Language of document : ECLI:EU:C:2020:979

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

3. Dezember 2020(*)

„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China – Rechtsmittel eines Streithelfers im ersten Rechtszug – Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Teilweise Interimsüberprüfung – Verlust der marktwirtschaftlichen Behandlung im Überprüfungsverfahren – Änderung des endgültigen Antidumpingzolls – Bestimmung des Normalwerts – Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Anschlussrechtsmittel – Von in der Europäischen Union ansässigen konkurrierenden Herstellern erhobene Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Unmittelbare Betroffenheit – Verteilung der Zuständigkeiten für die Durchführung eines Urteils“

In der Rechtssache C‑461/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Juli 2018,

Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd mit Sitz in Changzhou (China), Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, dikigoros, und P. Billiet, advocaat,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Distillerie Bonollo SpA mit Sitz in Formigine (Italien),

Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA mit Sitz in Borgoricco (Italien),

Distillerie Mazzari SpA mit Sitz in Sant’Agata sul Santerno (Italien),

Caviro Distillerie Srl mit Sitz in Faenza (Italien),

Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und A. Bochon, avocat,

Comercial Química Sarasa SL mit Sitz in Madrid (Spanien),

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocată,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch M. França, J.‑F. Brakeland und A. Demeneix als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter T. von Danwitz und P. G. Xuereb (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 2020

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T‑431/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:251), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat.

2        Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben oder, hilfsweise, es insoweit aufzuheben, als das Gericht dem Rat der Europäischen Union aufgegeben habe, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergäben, obwohl die Durchführungsbefugnis in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission falle.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt im ABl. 2010, L 7, S. 22, und im ABl. 2016, L 44, S. 20, im Folgenden: Grundverordnung), die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung in Kraft war, bestimmte in ihrem Art. 4 Abs. 1:

„Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der [Europäischen Union]‘ die Gesamtheit der [Union]shersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten [Union]sproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht …“

4        In Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung hieß es:

„Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den [Union]sherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der [Union] oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der [Union] oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von [Union]sherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der [Union] entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die [Union]shersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der [Union] hergestellten Ware entfallen.“

5        Art. 6 Abs. 5 dieser Verordnung sah vor:

„Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.“

6        In Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung hieß es:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im [Union]sinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] zu beseitigen.“

7        Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung in der durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung lautete wie folgt:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“

8        Diese Bestimmung wurde wortgleich in Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21), mit der die Grundverordnung in geänderter Fassung kodifiziert wurde, übernommen.

9        In Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung hieß es:

„In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“

10      Art. 21 („[Union]sinteresse“) dieser Verordnung bestimmte:

„(1)      Die Feststellung, ob das [Union]sinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der [Union] liegt.

(2)      Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im [Union]sinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

11      Weinsäure wird u. a. als Lebensmittelzusatzstoff in Wein und anderen Getränken und als Abbindeverzögerer in Gips verwendet. In der Europäischen Union und in Argentinien wird L‑(+)‑Weinsäure aus Nebenprodukten der Weinherstellung (Weintrub) gewonnen. In China werden L‑(+)‑Weinsäure und DL-Weinsäure aus Benzol hergestellt. Die mittels chemischer Synthese hergestellte Weinsäure weist dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften auf und ist für dieselben grundlegenden Verwendungen bestimmt wie die aus Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnene Weinsäure.

12      Changmao Biochemical Engineering ist ein chinesischer ausführender Hersteller von Weinsäure. Die Distillerie Bonollo SpA, die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, die Distillerie Mazzari SpA, die Caviro Distillerie Srl und die Comercial Química Sarasa SL sind Hersteller von Weinsäure mit Sitz in der Union.

13      Infolge einer Beschwerde über Dumpingpraktiken in der Weinsäurebranche, die am 24. September 2004 von mehreren Unionsherstellern, u. a. Industria Chimica Valenzana (ICV), Distillerie Mazzari und Comercial Química Sarasa, erhoben worden war, veröffentlichte die Kommission am 30. Oktober 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2004, C 267, S. 4).

14      Am 27. Juli 2005 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1259/2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinessig mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2005, L 200, S. 73).

15      Am 23. Januar 2006 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2006, L 23, S. 1).

16      Mit dieser Verordnung bestätigte der Rat zum einen die Marktwirtschaftsbehandlung (MWB), die Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory, einem anderen chinesischen ausführenden Hersteller von Weinsäure, mit der Verordnung Nr. 1259/2005 gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. 2005, L 340, S. 17) zugestanden worden war, was ihnen eine individuelle Behandlung nach Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung ermöglichte. Infolgedessen wurde der Normalwert der betreffenden Waren auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Inlandsverkaufspreise berechnet.

17      Zum anderen wurde in Bezug auf die anderen chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden wurde, der Normalwert auf der Grundlage des tatsächlichen Inlandsverkaufspreises der Hersteller des Vergleichslands Argentinien berechnet.

18      In Anwendung dieser Berechnungsmethoden wurden auf die von Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory hergestellten Waren Antidumpingzölle von 10,1 % bzw. 4,7 % eingeführt, während gegen die anderen chinesischen Hersteller ein Antidumpingzoll von 34,9 % verhängt wurde.

19      Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. 2010, C 211, S. 11) am 4. August 2010 beantragten die fünf Weinsäurehersteller der Union, die Klägerinnen im ersten Rechtszug, am 27. Oktober 2010 bei der Kommission eine Überprüfung dieser Maßnahmen. Am 26. Januar 2011 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen (ABl. 2011, C 24, S. 14).

20      Am 9. Juni 2011 stellten diese Hersteller bei der Kommission einen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, der sich gegen die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory, richtete. Eine Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung wurde von der Kommission am 29. Juli 2011 veröffentlicht (ABl. 2011, C 223, S. 16).

21      Am 16. April 2012 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2012, L 110, S. 3), mit der die mit der Verordnung Nr. 130/2006 eingeführten Antidumpingzölle aufrechterhalten wurden.

22      Am selben Tag übermittelte die Kommission den Klägerinnen im ersten Rechtszug ein Dokument mit der endgültigen Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, eine Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen. Ebenfalls an diesem Tag übersandten die Klägerinnen der Kommission ein Ersuchen um Klarstellungen zur Ermittlung des Normalwerts, worauf die Kommission mit Schreiben vom 19. April 2012 antwortete.

23      Am 25. April 2012 übersandten diese Parteien der Kommission ihre Bemerkungen zu dem Dokument mit der endgültigen Unterrichtung, mit denen sie insbesondere die angebliche Änderung der zur Ermittlung des Normalwerts verwendeten Methodik beanstandeten. Außerdem beantragten sie eine Anhörung mit den Vertretern der Kommission, die am 10. Mai 2012 stattfand und bei der sie ihre Beanstandungen vortragen konnten. Zusätzliche schriftliche Erklärungen wurden von ihnen außerdem am 16. Mai bzw. 7. Juni 2012 eingereicht.

24      Im Anschluss an die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils erwähnte teilweise Interimsüberprüfung wurde am 26. Juni 2012 die streitige Verordnung erlassen. Mit dieser Verordnung verweigerte der Rat Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory die MWB, die ihnen zuvor zugestanden worden war, und wandte, nachdem er den Normalwert auf der Grundlage von Informationen eines in einem Vergleichsland, nämlich Argentinien, kooperierenden Herstellers rechnerisch ermittelt hatte, auf die von diesen beiden chinesischen ausführenden Herstellern hergestellten Waren Antidumpingzölle in Höhe von 13,1 % bzw. 8,3 % an.

25      Da die Klägerinnen im ersten Rechtszug der Auffassung waren, dass die so verhängten Antidumpingzölle nicht hoch genug gewesen seien, um das Ausmaß des von diesen chinesischen ausführenden Herstellern praktizierten Dumpings zu beheben und damit die Schädigung der europäischen Industrie zu beseitigen, erhoben sie beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, über die das Gericht mit dem angefochtenen Urteil entschieden hat.

26      Da Changmao Biochemical Engineering ihrerseits die mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzölle für zu hoch hielt, erhob sie ebenfalls beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit sie sie betraf. Mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), gab das Gericht dem fünften von Changmao Biochemical Engineering geltend gemachten – verfahrensrechtlichen – Klagegrund statt. Es erklärte daher die streitige Verordnung, soweit sie Changmao Biochemical Engineering betraf, mit der Begründung für nichtig, der Rat und die Kommission hätten dadurch, dass sie sich geweigert hätten, ihr Informationen über die Preisdifferenz zwischen DL-Weinsäure und L‑(+)‑Weinsäure, die für die Ermittlung des Normalwerts für DL-Weinsäure von grundlegender Bedeutung gewesen sei, bekannt zu geben, die Verteidigungsrechte verletzt und gegen Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen. Gegen dieses Urteil des Gerichts wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

27      In ihrer Bekanntmachung zu diesem Urteil (ABl. 2017, C 296, S. 16, im Folgenden: Bekanntmachung vom 7. September 2017) erklärte die Kommission zur Tragweite der Wiederaufnahme des Dumpingverfahrens zum einen, dass „das Verfahren genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden [konnte], an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten [war]. … Die Kommission [hatte] bei der Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 1. Juni 2017 mithin die Möglichkeit, die Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt haben, und die Teile, die durch das Urteil … nicht berührt werden, unverändert zu lassen“. Zum anderen stellte sie klar, dass „[i]n der [streitigen Verordnung] enthaltene Feststellungen, die nicht angefochten wurden oder deren Anfechtung nicht vom Gericht geprüft oder durch ein Urteil des Gerichts zurückgewiesen wurde und die somit nicht zur Nichtigerklärung der [streitigen Verordnung] führten, … weiterhin gültig [blieben]“. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass sich „[d]ie Wiederaufnahme … auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf Changmao Biochemical Engineering Co Ltd [beschränkt und a]ndere Untersuchungen … von der Wiederaufnahme nicht betroffen [waren]. Die Durchführungsverordnung … Nr. 349/2012 [fand] somit auf den betroffenen ausführenden Hersteller nach wie vor Anwendung“.

