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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Henkel KGaA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Dezember 2001

    (Rechtssache T-308/01)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Henkel KGaA hat am 10. Dezember 2001 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Holger Wissel und Dr. Christian Osterrieth (Clifford Chance Pünder), Düsseldorf (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2001 in der Beschwerdesache R 738/2000-3 aufzuheben;

(dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:LHS Ltd.

In Frage stehende Gemeinschaftsmarke:Wortmarke "Kleencare" für Waren der Klassen 1, 3, 5 und 42.

Inhaberin der Widerspruchsmarke

oder des Widerspruchszeichens:Henkel KGaA.

Widerspruchsmarke oder

Widerspruchszeichen:Deutsche Wortmarke "Carclin" für Waren der Klassen 1 und 2.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs der Henkel KGaA.

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde der Henkel KGaA.

Klagegründe:Verstoss gegen die Artikel 57 ff. der Verordnung Nr. 40/941 im Hinblick auf die Befugnis der Beschwerdekammer zur vollen Überprüfung der Entscheidungen der Widerspruchsabteilung. Ferner Verstoss gegen Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 40/94 durch die Ablehnung, eine Erklärung einer mit der Klägerin in Verbindung stehenden Person zu berücksichtigen.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).N/cn