Language of document : ECLI:EU:T:2017:41

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

26. Januar 2017(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑181/14 DEP

Nürburgring GmbH mit Sitz in Nürburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Viefhues und C. Giersdorf,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Lutz Biedermann, wohnhaft in Villingen-Schwenningen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Jacob und Rechtsanwältin M. Ziliox,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015, Nürburgring/HABM – Biedermann (Nordschleife) (T‑181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889),

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1        Mit Klageschrift, die am 20. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin, die Nürburgring GmbH, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Januar 2014 (Sache R 163/2013-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Lutz Biedermann und der Klägerin.

2        Der Streithelfer, Lutz Biedermann, trat dem Hauptsacheverfahren zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Er beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 26. November 2015, Nürburgring/HABM – Biedermann (Nordschleife) (T‑181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten des Streithelfers.

4        Mit E‑Mails vom 21. April und 3. Mai 2016 forderte die Prozessbevollmächtigte des Streithelfers den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Zahlung der erstattungsfähigen Kosten auf. Mit E‑Mail vom 4. Mai 2016 antwortete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wie folgt:

„[D]er Insolvenzverwalter [kann] eine Zahlung nicht ohne einen formellen Beschluss vornehmen – unabhängig von der Höhe der von Ihnen geltend gemachten Kosten. Wir können daher nicht einfach eine Einigung herbeiführen und die von Ihnen geltend gemachte Kostenerstattung vertraglich regeln.“

5        Mit am 27. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragte der Streithelfer gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung, die von der Klägerin zu erstattenden Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 26. November 2015, Nordschleife (T‑181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889), erging, auf 11 885,87 Euro festzusetzen.

6        Die Klägerin nahm nicht zu diesem Antrag Stellung.

 Rechtliche Würdigung

7        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

8        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Klägerin dem Streithelfer vor der Einreichung des Antrags auf Kostenfestsetzung mitgeteilt hatte, dass es ihr ohne eine förmliche Gerichtsentscheidung unmöglich sei, erstattungsfähige Kosten in welcher Höhe auch immer anzuerkennen und eine Zahlung zu leisten. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist diese Aussage als eine Streitigkeit über die Begleichung erstattungsfähiger Kosten im Sinne des Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu verstehen. Außerdem kann aus der Tatsache, dass die Klägerin dem Gericht nach dem Einreichen des Antrags auf Kostenfestsetzung mitgeteilt hat, dass sie nicht beabsichtige, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen, nicht geschlossen werden, dass sie die Höhe der geltend gemachten erstattungsfähigen Kosten gebilligt oder in deren Zahlung eingewilligt hätte.

9        Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma’s [Yorma Eberl], T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      In Bezug auf die Anwaltshonorare ist daran zu erinnern, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen kann, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2014, Ecoceane/EMSA, T‑518/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1109, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. März 2016, Yorma Eberl, T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2014, Ecoceane/EMSA, T‑518/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1109, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. März 2016, Yorma Eberl, T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person einen Anspruch gegenüber den Finanzbehörden auf Erstattung der von ihr für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer hat. Die Mehrwertsteuer stellt für sie also keine Ausgabe dar, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM – Blue Coat Systems [BLUECO], T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. entsprechend Beschluss vom 21. Mai 2014, Esge/HABM – DeʼLonghi Benelux [KMIX], T‑444/10 DEP, EU:T:2014:356, Rn. 42).

13      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

14      Da der Streithelfer als Inhaber einer Marke eine natürliche Person ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und mehrwertsteuerpflichtig sein kann, und nicht nachgewiesen hat, dass er nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM – Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T‑530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 51), kann die auf die Aufwendungen und Honorare seines Prozessbevollmächtigten entfallende Mehrwertsteuer gemäß der oben in Rn. 12 angeführten Rechtsprechung nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gezählt werden. Somit sind die in den Rechnungen angegebenen Beträge ohne Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.

15      Die Kosten, deren Erstattung der Streithelfer verlangt, belaufen sich auf 9 988,13 Euro ohne Mehrwertsteuer. Der Streithelfer hat insoweit zwei Rechnungen seiner Anwälte vorgelegt, eine vom 24. Juni 2014 und eine vom 28. September 2015; diese betreffen Honorare und Aufwendungen, die die Zeiträume vom 4. April bis 24. Juni 2014 (im Folgenden: erster Zeitraum) und vom 6. August bis 28. September 2015 (im Folgenden: zweiter Zeitraum) umfassen. Die vom Streithelfer geltend gemachten Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

–        Anwaltshonorar in Höhe von 5 445 Euro für den ersten Zeitraum und in Höhe von 2 648,50 Euro für den zweiten Zeitraum;

–        Reise- und Aufenthaltskosten eines seiner Prozessbevollmächtigten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 in Höhe von 1 121,65 Euro für den zweiten Zweitraum;

–        Schreib- und Kopiergebühren sowie Porto in Höhe von 506,38 Euro für den ersten Zeitraum und in Höhe von 266,60 Euro für den zweiten Zeitraum.