28      Parallel dazu unternahm die Kommission neue Schritte nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung, die am 28. Juni 2018 zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. 2018, L 164, S. 14) führten. Mit dieser Verordnung erhielt die Kommission u. a. den mit der Verordnung Nr. 349/2012 gegen Changmao Biochemical Engineering eingeführten Antidumpingzoll in Höhe von 10,1 % aufrecht. Des Weiteren führte sie im 58. Erwägungsgrund dieser Verordnung, der in deren Abschnitt 2.1.4 über die Berechnung der Dumpingspanne von Changmao Biochemical Engineering steht, aus, dass, „[da] die Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen dieses Urteil noch nicht verstrichen ist, … zum jetzigen Zeitpunkt auf dieser Grundlage keine endgültigen Feststellungen getroffen werden [können]“.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

29      Mit Klageschrift, die am 28. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Klägerinnen im ersten Rechtszug Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

30      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis und fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen im ersten Rechtszug; die Entscheidung über diese Einrede behielt das Gericht mit Beschluss vom 20. Juli 2016 dem Endurteil vor.

31      Mit Entscheidung vom 9. September 2016 und Beschluss vom 15. September 2016 gab der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts den Anträgen der Kommission und von Changmao Biochemical Engineering auf Zulassung als Streithelferinnen mit der Maßgabe statt, dass sie, da ihre Anträge auf Zulassung als Streithelfer nach Ablauf der dafür gesetzten Frist eingereicht worden waren, ihre Erklärungen im mündlichen Verfahren auf der Grundlage des ihnen übermittelten Sitzungsberichts abgeben könnten.

32      Zur Stützung ihrer Klage machten die Klägerinnen im ersten Rechtszug fünf Klagegründe geltend, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung wegen der Änderung der zur Ermittlung des Normalwerts verwendeten Methodik, zweitens bis viertens die fehlerhafte Heranziehung eines rechnerisch ermittelten Normalwerts und falscher Methoden für die Ermittlung dieses Wertes und schließlich fünftens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht.

33      Mit dem ersten Klagegrund machten die Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend, dass der Rat dadurch gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe, dass er die zur Ermittlung des Normalwerts verwendete Methodik geändert habe, ohne dass dies durch eine Änderung der Umstände gerechtfertigt gewesen sei, d. h. dadurch, dass er den der Berechnung der Dumpingspanne der beiden von der teilweisen Interimsüberprüfung erfassten chinesischen ausführenden Hersteller zugrunde gelegten Normalwert „rechnerisch ermittelt“ habe, statt „die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise im Vergleichsland“ heranzuziehen, wie er es bei allen anderen Herstellern, denen keine MWB zugestanden worden sei, im ursprünglichen Verfahren getan habe.

34      Nachdem das Gericht die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hatte, gab es dem ersten Klagegrund statt und erklärte die streitige Verordnung auf dieser Grundlage für nichtig, ohne über die anderen Klagegründe zu entscheiden.

35      Auf Antrag der Klägerinnen im ersten Rechtszug erhielt es den mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll, was Ninghai Organic Chemical Factory betrifft, aufrecht, bis die Kommission und der Rat die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben. In Bezug auf Changmao Biochemical Engineering entschied das Gericht im Wesentlichen, dass dieser Antidumpingzoll wegen der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), gegenüber diesem Unternehmen nicht aufrechterhalten werden könne.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

36      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Changmao Biochemical Engineering,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und

–        den Klägerinnen im ersten Rechtszug die ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

37      Distillerie Bonollo, Industria Chimica Valenzana (ICV), Distillerie Mazzari und Caviro Distillerie (im Folgenden zusammen: Distillerie Bonollo u. a.) beantragen,

–        das Rechtsmittel in vollem Umfang als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen und

–        Changmao Biochemical Engineering und allen Streithelfern die Kosten aufzuerlegen, die ihnen im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren im ersten Rechtszug entstanden sind.

38      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        Changmao Biochemical Engineering die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

39      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen und

–        Changmao Biochemical Engineering die Kosten aufzuerlegen.

40      Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Kommission, unterstützt durch den Rat,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die ersten vier Klagegründe der Klage im ersten Rechtszug für unzulässig zu erklären;

–        den fünften Klagegrund der Klage im ersten Rechtszug als unbegründet zurückzuweisen oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über diesen Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen;

–        ebenfalls hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Rat ermächtigt, die Maßnahmen zu seiner Durchführung zu erlassen, und

–        Distillerie Bonollo u. a. die Kosten aufzuerlegen.

41      Changmao Biochemical Engineering beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die ersten vier Klagegründe der Klage im ersten Rechtszug für unzulässig zu erklären;

–        den fünften Klagegrund der Klage im ersten Rechtszug als unbegründet zurückzuweisen oder, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über diesen Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen;

–        Distillerie Bonollo u. a. die Kosten aufzuerlegen.

42      Distillerie Bonollo u. a. beantragen,

–        den zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen;

–        die anderen Anschlussrechtsmittelgründe als unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihnen im vorliegenden Verfahren entstanden sind und ihnen gegebenenfalls bei einer Zurückverweisung an das Gericht entstehen werden.

 Zum Anschlussrechtsmittel

43      Das Anschlussrechtsmittel der Kommission ist darauf gerichtet, die Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug in Abrede zu stellen, was im Verhältnis zu den mit dem Hauptrechtsmittel aufgeworfenen Fragen eine Vorfrage darstellt. Es ist daher als Erstes zu prüfen.

44      Zur Stützung ihres Anschlussrechtsmittels macht die Kommission, unterstützt durch den Rat, zwei Gründe geltend. Mit dem ersten Anschlussrechtsmittelgrund rügt sie einen Rechtsfehler des Gerichts, da es die ersten vier von den Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe und damit die Klage insgesamt für zulässig gehalten habe, und beantragt darüber hinaus, den von den Klägerinnen im ersten Rechtszug vor dem Gericht geltend gemachten fünften – verfahrensrechtlichen – Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Der zweite, hilfsweise geltend gemachte Anschlussrechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler des Gerichts, da es mit der Formulierung in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils den Rat ermächtigt habe, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergäben, obwohl ausschließlich die Kommission dafür zuständig sei.

 Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

45      Der erste Anschlussrechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. In dessen erstem Teil vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Gericht die in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellte Voraussetzung, dass ein Kläger von der Handlung, deren Nichtigerklärung er begehre, „unmittelbar betroffen“ sein müsse, erweiternd ausgelegt habe. Mit dem zweiten Teil dieses Anschlussrechtsmittelgrundes macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass der von den Klägerinnen im ersten Rechtszug vor dem Gericht geltend gemachte fünfte Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Begründungsmangel geltend gemacht worden seien, als unzulässig zurückzuweisen sei.

 Zum ersten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes: Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung der Voraussetzung der „unmittelbaren Betroffenheit“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV

–       Vorbringen der Parteien

46      Mit dem ersten Teil dieses Anschlussrechtsmittelgrundes, der die Rn. 51 bis 73 des angefochtenen Urteils betrifft, wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, festgestellt zu haben, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug von der streitigen Verordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen seien.

47      Als Erstes führt die Kommission aus, dass die Beurteilung des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Urteils, wonach „entgegen der vom Rat und von der Kommission vertretenen Ansicht eine restriktive Auslegung der Voraussetzung einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtslage der Klägerinnen nicht in Betracht [kommt]“, zusammen mit der Beurteilung in Rn. 93 dieses Urteils betrachtet werden müsse, wonach die Voraussetzung, dass gegen eine Verordnung nur klagen könne, wer nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen sei, „im Licht des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … ausgelegt werden [muss]“. Aus einer Zusammenschau dieser Randnummern ergebe sich, dass sich das Gericht auf dieses letztgenannte Recht gestützt habe, um die Voraussetzung der „unmittelbaren Betroffenheit“ erweiternd auszulegen. Diese Auslegung stehe jedoch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zulässigkeit, insbesondere zum Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung), und führe zum anderen zu einer Änderung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, die die der verfassungsgebenden Gewalt der Union insoweit eingeräumte ausschließliche Zuständigkeit verkenne. Des Weiteren könne die vom Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), ergangen sei, zugrunde gelegte Auslegung der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit vor allem deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil zwischen dem Bereich staatlicher Beihilfen bzw. dem Bereich Antidumping, um die es in diesen beiden Rechtssachen gehe, erhebliche Unterschiede bestünden.

