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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 22. Oktober 2002

in der Rechtssache T-310/01: Schneider Electric SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Wettbewerb ( Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 ( Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird ( Nichtigkeitsklage)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-310/01, Schneider Electric SA mit Sitz in Rueil-Malmaison (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Herbert, K. Steenbergen und M. Pittie, unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver, P. Hellström und F. Lelièvre), unterstützt durch Comité central d'entreprise de la SA Legrand und Comité européen du groupe Legrand mit Sitz in Limoges (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Masse-Dessen, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2001) 3014 endg. der Kommission vom 10. Oktober 2001, mit der ein Zusammenschluss für unvermeidbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2283 ( Schneider/Legrand), hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal ( Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin ( am 22. Oktober 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung K(2001) 3014 endg. der Kommission vom 10. Oktober 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2283 ( Schneider/Legrand) wird für nichtig erklärt.

2.Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.

3.Das Comité central d'entreprise de la SA Legrand und das Comité européen du groupe Legrand tragen ihre eigenen Kosten.

4.Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 56 vom 2.3.2002.