 Zum Anwaltshonorar

16      Aus den vom Streithelfer vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er einen Gesamtbetrag von 8 093,50 Euro erstattet haben möchte, was 29,431 Stunden entspricht, die sein Rechtsanwalt als Arbeitsaufwand für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren angibt und mit einem Stundensatz von 275 Euro abrechnet, nämlich 5 445 Euro für 19,8 Arbeitsstunden während des ersten Zeitraums und 2 648,50 Euro für 9,631 Arbeitsstunden während des zweiten Zeitraums.

17      Erstens ist festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keine besondere Komplexität aufwies. In diesem Verfahren stellte sich eine für Rechtsstreitigkeiten des Markenrechts gewöhnliche Frage, nämlich die des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1). Sie war in einem Widerspruchsverfahren aufgeworfen worden, das sich gegen die Anmeldung einer Unionsmarke richtete. Die Klägerin hatte im Übrigen ihre Klage auf nur einen einzigen Klagegrund gestützt, mit dem das Fehlen einer solchen Verwechslungsgefahr geltend gemacht wurde. Dieses Verfahren betraf weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil vom 26. November 2015, Nordschleife (T‑181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889), der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt. Im Übrigen hat der Streithelfer im Rahmen seines Kostenfestsetzungsantrags nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache komplex sei oder besondere Bedeutung aufweise.

18      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Streithelfer zwar ein eindeutiges wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache hatte, er aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt hatte, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM Panrico [House of donuts], T‑333/04 DEP und T‑334/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:73, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning enterprise [ANGIPAX], T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 19).

19      Drittens ist es in Bezug auf den Arbeitsaufwand, der dem Streithelfer durch das Verfahren entstehen konnte, Aufgabe des Unionsrichters, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren. Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 15 und 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall hält das Gericht den vom Rechtsanwalt des Streithelfers angewandten Stundensatz von 275 Euro für überhöht und eine Herabsetzung auf 250 Euro für angemessen, da ein solcher Satz für die hier in Rede stehende Art von Streitigkeiten als sachgerecht anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. September 2016, Giuntoli/EUIPO – Société des produits Nestlé [CREMERIA TOSCANA], T‑256/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:549, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein so hoher Stundensatz kann jedoch nur für die Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden. Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. September 2015, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra/Latvijas Autoru apvienība u. a./Kommission, T‑414/08 DEP bis T‑420/08 DEP und T‑442/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:726, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Folglich ist es Sache des Gerichts, zu bestimmen, ob der Rechtsanwalt des Streithelfers für die von ihm unternommenen Schritte und die von ihm verfassten Schriftsätze objektiv tatsächlich 19,8 Arbeitsstunden im ersten und 9,631 Arbeitsstunden im zweiten Zeitraum benötigt hat.

22      Insoweit zählt der Streithelfer die von seinem Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Hauptsacheverfahrens unternommenen Schritte und verfassten Schriftsätze auf, nämlich u. a. das Studium der Klageschrift, die Ausarbeitung des Streithilfeschriftsatzes vom 20. Juni 2014, das Studium der Erwiderung des EUIPO vom 13. Juni 2014, die Ausarbeitung seines Antrags vom 8. Oktober 2014 betreffend das Abhalten einer mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung des Schriftsatzes vom 6. August 2015 zur Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme des Gerichts, das Studium der entsprechenden Beantwortung der Klägerin vom 29. Juli 2015 und des EUIPO vom 3. August 2015, die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 und schließlich die Teilnahme daran.

23      Die beiden vom Streithelfer vorgelegten Rechnungen vom 24. Juni 2014 und vom 28. September 2015 sind nicht danach aufgegliedert, wie viel Zeit für jede dieser Leistungen genau aufgewandt wurde. Das Fehlen genauerer Informationen erschwert die Überprüfung der für das Verfahren vor dem Gericht gemachten Aufwendungen und ihrer Notwendigkeit erheblich. Unter diesen Umständen ist eine strenge Beurteilung der erstattungsfähigen Honorare zwingend geboten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. August 2014, Phonebook of the World/HABM – Seat Pagine Gialle [PAGINE GIALLE], T‑589/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:731, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im Hauptsacheverfahren bestand das schriftliche Verfahren aus einem Schriftsatzwechsel und einer mündlichen Verhandlung, die am 16. September 2015 stattfand. Die tatsächliche Teilnahme des Streithelfers am Verfahren vor dem Gericht umfasste eine zweiseitige Stellungnahme zur Verfahrenssprache, die Ausarbeitung eines zehnseitigen Streithilfeschriftsatzes, eine zweiseitige Stellungnahme zum Abhalten einer mündlichen Verhandlung, die zweiseitige Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

25      Erstens ist festzustellen, dass in der Klagebeantwortung des Streithelfers Argumente vorgetragen wurden, durch die das Vorbringen der Klägerin zu einer bereits vor der Beschwerdekammer erörterten Frage, nämlich zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen, widerlegt werden sollte. Daher ist festzustellen, dass die Vorbereitung dieses Schriftsatzes keine größeren Schwierigkeiten bereitete. Zudem verfügte der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers, da er ihn bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, über eine umfassende Kenntnis des Falles. Dies erleichterte ihm die Arbeit in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung des Streithilfeschriftsatzes aufgewandte Zeit. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (Beschluss vom 19. Januar 2016, BLUECO, T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 21).