48      Als Zweites ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzung der „unmittelbaren Betroffenheit“ nicht in dem Sinn aufzuweichen sei, dass vom Kläger zu verlangen sei, dass er durch die Handlung, deren Nichtigerklärung er begehre, einfach nur materiell betroffen sei. Man müsse sich insoweit an die ständige Rechtsprechung halten, nach der sich der angefochtene Unionsrechtsakt auf die Rechtsstellung des Klägers auswirken müsse. Damit die streitige Verordnung so angesehen werden könne, dass sie sich auf die Rechtsstellung der Klägerinnen im ersten Rechtszug auswirke, müsse sie diesen ein materielles Recht in Form eines subjektiven Rechts auf die Einführung von Antidumpingzöllen in einer bestimmten Höhe verleihen. Das angefochtene Urteil enthalte insoweit eine widersprüchliche Begründung, als das Gericht in dessen Rn. 63 zwar anerkannt habe, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug kein subjektives Recht auf die Einführung von Antidumpingzöllen in einer bestimmten Höhe gehabt hätten, die Zulässigkeit der Klagegründe aber auf die Feststellung in Rn. 59 dieses Urteils gestützt habe, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug hätten erreichen wollen, dass die Kommission und der Rat angemessene Maßnahmen zum Ausgleich des ihrer Schädigung zugrunde liegenden Dumpings ergriffen.

49      Diese Feststellung könne auf zweierlei Weise ausgelegt werden. Zum einen könnte das Gericht angenommen haben, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug einen materiellen Anspruch darauf gehabt hätten, ein bestimmtes Ergebnis der Untersuchung in Form einer bestimmten Höhe tarifären Schutzes zu erwirken, obwohl Art. 21 der Grundverordnung ein solches Recht keineswegs einführe.

50      Zum anderen könnte diese Feststellung so ausgelegt werden, dass sie die Annahme des Gerichts anklingen lasse, die Klägerinnen im ersten Rechtszug hätten ein weiter gehendes materielles Recht auf eine korrekte Anwendung der Bestimmungen der Grundverordnung, nicht nur aus verfahrensrechtlicher, sondern auch aus materiell-rechtlicher Sicht, sofern davon ausgegangen werden könne, dass ihre eigenen Interessen beeinträchtigt worden seien. Allerdings besteht nach Ansicht der Kommission kein Grund, der Weinsäureindustrie der Union zur Verteidigung ihrer Interessen ein solches materielles Recht auf korrekte Anwendung der Grundverordnung einzuräumen, da diese Verordnung einer bestimmten Kategorie von Marktteilnehmern keinen Anspruch darauf gewähre, ein bestimmtes Ergebnis zu erwirken.

51      Als Drittes und Letztes ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es festgestellt habe, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien, da die nach Abschluss des Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung erlassenen Maßnahmen dazu bestimmt gewesen seien, „[den Schaden] auszugleichen, [der] ihrer Schädigung als auf demselben Markt tätige konkurrierende Hersteller zugrunde liegt“, obwohl die streitige Verordnung keine Schlussfolgerung zur Schädigung der Unionsindustrie enthalte. Die Feststellungen zu diesem Schaden befänden sich nämlich nicht in der streitigen Verordnung, sondern in der Verordnung Nr. 349/2012, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht geprüft worden sei. Die Frage, ob die streitige Verordnung die Rechtsstellung der Klägerinnen im ersten Rechtszug unmittelbar beeinträchtigt habe, müsse im Hinblick auf die Rechtswirkungen der streitigen Verordnung selbst und nicht im Hinblick auf frühere, mit dieser Verordnung im Zusammenhang stehende Handlungen geprüft werden. Andernfalls würde eine „Vermutung unmittelbarer Betroffenheit“ für alle Rechtsakte geschaffen, die miteinander in Zusammenhang stünden, obwohl eine solche Vermutung im AEU-Vertrag nicht vorgesehen sei.

52      Der Rat und Changmao Biochemical Engineering teilen das Vorbringen der Kommission. Darüber hinaus kann nach Meinung des Rates eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle in Bezug auf außerhalb der Union ansässige ausführende Hersteller eingeführt würden, gegenüber Unionsherstellern keine Rechtswirkungen erzeugen, da diese keine Antidumpingzölle zahlten.

53      Distillerie Bonollo u. a. halten den ersten Teil dieses Anschlussrechtsmittelgrundes für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

54      Die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, steht nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 18. Oktober 2018, Internacional de Productos Metálicos/Kommission, C‑145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie er in Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Nachdem das Gericht in den Rn. 47 bis 93 des angefochtenen Urteils untersucht hat, ob die Klägerinnen im ersten Rechtszug gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt waren, Klage gegen die streitige Verordnung zu erheben, hat es in Rn. 94 dieses Urteils die Auffassung vertreten, dass sie durch diese Verordnung unmittelbar und individuell betroffen seien.

57      Mit ihrem ersten Anschlussrechtsmittelgrund macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass das Gericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der von den Klägerinnen im ersten Rechtszug erhobenen Klage ausgegangen sei, obwohl sie durch diese Verordnung nicht unmittelbar betroffen seien.

58      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Wie aus Rn. 50 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hatten im vorliegenden Fall die mit der Durchführung der streitigen Verordnung betrauten Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum hinsichtlich des mit dieser Verordnung festgesetzten Antidumpingzollsatzes und der Einführung dieses Zolls auf die betreffenden Waren. Daher hat das Gericht zutreffend entschieden, dass das zweite Kriterium erfüllt war.

60      Bei der Prüfung des ersten Kriteriums hat das Gericht in den Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Urteils auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, u. a. das Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119), das eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation betraf und in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Kläger in dieser Sache, und zwar ein europäischer Hersteller, der der Auffassung war, dass die gegen seine Wettbewerber verhängten Antidumpingzölle nicht hoch genug gewesen seien, durch die Verordnung, deren Nichtigerklärung er begehrte, unmittelbar betroffen war. In Rn. 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „mit der [streitigen] Verordnung das auf Antrag der Klägerinnen [im ersten Rechtszug] eingeleitete Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung beendet wurde, indem die auf die Einfuhren der beiden chinesischen ausführenden Hersteller anwendbaren Antidumpingzölle geändert wurden. Mit der Stellung ihres Antrags auf teilweise Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung wollten die Klägerinnen [im ersten Rechtszug] erreichen, dass die Kommission und der Rat angemessene Maßnahmen zum Ausgleich des ihrer Schädigung zugrunde liegenden Dumpings ergriffen. Da die Klägerinnen [im ersten Rechtszug] das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung veranlasst haben und die am Ende dieses Verfahrens erlassenen Maßnahmen dazu bestimmt waren, das Dumping auszugleichen, das ihrer Schädigung als auf demselben Markt tätige konkurrierende Hersteller zugrunde liegt, sind sie durch die [streitige] Verordnung unmittelbar betroffen“.

61      Was die Beurteilung des von den Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend gemachten Schadens betrifft, hat das Gericht ausgeführt, dass in der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 festgestellt worden sei, dass die Unionshersteller zwischen 2007 und 2010 mehr als 7 Prozentpunkte ihres Marktanteils eingebüßt hätten und dass die Zahl ihrer Arbeitnehmer in demselben Zeitraum um 28 % gesunken sei. Zudem hat es festgestellt, dass aus den Erwägungsgründen 62 und 80 dieser Durchführungsverordnung eindeutig hervorgehe, dass die Menge der Einfuhren der in Rede stehenden Waren chinesischer ausführender Hersteller in die Union, die von Antidumpingmaßnahmen betroffen seien, im Jahr 2010 einen Marktanteil von über 12 % erreicht hätten und der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union anfällig sei. Schließlich hat das Gericht hervorgehoben, dass der Rat selbst eingeräumt habe, dass mit der streitigen Verordnung die Feststellungen in der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 hinsichtlich einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen den Einfuhren aus China, einschließlich derjenigen der beiden in Rede stehenden chinesischen ausführenden Hersteller, und dieser Schädigung nicht in Frage gestellt würden, und sodann befunden, dass nicht in Abrede gestellt werden könne, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug die schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen der Dumpingpraktiken erlitten hätten, die mit der angefochtenen Verordnung hätten beseitigt werden sollen.

62      Die von der Kommission im Rahmen des ersten Teils des Anschlussrechtsmittelgrundes aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Klage ist im Licht des von der Grundverordnung eingeführten Systems und der Art der mit dieser vorgesehenen Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf die Bestimmungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu prüfen.

63      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite zwar normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, dies schließt gleichwohl nicht aus, dass sie einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen können, insbesondere unter bestimmten Umständen die Hersteller dieser Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit sind namentlich die Rolle des Herstellers, der Antragsteller im Antidumpingverfahren ist, und seine Stellung auf dem Markt zu untersuchen, auf den sich die angefochtenen Rechtsvorschriften beziehen (Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12).

64      Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Verordnungen u. a. diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen können, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Antidumpingzolls unter Bezugnahme auf die Ergebnisse zu berechnen ist, zu denen die Kommission oder der Rat infolge der Prüfung bezüglich der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung gelangt ist. Diese Feststellung wird, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung bestätigt, in dessen Satz 1 von „Dumping und eine[r] dadurch verursachte[n] Schädigung“ die Rede ist (Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑236/17 P, EU:C:2019:258, Rn. 169 und 170).

66      Somit bestimmt die Kommission für die Festlegung des Antidumpingzolls gemäß Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung nicht nur die Dumpingspanne, sondern auch die Schadensspanne, die im Verhältnis zur Höhe eines Antidumpingzolls berechnet wird, der geeignet ist, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Anhand dieser Berechnung kann gemäß der Regel dieses niedrigeren Zolls, auf die auch der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge verweist, ein Antidumpingzoll nicht auf der Grundlage der Dumpingspanne, sondern der Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union verhängt werden, wenn die Schadensspanne niedriger ist als die Dumpingspanne.

