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Klage, eingereicht am 20. März 2013 – Ben Ali/Rat

(Rechtssache T-166/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Remy)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

eine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, mit der der Kommission aufgegeben wird, „sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erlass“ der angefochtenen Verordnung vorzulegen;

den Beschluss 2012/50/GASP vom 27. Januar 2012 zur Verlängerung der Wirkungen des Beschlusses 2011/72/GASP vom 31. Januar 2011 und des Durchführungsbeschlusses 2011/79/GASP vom 4. Februar 2011, mit denen zum Nachteil von Herrn Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI eine Reihe restriktiver Maßnahmen eingeführt wurden, die im Einfrieren seiner gesamten Gelder, Vermögenswerte und anderen wirtschaftlichen Ressourcen bestehen, für nichtig zu erklären;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 000 Euro als Ersatz für seine verschiedenen Schäden zu zahlen;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm über die nach Art. 91 der Verfahrensordnung erstattungsfähigen Verteidigungskosten hinaus einen Betrag in Höhe von 10 500 Euro für seine Verteidigungskosten in Bezug auf die vorliegende Klageschrift zu zahlen;

dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage trägt er sieben Klagegründe vor, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-301/11, Ben Ali/Rat1 geltend gemachten übereinstimmen oder ihnen ähnlich sind.

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1     ABl. 2011, C 226, S. 29.