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Rechtsmittel, eingelegt am 9. März 2022 von der Nemea Bank plc gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 20. Dezember 2021 in der Rechtssache T-321/17, Niemelä u. a./EZB

(Rechtssache C-181/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Nemea Bank plc (Prozessbevollmächtigter: A. Meriläinen, Asianajaja)

Andere Parteien des Verfahrens: Heikki Niemelä, Mika Lehto, Nemea plc, Nevestor SA, Europäische Zentralbank, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

die Rechtssache an das Gericht zur ordnungsgemäßen Entscheidung zurückzuverweisen, allerdings an eine andere Kammer mit einer völlig anderen Besetzung mit Richtern in Anbetracht der Voreingenommenheit und Missachtung der Grundrechte des Rechtsmittelführers durch die Kammer, die den besagten Beschluss erlassen hat,

der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es zu Unrecht angenommen habe, dass über die Rechtssache T-321/17 nicht zu entscheiden sei, indem es zu Unrecht unterlassen habe, zu berücksichtigen, dass die behauptete Wirkung ex tunc des Beschlusses der EZB vom 30. Juni 2017 gegen Art. 263 AEUV verstoße, und indem es zu Unrecht angenommen habe, dass der Rechtsmittelführer kein Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 23. März 2017 über den Entzug der Banklizenz habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in Bezug auf zahlreiche Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften Rechtsfehler begangen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe es unterlassen, zu berücksichtigen, dass die Rechte des Rechtsmittelführers nach Art. 47 der Charta vor Beginn des Verfahrens verletzt worden seien und der Rechtsmittelführer im Verfahren weiterhin nicht wirksam vertreten worden sei.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe es unterlassen, zu berücksichtigen, dass die Rechte des Rechtsmittelführers nach Art. 47 der Charta verletzt worden seien, indem es entschieden habe, dass der Antrag auf Schadensersatz unzulässig sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es unterlassen habe, die Rechte des Rechtsmittelführers nach Art. 340 AEUV zu berücksichtigen, als es entschieden habe, dass der Antrag auf Schadensersatz unzulässig sei.

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