67      Wenn die Höhe des Antidumpingzolls festgelegt wurde, ist, wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch zu prüfen, ob die Einführung dieses Zolls im Interesse der Union gerechtfertigt ist. Nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung wird nämlich ein endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Art. 21 der Grundverordnung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 90).

68      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung die Unionsorgane, die festzustellen haben, ob das Unionsinteresse die Einführung oder Verlängerung von Antidumpingmaßnahmen erfordert, alle Interessen einschließlich der Interessen des nationalen Wirtschaftszweigs sowie der Verwender und der Verbraucher zu bewerten und dabei der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung zu tragen haben. Eine solche Feststellung wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt gemäß Art. 21 Abs. 2 dieser Verordnung darzulegen (Urteil vom 15. Juni 2017, T.KUP, C‑349/16, EU:C:2017:469, Rn. 42).

69      Überdies hat der Gerichtshof in den Rn. 25 und 31 des Urteils vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission (191/82, EU:C:1983:259), entschieden, dass die Verordnung über den Schutz gegen Dumpingpraktiken und die Gewährung von Subventionen, die in der Rechtssache in Rede stand, in der dieses Urteil ergangen ist, ein berechtigtes Interesse der Unionserzeuger an der Einführung von Antidumpingmaßnahmen anerkannte und zu ihren Gunsten bestimmte genau umschriebene Rechte verfahrensrechtlicher Art festlegte. Wenn diese Hersteller durch Antidumpingpraktiken seitens nicht zur Union gehörender Länder geschädigt werden, haben sie daher ein berechtigtes Interesse an der Einführung von Schutzmaßnahmen der Union, und es muss ihnen daher ein Klagerecht aufgrund der Rechtsstellung zuerkannt werden, die ihnen diese Verordnung einräumt.

70      Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits über die Gültigkeit einer Verordnung wie der streitigen Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wurde, bereits festgestellt hat, dass grundsätzlich nicht nur die Unternehmen, gegen die ein spezieller Antidumpingzoll verhängt wurde, und diejenigen, die die von dieser Verordnung betroffene Ware einführen und daher einen speziellen Antidumpingzoll bezahlen müssen, so anzusehen sind, dass sie grundsätzlich ein Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits haben, sondern auch diejenigen Unternehmen, die von der Kommission als Teil des in der Verordnung über die Einführung endgültiger Antidumpingzölle berücksichtigten Wirtschaftszweigs angesehen wurden und die am Verwaltungsverfahren, das zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, aktiv teilgenommen haben. Da eine solche Verordnung im Anschluss an die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erlassen wird, ist nämlich davon auszugehen, dass diese Unternehmen von einer etwaigen Nichtigerklärung der in Rede stehenden Verordnung beeinträchtigt werden können (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2016, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C‑301/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:796, Rn. 12 und 13).

71      Gemäß der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall als Erstes die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug in allen Stadien des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, eine bedeutende Rolle gespielt haben. Wie aus den Rn. 13 bis 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gehen auf diese Parteien sowohl die ursprüngliche bei der Kommission eingereichte Beschwerde, mit der die Antidumpingpraktiken im Weinsäuresektor angeprangert wurden, als auch die Anträge auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China und auf teilweise Interimsüberprüfung betreffend Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory zurück, die zum Erlass der Verordnung Nr. 349/2012 bzw. der streitigen Verordnung geführt haben. Außerdem wurden, wie in den Rn. 22 und 23 dieses Urteils festgestellt worden ist, im Rahmen der von der Kommission im Anschluss an diese Anträge auf Überprüfung eingeleiteten Untersuchungen diese Parteien in ihrer Eigenschaft als Unionshersteller sowohl schriftlich als auch mündlich angehört und erhielten Erläuterungen von der Kommission zu ihrer Anfrage bezüglich der Berechnung des Normalwerts.

72      In diesem Kontext sind die Klägerinnen im ersten Rechtszug, was ihre Position auf dem von der streitigen Verordnung betroffenen Markt betrifft, wie aus Rn. 87 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. Außerdem befindet sich unter ihnen der Haupthersteller von Weinsäure in der Union, nämlich Distillerie Mazzari. Somit ist festzustellen, dass diese Parteien aufgrund ihres signifikanten Beitrags im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, im Sinne der in Rn. 63 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren.

73      Als Zweites geht aus dem zweiten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hervor, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug in dieser Verordnung als Unionshersteller, die einen Antrag auf Interimsüberprüfung gestellt haben, namentlich genannt werden. Die meisten von ihnen wurden im Übrigen ab dem frühesten Anfangsstadium des Verfahrens namentlich genannt, wie aus den Erwägungsgründen 1 bis 8 der Verordnung Nr. 1259/2005 hervorgeht. Des Weiteren ist festzustellen, dass diese Parteien, wie aus dem Abschnitt 1.2 dieser Verordnung hervorgeht, als „[v]on dem Verfahren betroffene Parteien“ oder „[i]nteressierte Parteien“ eingestuft wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 5 der Grundverordnung solche Parteien auf Antrag angehört werden können, sofern sie nachweisen, dass sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Da im vorliegenden Fall die Klägerinnen im ersten Rechtszug, wie in Rn. 71 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist, im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, angehört wurden, wurden sie als Parteien angesehen, die vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein können.

74      Als Drittes ist festzustellen, dass diese Parteien auch aufgrund der Tatsache, dass der mit dieser Verordnung festgelegte Antidumpingzoll unter Verweis auf ihre besondere Situation auf dem von dieser Verordnung betroffenen Markt und auf den ihnen infolge der Antidumpingpraktiken entstandenen Schaden, den die streitige Verordnung beseitigen sollte, festgesetzt wurde, im Sinne der in Rn. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren.

75      Wie aus den Erwägungsgründen 53 bis 82 der Verordnung Nr. 1259/2005 hervorgeht, deren Feststellungen im 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 130/2006 bestätigt wurden, wurde nach der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union festgestellt, dass dieser Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung erlitten hatte. Sodann war die Kommission in den Rn. 115 bis 118 der Verordnung Nr. 1259/2005 der Auffassung, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle erforderlich gewesen sei, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die in Rede stehenden gedumpten Einfuhren zu verhindern, und dass diese Zölle in einer Höhe festzusetzen seien, die ausreiche, um die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen. Diese Erwägungen wurden vom Rat in Rn. 39 der Verordnung Nr. 130/2006 bestätigt.

76      Da der in Rede stehende Antidumpingzoll entsprechend der Schadensspanne festgelegt wurde, den die gedumpten Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Union, für den die Klägerinnen im ersten Rechtszug repräsentativ waren, verursacht hatte, und da diese Parteien die schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen der Dumpingpraktiken erlitten, die die streitige Verordnung beseitigen sollte, ist davon auszugehen, dass diese Parteien ein berechtigtes Interesse im Sinne der in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf Einführung von Schutzmaßnahmen der Union hatten und dass ihnen daher aufgrund der Rechtsstellung, die ihnen die Grundverordnung verleiht, ein Klagerecht eingeräumt werden sollte.

77      Demnach hat das Gericht in den Rn. 49 bis 59 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei die Auffassung vertreten, dass sich die angefochtene Verordnung auf die Rechtsstellung die Klägerinnen im ersten Rechtszug unmittelbar auswirke, da diese das Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung veranlasst hatten und die am Ende dieses Verfahrens erlassenen Maßnahmen dazu bestimmt waren, das Dumping auszugleichen, das ihrer Schädigung als auf demselben Markt wie die von der streitigen Verordnung erfassten chinesischen ausführenden Hersteller tätige konkurrierende Hersteller der Union zugrunde lag.

78      Diese Beurteilung kann nicht durch das Vorbringen der Kommission und des Rates, wie es in den Rn. 47 bis 52 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist, in Frage gestellt werden.

79      Was erstens das Vorbringen der Kommission betrifft, das Gericht habe sich auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gestützt, um die Voraussetzung der „unmittelbaren Betroffenheit“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV auszudehnen, genügt die Feststellung, dass sich das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils nur ergänzend auf diesen Grundsatz bezogen hat.

80      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch ein gegen eine Hilfserwägung des angefochtenen Urteils gerichtetes Vorbringen selbst dann, wenn es begründet wäre, nicht zu dessen Aufhebung führen (Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 56).

81      Daraus folgt, dass dieses erste Argument als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

82      Zweitens ist zu dem Vorbringen, mit dem die Kommission einen Rechtsfehler des Gerichts für gegeben hält, weil es davon ausgegangen sei, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug allein deshalb durch die streitige Verordnung unmittelbar betroffen seien, weil diese sich auf ihre materiell-rechtliche Situation auswirke, darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung – wie in den Rn. 71 bis 77 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist – diese Parteien nicht nur aufgrund ihrer materiell-rechtlichen Situation, sondern auch wegen ihrer Rechtsstellung im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, betrifft.

83      Dieses Vorbringen ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

84      Im Übrigen geht in Anbetracht der Tatsache, dass zum einen im vorliegenden Fall das Kriterium der „unmittelbaren Betroffenheit“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – wie aus den Rn. 62 bis 77 des vorliegenden Urteils hervorgeht – im Licht des mit der Grundverordnung eingeführten Systems und der Art der von dieser vorgesehenen Antidumpingmaßnahmen beurteilt wurde, das Vorbringen der Kommission zur etwaigen Übertragung des Ansatzes, den der Gerichtshof zu diesem Kriterium in dem im Bereich staatlicher Beihilfen ergangenen Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), verfolgt hat, auf den Antidumpingbereich jedenfalls ins Leere.

