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Klage, eingereicht am 20. März 2014 – Nürburgring/HABM – Biedermann (Nordschleife)

(Rechtssache T-181/14)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Nürburgring GmbH (Nürburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Viefhues und C. Giersdorf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lutz Biedermann (Villingen-Schwenningen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Januar 2014 in dem Beschwerdeverfahren R 163/2013-4 aufzuheben;

der Beklagten und gegebenenfalls den weiteren Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Nordschleife“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2 bis 4, 6, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 21, 22, 24 bis 30, 32 bis 34, 39, 41 und 43 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 379 399

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Lutz Biedermann

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „Management by Nordschleife“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 16, 25, 28 und 41

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009