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Klage, eingereicht am 14. März 2014 – Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-180/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario) (Laâyoune) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt:

seine Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

den Beschluss des Rates für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage gegen den Beschluss 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko1 macht der Kläger zwölf Klagegründe geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei als Vertreter des sahraouischen Volkes von diesem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen.

Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil der angefochtene Beschluss nicht erkennen lasse, wie der Rat in seinen Entscheidungsprozess die Tatsache einbezogen habe, dass Westsahara ein vom Königreich Marokko besetztes Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung sei.

Verstoß gegen den Anhörungsgrundsatz, weil der Rat den angefochtenen Beschluss ohne Anhörung des Klägers erlassen habe, obwohl das Völkerrecht verlange, dass die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Volkes eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung im Einvernehmen mit seinen Vertretern geschehe. Der Kläger macht geltend, dass er der alleinige und einzige Vertreter des sahraouischen Volkes sei.

Verstoß gegen den Grundsatz der Kohärenz, da durch den angefochtenen Beschluss ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft treten könnte, das auf das Gebiet von Westsahara Anwendung fände, obwohl kein Mitgliedstaat die Hoheitsgewalt des Königreichs Marokko über Westsahara anerkannt habe. Der angefochtene Beschluss verstärke die Kontrolle des Königreichs Marokko über das sahraouische Gebiet, was im Widerspruch zu der von der Kommission gewährten Hilfe für sahraouische Flüchtlinge stehe. Der angefochtene Beschluss stehe außerdem nicht im Einklang mit der üblichen Reaktion der Europäischen Union auf Verstöße gegen sich aus zwingenden Vorschriften des Völkerrechts ergebende Pflichten und laufe den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik zuwider.

Verstoß gegen das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der angefochtene Beschluss das beim Kläger durch die wiederholten Mitteilungen der Organe der Europäischen Union über die Völkerrechtskonformität der mit dem Königreich Marokko geschlossenen Abkommen entstandene Vertrauen verletze.

Verstoß gegen das zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko geschlossene Assoziationsabkommen, da der angefochtene Beschluss insoweit gegen Art. 2 dieses Assoziationsabkommens verstoße, als er das Selbstbestimmungsrecht verletze.

Verstoß gegen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, da durch den angefochtenen Beschluss ein Protokoll in Kraft treten könnte, in dem die Europäische Union und das Königreich Marokko Fangquoten in Gewässern festlegten, die nicht ihrer Hoheitsgewalt unterstünden und in dem sie Schiffe der Union zur Ausbeutung von allein der Hoheitsgewalt des sahraouischen Volkes unterliegenden Fischereiressourcen ermächtigten.

Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht, weil der angefochtene Beschluss die Kontrolle des Königreichs Marokko über Westsahara stärke.

Verstoß gegen den Grundsatz der dauerhaften Hoheitsgewalt über die natürlichen Ressourcen und gegen Art. 73 der Charta der Vereinten Nationen, weil der Kläger nicht angehört worden sei, obwohl der angefochtene Beschluss die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen gestatte, die der alleinigen Hoheitsgewalt des sahraouischen Volkes unterlägen.

Verstoß gegen den Grundsatz der inter partes Wirkung von Verträgen, weil durch den angefochtenen Beschluss ohne Einwilligung des Klägers völkerrechtliche Pflichten für ihn entstünden.

Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, da der angefochtene Beschluss die vom Königreich Marokko verfolgte Politik der Kolonialisierung Westsaharas finanziell unterstütze.

Anwendbarkeit des Rechts der völkerrechtlichen Haftung, da der angefochtene Beschluss die völkerrechtliche Haftung der Europäischen Union auslöse.

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1 ABl. L 349, S. 1.