85      Zum anderen ist sowohl das Vorbringen der Kommission, dass diese Verordnung den Klägerinnen im ersten Rechtszug zwangsläufig ein materielles Recht in Form eines subjektiven Rechts auf Einführung von Antidumpingzöllen in einer bestimmten Höhe verleihen müsse, als auch das Vorbringen des Rates, wonach sich diese Verordnung nicht auf die Rechtsstellung dieser Parteien auswirken könne, weil sie keine Antidumpingzölle auf die betreffende Ware zahlten, ebenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen, da – wie aus den Rn. 71 bis 77 und 82 des vorliegenden Urteils hervorgeht – festgestellt worden ist, dass die streitige Verordnung deren Rechtsstellung beeinträchtigte.

86      Drittens geht die Auffassung der Kommission fehl, der den Klägerinnen im ersten Rechtszug entstandene Schaden sei nicht in der streitigen Verordnung, sondern in der im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht geprüften Verordnung Nr. 349/2012 beurteilt worden. Es genügt nämlich die Feststellung, dass den Rn. 86 bis 89 des angefochtenen Urteils zufolge der Rat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt hat, dass mit der streitigen Verordnung, die zwei Monate nach der Verordnung Nr. 349/2012 erlassen wurde, die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen den Einfuhren aus China, einschließlich derjenigen der beiden in Rede stehenden chinesischen ausführenden Hersteller, und dieser Schädigung nicht in Frage gestellt würden.

87      Folglich ist dieses Vorbringen der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.

88      Nach alledem ist der erste Teil des Anschlussrechtsmittelgrundes der Kommission als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes: Antrag der Kommission, den fünften vor dem Gericht geltend gemachten – verfahrensrechtlichen – Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen

–       Vorbringen der Parteien

89      Mit dem zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes macht die Kommission, unterstützt durch den Rat und Changmao Biochemical Engineering, im Wesentlichen geltend, dass dann, falls der Gerichtshof entscheiden sollte, dem ersten Teil dieses Anschlussrechtsmittelgrundes stattzugeben und das angefochtene Urteil auf dieser Grundlage aufzuheben, der fünfte von den Klägerinnen im ersten Rechtszug vor dem Gericht geltend gemachte Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte und eines Begründungsmangels zurückgewiesen werden müsste.

90      Distillerie Bonollo u. a. halten den Antrag der Kommission, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, für unzulässig.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

91      Insoweit kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass der zweite Teil des Anschlussrechtsmittelgrundes der Kommission – wie in Rn. 89 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist – nur hilfsweise für den Fall erhoben wird, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dem ersten Teil dieses Anschlussrechtsmittelgrundes stattzugeben und das angefochtene Urteil auf dieser Grundlage aufzuheben.

92      Da dem ersten Teil dieses Anschlussrechtsmittelgrundes – wie aus Rn. 88 des vorliegenden Urteils hervorgeht – nicht stattgegeben worden ist, ist der zweite Teil dieses Anschlussrechtsmittelgrundes jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

93      Mit ihrem zweiten, hilfsweise für den Fall geltend gemachten Anschlussrechtsmittelgrund, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, das angefochtene Urteil nicht aufzuheben, macht die Kommission, unterstützt durch den Rat und Changmao Biochemical Engineering, einen Rechtsfehler des Gerichts insoweit geltend, als es in Nr. 2 des Tenors seines Urteils entschieden habe, die Wirkungen der streitigen Verordnung aufrechtzuerhalten, bis nicht nur die Kommission, sondern auch der Rat die Maßnahmen getroffen hätten, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergäben. Dadurch, dass das Gericht in dieser Randnummer dem Rat die Befugnis eingeräumt habe, Antidumpingmaßnahmen zu erlassen, habe es gegen die Verordnung Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) verstoßen, die der Kommission in diesem Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit auch dann zuweise, wenn die Antidumpingmaßnahmen Antidumpingzölle beträfen, die ursprünglich vom Rat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden seien und nach der Wiederaufnahme der Untersuchung in Durchführung eines Urteils der Unionsgerichte, mit dem diese Antidumpingzölle für nichtig erklärt worden seien, erneut eingeführt würden.

94      Distillerie Bonollo u. a. treten diesem Vorbringen entgegen. Zwar habe die Verordnung Nr. 37/2014 zu einer Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen auf die Kommission geführt, doch zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift in dieser Rechtssache, d. h. am 28. September 2012, habe diese Zuständigkeit noch beim Rat, im Übrigen dem „ursprünglichen Architekten“ der streitigen Verordnung, gelegen. Nach Art. 266 AEUV habe das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last falle, die sich aus den Urteilen der Unionsgerichte ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Dies sei jedoch vorliegend nicht mehr möglich. Deshalb habe das Gericht mit Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils in Wirklichkeit versucht, diese Frage der Zuständigkeitsübertragung zu lösen. Im Übrigen sei dieser Punkt dahin auszulegen, dass die Kommission keinesfalls von den ihr insoweit obliegenden Pflichten befreit sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

95      Es ist festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 127 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mit Art. 1 der Verordnung Nr. 37/2014 Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung dahin geändert wurde, dass endgültige Antidumpingzölle, die zuvor vom Rat eingeführt wurden, nunmehr von der Kommission eingeführt werden.

96      Vor der Änderung, die mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 37/2014 eintrat, räumte nämlich Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung zwar dem Rat die Befugnis ein, Antidumpingzölle zu verhängen, doch sieht diese Bestimmung der Grundverordnung in der durch die Verordnung Nr. 37/2014 geänderten und anschließend durch die Verordnung 2016/1036 übernommenen Fassung vor, dass die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll einführt, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Art. 21 erforderlich ist.

97      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits in der Sache entschieden, dass diese Bestimmung in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung die Rechtsgrundlage bildet, die die Kommission nicht nur ermächtigt, Antidumpingzölle im Wege einer Verordnung einzuführen, sondern auch, im Anschluss an die Verkündung eines Urteils, mit dem eine Verordnung über die Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig erklärt wird, solche Zölle erneut einzuführen (Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C‑612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Im vorliegenden Fall können, wie der Generalanwalt in Nr. 128 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Maßnahmen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, erst von dem Tag an erlassen werden, an dem dieses Urteil ergangen ist, also nach dem 3. Mai 2018. Da diese Maßnahmen erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung 2016/1036, d. h. dem 20. Juli 2016, erfolgen können, müssen sie somit auf Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 14 Abs. 1 gestützt werden. Demzufolge kann nur die Kommission solche Maßnahmen erlassen.

99      Folglich ist davon auszugehen, dass das Gericht insoweit, als es in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass es nicht nur Sache der Kommission, sondern auch die des Rates sei, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergäben, einen Rechtsfehler begangen hat.

100    Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a. bezüglich der Pflichten, die dem Rat in seiner Eigenschaft als Organ, dem gemäß Art. 266 AEUV die streitige Verordnung zur Last falle, oblägen, nicht in Frage gestellt werden.

101    Nach dieser Bestimmung hat zwar das Unionsorgan, dem das vom Gerichtshof oder dem Gericht für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln für nichtig erklärt wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35, sowie vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C‑612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 37).

102    Vor dem Erlass solcher Maßnahmen durch das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, stellt sich jedoch die Frage nach der Befugnis dieses Organs, da die Unionsorgane nur innerhalb der Grenzen ihrer Einzelermächtigungen tätig werden dürfen (Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 36). Die Grundsätze des institutionellen Gleichgewichts und der begrenzten Einzelermächtigung, wie sie in Art. 13 Abs. 2 EUV verankert sind, gebieten nämlich, dass jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Rat/Kommission, C‑660/13, EU:C:2016:616, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Art. 266 AEUV begründet zwar eine Pflicht zum Tätigwerden zulasten des betreffenden Organs, sie stellt jedoch für dieses keine Quelle von Befugnissen dar und erlaubt ihm nicht, sich auf eine inzwischen aufgehobene Rechtsgrundlage zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C‑612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner muss nach der Rechtsprechung die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und ein Unionsorgan zum Erlass des fraglichen Rechtsakts ermächtigt, zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein, und die Verfahrensvorschriften sind im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem sie in Kraft treten (Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Unter diesen Umständen ist dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund stattzugeben, soweit er den vom Gericht in Nr. 2 des Tenors begangenen Fehler betrifft, der Rat sei verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergäben. Demzufolge ist Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit das Gericht mit diesem dem Rat aufgegeben hat, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergeben, und das Anschlussrechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen.

 Zum Rechtsmittel

105    Im Rahmen ihres Rechtsmittels macht Changmao Biochemical Engineering einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, der die Rn. 130, 133, 134, 136, 137 und 139 bis 141 des angefochtenen Urteils betrifft und mit dem sie dem Gericht vorwirft, im Rahmen der Prüfung des ersten von den Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes mehrere Rechtsfehler begangen zu haben.

106    Der Rat wendet die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung ein, dass das angefochtene Urteil Changmao Biochemical Engineering nicht unmittelbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union berühre.

107    Die Kommission und Distillerie Bonollo u. a. stützen das Vorbringen des Rates.

 Zulässigkeit des Rechtsmittels

 Vorbringen der Parteien

108    Der Rat macht geltend, das angefochtene Urteil berühre die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar, da die streitige Verordnung mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), bereits für nichtig erklärt worden sei, soweit sie sie betreffe. In Anwendung der von Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Voraussetzungen könne sie daher dieses Rechtsmittel nicht einlegen.

