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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Georg-Peter Block u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Februar 2005

(Rechtssache T-114/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Georg-Peter Block, wohnhaft in Sterrebeek (Belgien), und 12 weitere Kläger haben am 28. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Stéphane Rodrigues und Alice Jaume, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung ihrer Beschwerden aufzuheben, die zusammen mit den Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 1. Mai 2004, ihre Besoldungsgruppe, je nach Fall, in die Besoldungsgruppe A*8 oder in die Besoldungsgruppe B*8 zu ändern, getroffen worden sind;

ihre Gehaltsmitteilungen aufzuheben, mit denen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihre Besoldungsgruppe zum 1. Mai 2004, je nach Fall, in die Besoldungsgruppe A*8 oder in die Besoldungsgruppe B*8 zu ändern, durchgeführt worden ist;

die Anstellungsbehörde auf die Wirkungen hinzuweisen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere darauf, dass die Kläger rückwirkend zum 1. Mai 2004, je nach Fall, in die Besoldungsgruppe A*9 oder in die Besoldungsgruppe B*9 einzustufen sind;

hilfsweise, von der Kommission zu verlangen, die Kläger bei ihrer nächsten Beförderung als für eine Beförderung, je nach Fall, nach Besoldungsgruppe A*10 oder Besoldungsgruppe B*10 in Betracht kommend anzuerkennen;

die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie zum 1. Mai 2004 nicht, je nach Fall, in die Besoldungsgruppe A*9 oder in die Besoldungsgruppe B*9 eingestuft worden sind;

der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Alle Kläger sind Beamte der Kommission, die vor Inkrafttreten der Reform des Statuts am 1. Mai 2004 in den Besoldungsgruppen A 7 und B 2 ernannt worden waren. Sie beanstanden ihre Einstufung in die Besoldungsgruppen A*8 oder B*8 nach Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf sie rechtswidrig sei, da sie gegen Artikel 6 des Statuts, den Grundsatz der Äquivalenz zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße sowie den Vertrauensschutz und ihre wohlerworbenen Rechte verletze. Die Kläger rügen außerdem einen Ermessensmissbrauch.

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