26      Zweitens handelt es sich bei den Ausführungen zur Verfahrenssprache, mit denen diese nicht gerügt werden sollte, der Begründung der Stellungnahme zum Abhalten einer mündlichen Verhandlung sowie der Beantwortung einer verfahrensleitenden Maßnahme des Gerichts um kurze Schriftsätze.

27      Drittens hat die Verhandlung, an der der Streithelfer teilnahm, eine Stunde und drei Minuten gedauert.

28      Viertens sind in der den zweiten Zeitraum betreffenden Rechnung vom 28. September 2015 auch Aufwendungen aufgeführt, die sich auf die Zeit nach dem 16. September 2015, dem Tag der mündlichen Verhandlung, beziehen und auf eine am 18. September 2015 erstellte Zusammenfassung der mündlichen Verhandlung entfallen, wobei sich diese Aufwendungen mangels einer Aufgliederung in der Rechnung (siehe oben, Rn. 23) nicht genau beziffern lassen. Nach der Rechtsprechung ist die Erstattung der sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehenden Kosten abzulehnen, wenn – wie hier – nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. März 2016, Yorma Eberl, T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Nach alledem liegen die vom Prozessbevollmächtigten des Streithelfers abgerechneten Arbeitsstunden über dem, was als notwendig für das Hauptsacheverfahren vor dem Gericht anzusehen ist, zumal die vom Streithelfer vorgelegten Kostennoten keine hinreichenden Angaben enthalten, um beurteilen zu können, ob diese Stundenzahl gerechtfertigt ist.

30      Das Gericht hält es daher für angemessen, die für die Vertretung des Streithelfers in der gerichtlichen Phase des Verfahrens objektiv erforderliche Anzahl der Arbeitsstunden seines Rechtsanwalts auf 18 Stunden festzusetzen.

31      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es sachgerecht, den Betrag des dem Streithelfer zu erstattenden Rechtsanwaltshonorars auf 4 500 Euro festzusetzen.

 Zu den Auslagen

32      Der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers hat seine Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015 auf 1 121,65 Euro und die Schreib- und Kopiergebühren sowie das Porto auf 506,38 Euro für den ersten Zeitraum und auf 266,60 Euro für den zweiten Zeitraum beziffert.

33      Für seine Reise- und Aufenthaltskosten hat der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers einen Betrag von 1 121,65 Euro für Flug, Taxi und Hotel in Rechnung gestellt. Jedoch ist festzustellen, dass diese Aufwendungen nicht einzeln aufgeführt sind und dass der Streithelfer außer der Rechnung seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2015 keine Belege zum Nachweis der Höhe dieser Aufwendungen vorgelegt hat.

34      Es ist jedoch Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe. Weder die zur Kostentragung verurteilte Partei noch das Gericht können verpflichtet sein, solche Aufwendungen wie im vorliegenden Fall anhand einer bloßen bezifferten Angabe des Antragstellers zu ermitteln. Somit musste der Streithelfer u. a. die Rechnung über den Kauf eines Flugtickets nebst Boardingpässen, eine Hotelrechnung nebst entsprechendem Buchungsnachweis und eine oder mehrere Quittungen für die Taxikosten vorlegen.

35      Das Gericht ist daher mangels entsprechender Belege zum Nachweis der jeweiligen Reise- und Aufenthaltskosten des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers der Auffassung, dass die Klägerin nicht dazu verurteilt werden kann, dem Streithelfer diese Aufwendungen zu erstatten, und dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden können.

36      Die Schreib- und Kopiergebühren und das Porto, die für den ersten Zeitraum in Höhe von 506,38 Euro und für den zweiten Zeitraum in Höhe von 266,60 Euro geltend gemacht wurden, sind nach Auffassung des Gerichts überhöht. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hält es in Bezug auf die entsprechenden erstattungsfähigen Kosten die Festsetzung eines Pauschalbetrags von 100 Euro für angemessen.

37      Nach alledem erscheint es angemessen, die Kosten, die dem Streithelfer für das Verfahren vor dem Gericht zu erstatten sind, auf 4 600 Euro festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt alle bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetretenen Umstände des Verfahrens.



Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Herrn Lutz Biedermann von der Nürburgring GmbH zu erstattenden Kosten wird auf 4 600 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 26. Januar 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


*      Verfahrenssprache: Deutsch.