109    Erstens sei zum einen dieses Urteil rechtskräftig geworden, bevor das angefochtene Urteil verkündet worden sei. Zum anderen habe die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, die mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), gegenüber Changmao Biochemical Engineering ausgesprochen worden sei, diese in die Lage versetzt, in der sie sich vor dem Erlass dieser Verordnung befunden habe, nämlich die durch die Verordnung Nr. 349/2012 geregelte. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das Gericht im angefochtenen Urteil und die Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen gegenüber Ninghai Organic Chemical Factory in Bezug auf die Rechtsstellung von Changmao Biochemical Engineering keine Rechtswirkungen entfalten könnten.

110    Da zwischen der Rechtsmittelführerin und Ninghai Organic Chemical Factory keine rechtliche Verbindung bestehe, betreffe die den zuständigen Organen nach Art. 266 AEUV obliegende Pflicht, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um dem angefochtenen Urteil nachzukommen, nur die Waren von Ninghai Organic Chemical Factory.

111    Der Rat ist zudem der Auffassung, dass die Eigenschaft von Changmao Biochemical Engineering als Streithelferin im ersten Rechtszug ihr nicht die Befugnis verleihe, das vorliegende Rechtsmittel einzulegen.

112    Zweitens verwechsele Changmao Biochemical Engineering die Rechtswirkungen des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), mit denen des angefochtenen Urteils. Entgegen deren Vorbringen, wonach Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils der Kommission tatsächlich aufgebe, die Höhe der auf ihre Waren anwendbaren Antidumpingzölle in der in den Erwägungsgründen 55 bis 57 der Verordnung 2018/921 dargestellten Weise zu erhöhen, könne die Höhe dieser Zölle auf die Einfuhren der Waren von Changmao Biochemical Engineering nämlich erst im Anschluss an das von der Kommission mit der Bekanntmachung vom 7. September 2017 eingeleitete Verfahren geändert werden. Außerdem gehe aus dem 58. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/921 nicht hervor, dass Changmao Biochemical Engineering durch das angefochtene Urteil unmittelbar berührt sei, so dass dieses nicht dahin ausgelegt werden könne, dass es ihr eine Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens verleihe.

113    Drittens habe Changmao Biochemical Engineering kein Interesse daran, ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil einzulegen, da dessen Aufhebung ihr keinerlei Vorteil verschaffen würde.

114    Viertens werde, was die Handlungen anbelange, die Changmao Biochemical Engineering unmittelbar beträfen, durch die Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels deren Recht auf Zugang zu den Gerichten nicht beschränkt. Wenn sie mit dem Ergebnis der ihre Waren betreffenden Untersuchung, die sich an die Wiederaufnahme des Dumpingverfahrens durch die Kommission angeschlossen habe, nicht zufrieden wäre, könnte sie nämlich beim Gericht Klage gegen den Beschluss der Kommission erheben, mit dem diese Wiederaufnahme angeordnet werde, also gegen den Beschluss, den die Kommission im Anschluss an die Einleitungsbekanntmachung vom 7. September 2017 erlassen werde.

115    Die Kommission und Distillerie Bonollo u. a. stützen dieses Vorbringen.

116    Die Kommission weist ebenfalls darauf hin, dass Generalanwältin Kokott in den Nrn. 52 und 57 ihrer Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2014:2439), festgestellt habe, dass „[u]nmittelbar berührt im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] … der Rechtsmittelführer bzw. der Anschlussrechtsmittelführer [ist], wenn das angefochtene Urteil eine ihm nachteilige Veränderung seiner eigenen Rechtsstellung oder seiner eigenen wirtschaftlichen oder ideellen Interessen bewirkt[, und dass j]enes Urteil … also eine materielle Beschwer für ihn beinhalten [muss]“. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass im vorliegenden Fall, da die streitige Verordnung mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden sei, soweit sie die Rechtsmittelführerin betroffen habe, das angefochtene Urteil, mit dem das Gericht diese Verordnung für nichtig erkläre, nur die Rechtsstellung von Ninghai Organic Chemical Factory ändere und sich nicht auf die von Changmao Biochemical Engineering auswirke.

117    Außerdem stelle der Beschluss, der aus der Bekanntmachung vom 7. September 2017 hervorgehe, die Antidumpinguntersuchung zu den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China wiederaufzunehmen, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, soweit sie auf Changmao Biochemical Engineering anwendbar sei, und sie an dem Punkt aufzugreifen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei, nur eine vorbereitende Handlung dar und sei nicht geeignet, die sich aus dem Tenor und den Gründen des angefochtenen Urteils – das im Übrigen nach dieser vorbereitenden Handlung erlassen worden sei – ergebenden Rechtswirkungen zu ändern.

118    Distillerie Bonollo u. a. machen geltend, dass Changmao Biochemical Engineering mit ihrem Vorbringen die Voraussetzung für die Zulässigkeit von von anderen Streithelfern als den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen eingelegten Rechtsmitteln, die in Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen sei und die Tatsache betreffe, durch die Entscheidung des Gerichts, deren Aufhebung sie begehrten, „unmittelbar berührt“ zu sein, in dem Sinne ändere, dass diese Parteien ein Rechtsmittel einlegen könnten, wenn die Entscheidung des Gerichts zum Erlass eines Rechtsakts führen könne, dessen Wirkungen sich noch nicht materialisiert hätten und der sie daher erst in der Zukunft berühren könne. Die Rechtsmittelführerin verweise nur präventiv auf einen anderen und zukünftigen Rechtsakt, nämlich eine neue Durchführungsverordnung, die die zuständigen Unionsorgane erlassen würden, um dem angefochtenen Urteil nachzukommen, und die diese Organe dazu veranlassen könnte, eine höhere Dumpingspanne für Weinsäure festzulegen. Allerdings beruhe dieses Vorbringen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels auf rein hypothetischen Erwägungen.

119    Die Rechtsmittelführerin tritt diesem Vorbringen in vollem Umfang entgegen. Um darzutun, dass das angefochtene Urteil Changmao Biochemical Engineering im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar berühre, trägt sie vor, dass die Unionsorgane gemäß Nr. 2 des Tenors dieses Urteils Antidumpingmaßnahmen treffen müssten, die auf einer Methode zur Berechnung des Wertes der in Rede stehenden Waren beruhten, die sich von der in der streitigen Verordnung vorgesehenen unterscheide. So sei die in dieser Verordnung angewandte Methode zur Berechnung des „rechnerisch ermittelten“ Wertes durch die Methode des „tatsächlichen Preises für Inlandsverkäufe der Hersteller des Vergleichslands“, und zwar Argentinien, ersetzt worden. Die neue Berechnung der Dumpingspanne, wie sie nach dieser letztgenannten Methode bestimmt worden sei, bewirke, auf die Ausfuhren ihrer Waren in die Union weitaus höhere Antidumpingzölle als die von der streitigen Verordnung festgelegten 13,1 % oder die von der Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 und zuletzt durch die Durchführungsverordnung 2018/921 festgelegten 10,1 % einzuführen.

120    Aus diesen Gesichtspunkten gehe eindeutig hervor, dass Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils sie unmittelbar berühre.

121    Zudem erfülle sie jedenfalls auch die im Urteil vom 2. Oktober 2003, International Power u. a./NALOO (C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, EU:C:2003:534), genannten Zulässigkeitskriterien; in jenem Urteil habe der Gerichtshof in der Sache anerkannt, dass Streithelferinnen im ersten Rechtszug, die wegen von der Kommission zur Durchführung einer Entscheidung des Gerichts getroffener Maßnahmen dem Risiko einer Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten ausgesetzt sein könnten, durch diese Entscheidung „unmittelbar berührt“ seien. Diese Gefahr bestehe für sie im vorliegenden Fall.

 Würdigung durch den Gerichtshof

122    Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane ein Rechtsmittel nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie „unmittelbar berührt“.

123    Wie der Rat, die Kommission und Distillerie Bonollo u. a. geltend machen, wurde im vorliegenden Fall die streitige Verordnung mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt, soweit sie die Rechtsmittelführerin betraf. Diese wurde damit in die Lage versetzt, in der sie sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befand, nämlich die durch die Durchführungsverordnung Nr. 349/2012 geregelte, die einen Antidumpingzoll von 10,1 % auf die Waren von Changmao Biochemical Engineering vorsah.

124    Da, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt hat, die Überprüfung, die sie im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. September 2017 eingeleitet hatte, bis zum Zeitpunkt des vom Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu erlassenden Urteils ausgesetzt worden war, hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur von der Frage ab, ob das angefochtene Urteil Changmao Biochemical Engineering im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar berührt.

125    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit dem angefochtenen Urteil die streitige Verordnung mit der Begründung für nichtig erklärt hat, dass wegen der gegenüber Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory ausgesprochenen Weigerung, ihnen weiterhin MWB zu gewähren, der Normalwert ihrer Waren im Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung nicht, wie dies bei den ausführenden Herstellern der Fall gewesen sei, denen im ursprünglichen Verfahren keine MWB gewährt worden sei, „auf der Grundlage der Inlandsverkaufspreise in Argentinien“ berechnet worden sei, sondern „auf der Grundlage der Herstellungskosten in Argentinien“ „rechnerisch ermittelt“ worden sei. Diese Änderung der Methodik im Vergleich zu der Berechnung, die im ursprünglichen Verfahren auf die ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden wurde, angewandt wurde, wurde vom Gericht als Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung angesehen, da sie nicht auf eine Änderung der Umstände gestützt gewesen sei. Das Gericht hat außerdem in Rn. 134 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass, auch wenn aus der streitigen Verordnung hervorgehe, dass die Wahl der so verwendeten Methodik durch die Unterschiede – insbesondere der Kosten – zwischen den Verfahren zur Herstellung von Weinsäure in Argentinien und in China, nämlich einerseits natürliche und andererseits synthetische Herstellung, bedingt sei, diese Unterschiede schon im Stadium der ursprünglichen Untersuchung bestanden hätten und bekannt gewesen seien.

