekannte italienische nicht eingetragene Bildmarken "MOTOBI" u. a.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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