126    Es ist festzustellen, dass das Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering, wonach der nicht „auf der Grundlage der Herstellungskosten in Argentinien“, sondern auf der Grundlage der argentinischen Inlandsverkaufspreise berechnete Normalwert bewirke, einen deutlich höheren als den mit der streitigen Verordnung verhängten Antidumpingzoll von 13,1 % einzuführen, von keiner der Parteien, die an dem vorliegenden Verfahren beteiligt waren, beanstandet worden ist. Daher besteht wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Oktober 2003, International Power u. a./NALOO (C‑172/01 P, C‑175/01 P, C‑176/01 P und C‑180/01 P, EU:C:2003:534, Rn. 52), ergangen ist, auf das die Rechtsmittelführerin verweist, sehr wohl die Gefahr, dass die von der Kommission in Durchführung des angefochtenen Urteils getroffenen Maßnahmen für Changmao Biochemical Engineering nachteilig sind und dass diese sich dem Risiko von Klagen auf Zahlung deutlich höherer als der mit der streitigen Verordnung verhängten Antidumpingzölle ausgesetzt sieht.

127    Wie im Übrigen aus Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils hervorgeht, wurde die streitige Verordnung in vollem Umfang für nichtig erklärt und nicht nur gegenüber einem bestimmten ausführenden Hersteller.

128    Daraus folgt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 152 und 153 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die Kommission in Durchführung dieses Urteils den Normalwert auf der Grundlage der argentinischen Inlandsverkaufspreise nicht nur für Ninghai Organic Chemical Factory, sondern auch für Changmao Biochemical Engineering neu berechnen muss.

129    Infolgedessen ist davon auszugehen, dass Changmao Biochemical Engineering im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch das angefochtene Urteil unmittelbar berührt ist und daher ihr Rechtsmittel für zulässig zu erklären ist.

130    Das Vorbringen des Rates zur Bekanntmachung vom 7. September 2017 ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels insoweit ohne Belang.

131    Gleiches gilt für das Vorbringen von Distillerie Bonollo u. a., wonach Changmao Biochemical Engineering nicht durch das angefochtene Urteil, sondern durch die Maßnahmen, die später von den Unionsorganen in Durchführung dieses Urteils getroffen würden, unmittelbar berührt werde. So könne die Rechtsmittelführerin erst nach dem Erlass dieser Maßnahmen als durch dieses Urteil unmittelbar berührt im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angesehen werden.

132    Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 162 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, da der vom Gericht für nichtig erklärte Rechtsakt eine Verordnung ist, die Pflicht der Kommission, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergeben, erst mit dem Ende des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsteht.

133    Nach alledem ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären.

 Zum einzigen Rechtsmittelgrund

134    Der einzige Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es befunden habe, dass der Rat die Methodik für die Bestimmung des Normalwerts der betreffenden Waren unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geändert habe. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird die fehlende Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern gerügt. Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes schließlich trägt sie vor, das angefochtene Urteil beinhalte Beurteilungsfehler in Bezug auf den Normalwert in Ländern ohne Marktwirtschaft.

 Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung

–       Vorbringen der Parteien

135    Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, das Gericht habe unzutreffend die Auffassung vertreten, dass der Rat unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung im Verfahren der teilweisen Überprüfung, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, eine andere Methodik zur Berechnung des Normalwerts als im ursprünglichen Verfahren angewandt habe. Sie ist der Auffassung, dass vorliegend ein und dieselbe Methodik angewandt worden sei. Der Unterschied im Ergebnis liege an den Besonderheiten des vorliegenden Falles und insbesondere den materiellen Unterschieden in der Herstellung von Weinsäure in Argentinien und China.

136    Zudem laufe die Tatsache, dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Verwendung eines rechnerisch ermittelten Normalwerts und nicht eines auf die tatsächlichen Verkaufspreise im Vergleichsland gestützten Normalwerts eine Änderung der Methodik widerspiegele, die nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verboten sei, darauf hinaus, das Ermessen, über das die Unionsorgane bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verfügten, unzulässig zu beschneiden.

137    Selbst wenn eine solche Änderung der Methodik stattgefunden hätte, wäre sie aufgrund der wesentlichen Änderung der Umstände während des Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung, die die Geschäfte der chinesischen Exporteure beeinträchtigt und es diesen unmöglich gemacht habe, weiterhin in den Genuss der MWB zu kommen, die sie im ursprünglichen Verfahren habe in Anspruch nehmen können, gerechtfertigt. Das Gericht habe den Verlust dieser Behandlung unzutreffend nicht als Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung eingestuft. Der Rat habe jedoch wegen des Verlusts dieser Behandlung im Überprüfungsverfahren auf den auf der Grundlage der Herstellungskosten im Vergleichsland rechnerisch ermittelten Normalwert zurückgegriffen.

138    Die Kommission trägt vor, dass zu prüfen sei, ob Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dahin auszulegen sei, dass er, wie von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagen, eng auszulegen sei, d. h. „in einer auf das einzelne Unternehmen bezogenen Weise“, oder weit wie vom Gericht im angefochtenen Urteil, was im Wesentlichen einen auf die „einzelne Untersuchung“ bezogenen Vergleich voraussetze.

139    Die Kommission ist der Auffassung, dass der Auslegung des Gerichts zu folgen sei. Aus dem Gesamtkontext von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung könne abgeleitet werden, dass das Ziel dieser Bestimmung darin bestehe, Rechtssicherheit für alle von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Infolgedessen könne diese Bestimmung im Rahmen von Überprüfungsverfahren wie dem Verfahren der teilweisen Interimsüberprüfung, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, als Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung angesehen werden, der nunmehr in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei. Die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil stehe mit dieser Auslegung in Einklang.

140    Dementsprechend müssten der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes sowie das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückgewiesen werden.

141    Distillerie Bonollo u. a. machen die Unzulässigkeit des einzigen Rechtsmittelgrundes in jedem seiner Teile geltend, da Changmao Biochemical Engineering beantrage, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zu überprüfen, oder lediglich die Argumente wiederhole, die bereits vom Rat und der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs vorgetragen worden seien. Überdies sei dieser einzige Rechtsmittelgrund jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

142    Nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung muss die Kommission in allen Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik anwenden wie in der Untersuchung, die zur Einführung des betreffenden Antidumpingzolls führte, unter gebührender Berücksichtigung insbesondere von Art. 2 dieser Verordnung.

143    Nach der Rechtsprechung muss die Ausnahme, die es den Organen erlaubt, im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, notwendigerweise eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Aus dem Erfordernis einer engen Auslegung kann sich jedoch nicht ergeben, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Im vorliegenden Fall war zum einen, wie aus Rn. 129 des angefochtenen Urteils hervorgeht, in der Untersuchung, die zum Erlass der Verordnung Nr. 130/2006 geführt hatte, für die betreffenden Waren von Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory, denen MWB zugestanden worden war, gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung der Normalwert anhand ihrer tatsächlichen Inlandsverkaufspreise ermittelt worden, wohingegen für die Waren der ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden worden war, gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung der Normalwert anhand der Inlandsverkaufspreise in einem Vergleichsland, nämlich Argentinien, ermittelt worden war.

146    Zum anderen geht aus Rn. 131 des angefochtenen Urteils hervor, dass im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, der Normalwert der betreffenden Waren von Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory gemäß Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellungskosten im Vergleichsland, also Argentinien, berechnet wurde.

147    Wie der Generalanwalt in Nr. 174 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, konnte, da diesen beiden chinesischen ausführenden Herstellern in der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte, die MWB verweigert worden war, der Normalwert nicht mehr gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt werden.

148    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die Tatsache, dass der Normalwert für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller auf der Grundlage der Herstellungskosten in Argentinien rechnerisch ermittelt und nicht auf der Grundlage der inländischen Verkaufspreise in diesem Land festgelegt wurde, eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstellte. Es hat nämlich in dieser Randnummer zutreffend ausgeführt, dass „der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt worden war, bei der ursprünglichen Untersuchung auf der Grundlage der argentinischen Inlandsverkaufspreise ermittelt worden [war], während er für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB mehr gewährt werden konnte, bei der Überprüfung im Wesentlichen auf der Grundlage der Herstellungskosten in Argentinien rechnerisch ermittelt wurde“. Ebenfalls zutreffend hat es hervorgehoben, dass sich, da in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung von der Anwendung der gleichen Methodik bei der ursprünglichen Untersuchung und bei der Überprüfung die Rede ist, diese Bestimmung nicht darauf beschränkt, die Anwendung der gleichen Methodik auf ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit vorzuschreiben.

149    Ferner sind, wie aus Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung hervorgeht, die Unionsorgane zwar gehalten, zur Ermittlung des Normalwerts für ausführende Hersteller, denen keine MWB zugestanden wird, bei der ursprünglichen Untersuchung und bei der Überprüfung die gleiche Methodik anzuwenden, soweit die Umstände sich nicht geändert haben. Changmao Biochemical Engineering wirft dem Gericht jedoch vergebens vor, die Änderung der Methodik im vorliegenden Fall nicht mit dem Vorliegen einer Änderung der Umstände gerechtfertigt zu haben. Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht in Rn. 134 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „sich die [streitige] Verordnung nicht auf eine Änderung der Umstände [bezieht]“, da sich die vom Rat im 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung angeführte Rechtfertigung, dass sich die Herstellungsverfahren in Argentinien und in China voneinander unterschieden, keine Änderung der Umstände bedeuten kann, da „diese Unterschiede schon im Stadium der ursprünglichen Untersuchung [bestanden] und [bekannt] waren“.

150    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust der MWB eines Unternehmens nicht als Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung angesehen werden kann, die es rechtfertigen kann, in einem Überprüfungsverfahren eine andere Methodik anzuwenden als in dem Verfahren, das zur Einführung des betreffenden Antidumpingzolls geführt hat.

151    Jede andere Auslegung würde nämlich dazu führen, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, was die Unternehmen aus Ländern ohne Marktwirtschaft betrifft, denen MWB zugestanden wurde, vom guten Willen dieser Unternehmen oder der diesen eingeräumten Möglichkeit abhängig zu machen, weiterhin unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu operieren.

152    Was schließlich das in Rn. 136 des vorliegenden Urteils dargestellte Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering zu dem Ermessen anbelangt, über das die Unionsorgane bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verfügen, setzen die Entscheidung zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware nach ständiger Rechtsprechung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, in deren Rahmen die Organe über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Rat, da der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, dieses Ermessen im Hinblick auf die Anwendung von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zu begrenzen, bei der Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat, verpflichtet war, dieselbe Methodik wie in dem Verfahren anzuwenden, das zur Einführung des in Rede stehenden Antidumpingzolls geführt hat, sofern sich die Umstände nicht geändert haben.

154    Folglich ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten und zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler des Gerichts, indem es befunden hat, dass die Rechtsmittelführerin in derselben Lage gewesen sei wie die nicht kooperierenden Hersteller und dass derselbe Normalwert auf sämtliche ausführenden Hersteller, denen die MWB verweigert werde, anzuwenden sei

–       Vorbringen der Parteien

155    Mit dem zweiten und dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht Changmao Biochemical Engineering geltend, dass das Gericht in den Rn. 139 bis 141 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler begangen habe, die hauptsächlich die fehlende Unterscheidung zwischen den Kategorien der kooperierenden und der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller und die Anwendung desselben Normalwerts auf sämtliche ausführenden Hersteller, denen die MWB verweigert werde, beträfen.

156    Das Gericht habe bei der Ermittlung des für die Berechnung der Dumpingspanne verwendeten Normalwerts diese Unterscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zwar erfolge die Berechnung der Dumpingspanne für die Kategorie der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gemäß Art. 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der „besten verfügbaren Daten“ aus einem Vergleichsland, die Berechnung dieser Spanne für die Kategorie der kooperierenden Hersteller sei aber auf Daten gestützt, die diese den Unionsorganen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit diesen selbst zur Verfügung gestellt hätten. Dadurch, dass das Gericht nicht zwischen diesen beiden Kategorien von Herstellern unterschieden habe, versetze es sie zu Unrecht in dieselbe Lage und wende auf die kooperierenden ausführenden Hersteller dieselben Regeln über die Berechnung des Normalwerts an wie die, die auf die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller anwendbar seien, nämlich die auf die „besten verfügbaren Daten“ gestützten Regeln im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung.

157    Das Gericht hätte eine dritte Kategorie von ausführenden Herstellern anerkennen müssen, zu der sie nach dem Verlust der MWB selbst gehöre, nämlich die Kategorie der chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden werde, die aber im Rahmen des Verfahrens der teilweisen Interimsüberprüfung kooperiert hätten. Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung könne auf diese Kategorie von ausführenden Herstellern nicht angewendet werden. Die Behandlung, die auf die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen im ursprünglichen Verfahren MWB zugestanden worden sei, angewendet worden sei, könne nämlich nicht zur Anwendung dieser Bestimmung auf dieselben ausführenden Hersteller führen, die zwar bei der teilweisen Interimsüberprüfung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, kooperiert hätten, jedoch nicht als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig angesehen worden seien.

158    Jedenfalls müsse den Unionsorganen unter Berücksichtigung sowohl der neuen Umstände, die bei dieser Kategorie von ausführenden Herstellern zum Verlust der MWB geführt habe, als auch der Tatsache, dass diese in vollem Umfang mit ihnen kooperiert hätten, freistehen, Art. 2 der Grundverordnung auf diese Kategorie von ausführenden Herstellern anzuwenden.

159    Die Kommission ist der Meinung, dass die Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern nur von Belang sei, wenn der rechtliche Bezugsrahmen auf einen Ansatz gestützt sei, der sich auf das einzelne Unternehmen beziehe, was Changmao Biochemical Engineering nicht vermocht habe darzutun. Im Übrigen gingen deren Verweise auf Art. 18 der Grundverordnung und die Gefahr einer Diskriminierung ins Leere.

160    Distillerie Bonollo u. a. sind der Auffassung, dass der zweite und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen seien.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

161    Das Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering zur Stützung des zweiten und des dritten Teils ihres einzigen Rechtsmittelgrundes geht auf ein fehlerhaftes Verständnis des angefochtenen Urteils zurück. In Rn. 139 dieses Urteils hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass „[i]m Unterschied zu den anderen ausführenden Herstellern, die nicht mitgearbeitet hatten, … für [Changmao Biochemical Engineering und Ninghai Organic Chemical Factory] daher ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festgesetzt [wurde], dem ihre jeweiligen eigenen Ausfuhrpreise zugrunde liegen“. Dafür hat es darauf hingewiesen, dass aus dem 22. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hervorgehe, dass diesen beiden kooperierenden ausführenden Herstellern hinsichtlich der Berechnung des Normalwerts ihrer jeweiligen Waren eine individuelle Behandlung gewährt worden sei.

162    Folglich ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

163    Was die angeblichen Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung desselben Normalwerts für sämtliche ausführenden Hersteller, denen MWB verweigert wird, betrifft, hat das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Urteils zunächst ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung „gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung ein individueller Antidumpingzoll im Allgemeinen in der Weise berechnet [wird], dass der für alle in diesem Land niedergelassenen ausführenden Hersteller geltende Normalwert mit den unternehmensspezifischen Ausfuhrpreisen des betreffenden Herstellers verglichen wird“. Sodann hat es in Rn. 141 dieses Urteils ausgeführt, dass derselbe Normalwert auf die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller, denen MWB verweigert worden sei, angewendet worden sei, „denn in dieser Situation stützt sich die Ermittlung des Normalwerts auf die Daten eines Vergleichslands und ist daher unabhängig von ihren jeweiligen Daten“. Das Gericht hat im Übrigen in dieser Randnummer hinzugefügt, dass „[i]m letztgenannten Fall … ein ausführender Hersteller stets eine individuelle Behandlung beantragen [kann], was bedeutet, dass eine individuelle Dumpingspanne berechnet wird, indem der Normalwert, der für alle derselbe ist, mit seinen eigenen Ausfuhrpreisen statt mit den Ausfuhrpreisen des Wirtschaftszweigs verglichen wird“.

164    Dem Vorbringen von Changmao Biochemical Engineering, wonach es den Unionsorganen freistehen müsse, Art. 2 der Grundverordnung auf die kooperierenden ausführenden Hersteller anzuwenden, wenn diese Bestimmung einem für MWB nicht in Frage kommenden kooperierenden ausführenden Hersteller nicht das Recht auf eine günstigere Behandlung bei der Festlegung des Normalwerts einräume, kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht dargetan hat, wie die Unterscheidung zwischen kooperierenden und nicht kooperierenden ausführenden Herstellern den Rat rechtmäßig ermächtigen würde, von der Verwendung der tatsächlichen Verkaufspreise im Vergleichsland, wie dies im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens für die nicht für MWB in Frage kommenden chinesischen ausführenden Hersteller der Fall war, zur Verwendung der rechnerisch ermittelten Normalwerte überzugehen.

165    Unter diesen Umständen sind der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes und dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

166    Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

167    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

168    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof gemäß Art. 138 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten.

169    Da im vorliegenden Fall Changmao Biochemical Engineering mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist und Distillerie Bonollo u. a. sowie der Rat und die Kommission beantragt haben, Changmao Biochemical Engineering die Kosten aufzuerlegen, sind dieser neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die Distillerie Bonollo u. a. sowie dem Rat und der Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

170    Da die Kommission mit ihrem Anschlussrechtsmittel teilweise unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten aufzuerlegen, die Distillerie Bonollo u. a. im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstanden sind.

171    d der Rat tragen ihre eigenen Kosten, die ihnen im Rahmen des Anschlussrechtsmittels entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T431/12, EU:T:2018:251), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union mit ihr dem Rat der Europäischen Union aufgegeben hat, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergeben.

3.      Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.

4.      Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Distillerie Mazzari SpA und der Caviro Distillerie Srl sowie dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten vier Fünftel der Kosten, die der Distillerie Bonollo SpA, der Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA, der Distillerie Mazzari SpA und der Caviro Distillerie Srl im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstanden sind.

6.      Die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.