Language of document : ECLI:EU:T:2021:609

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

22. September 2021(*)

„Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Von einem Insolvenzverfahren erfasste Marke – Eintragung der Übertragung der Marke – Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten – Zuständigkeit des EUIPO – Sorgfaltspflicht – Art. 20, 24, 27 und 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 3, 7 und 19 der Verordnung (EU) 2015/848“

In der Rechtssache T‑169/20,

Marina Yachting Brand Management Co. Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl, C. Eckhartt und P. Böhner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Capostagno als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Industries Sportswear Co. Srl mit Sitz in Venedig (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Cervato,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2020 (verbundene Sachen R 252/2019‑2 und R 253/2019‑2) zu Löschungsverfahren zwischen Industries Sportswear und Marina Yachting Brand Management

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, des Richters D. Gratsias und der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin),

Kanzler: A. Juhász-Tóth, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 23. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 5. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 10. August 2012 meldete die Moncler Srl nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen MARINA YACHTING.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Nach mehreren Übertragungen der Anmeldung wurde die angemeldete Marke am 28. September 2014 unter der Nummer 11111317 für die Streithelferin, die Industries Sportswear Co. Srl, eingetragen.

5        Am 13. Oktober 2017 wurde die Streithelferin im Rahmen des Insolvenzverfahrens Nr. 138/2017 mit dem Urteil Nr. 142/2017 des Tribunale di Venezia (Gericht Venedig, Italien) für insolvent erklärt.

6        Am 18. Oktober 2017 wurde die Übertragung der in Rede stehenden Marke von der Streithelferin auf die Spring Holdings Sarl auf Antrag eines gemeinsamen Vertreters dieser beiden Parteien (im Folgenden: gemeinsamer Vertreter) in das Register des EUIPO eingetragen.

7        Am 25. Oktober 2017 teilte der für die Streithelferin bestellte Insolvenzverwalter (im Folgenden: Verwalter) dem EUIPO unter Vorlage einer Kopie des Urteils des Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) vom 13. Oktober 2017 mit, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Streithelferin eröffnet worden sei und dass die Insolvenz aufgrund der Eintragung dieses Urteils in das italienische Handelsregister (registro delle imprese) ab diesem Datum wirksam sei. Der Verwalter beantragte zudem die Eintragung des Insolvenzverfahrens gegen die Streithelferin in das Register des EUIPO gemäß Art. 24 der Verordnung 2017/1001 sowie die Löschung der Eintragung der Übertragung der in Rede stehenden Marke auf Spring Holdings nach Art. 103 dieser Verordnung.

8        Am 9. April 2018 teilte das EUIPO dem Verwalter und dem gemeinsamen Vertreter seine Entscheidung mit, die Eintragung dieses Rechtsübergangs zu löschen, da diese fehlerhaft gewesen sei, und die Berichtigung am selben Tag zu veröffentlichen.

9        Am 16. April 2018 beantragte die Klägerin, die Marina Yachting Brand Management Co. Ltd, die Eintragung der Übertragung der in Rede stehenden Marke zu ihren Gunsten. Sie machte geltend, diese ursprünglich von der Streithelferin auf Spring Holdings übertragene Marke sei in der Folge von dieser auf sie übertragen worden. Sie legte hinsichtlich des ersten Rechtsübergangs eine auf den 21. März 2018 datierte beglaubigte Kopie eines Übertragungsvertrags mit Datum 26. Juni 2014 und hinsichtlich des zweiten Rechtsübergangs eine auf den 1. März 2018 datierte beglaubigte Kopie eines Übertragungsvertrags mit Datum 15. Dezember 2017 vor.

10      Am selben Tag, d. h. am 16. April 2018, wurde der Übergang des Eigentums an der in Rede stehenden Marke auf Spring Holdings (Eintragung T 014185659) und sodann auf die Klägerin (Eintragung T 014188703) in das Register des EUIPO eingetragen.

11      Am 23. Juni 2018 wiederholte der Verwalter seinen Antrag auf Eintragung des Insolvenzverfahrens gegen die Streithelferin in das Register und beantragte nach Art. 103 der Verordnung 2017/1001 die Löschung der Eintragungen T 014185659 und T 014188703 auf der Grundlage von Art. 42 des Regio decreto n. 267 (Königliches Dekret Nr. 267/1942) vom 16. März 1942 (GU Nr. 81 vom 6. April 1942) (im Folgenden: italienisches Insolvenzgesetz), der einer für insolvent erklärten Gesellschaft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Insolvenz eröffnet wurde, d. h. im Fall der Streithelferin ab dem 13. Oktober 2017, das Recht entzieht, ihre Vermögenswerte zu verwalten und zu nutzen. Der Verwalter führte auch aus, er habe einen solchen Antrag auf Löschung bereits am 5. und am 14. Juni 2018 gestellt, jedoch vom EUIPO keine Empfangsbestätigung erhalten.

12      Am 11. Juli 2018 teilte das EUIPO dem Verwalter hinsichtlich des am 25. Oktober 2017 gestellten Antrags auf Eintragung des Insolvenzverfahrens gegen die Streithelferin mit, dass dieser Antrag angenommen worden sei, wies jedoch darauf hin, dass dieser Antrag „wegen an diesem Tag aufgetretener technischer Probleme nie in [seiner] Datenbank registriert“ worden sei.

13      Am 12. Juli 2018 unterrichtete das EUIPO die Klägerin über die Löschungsanträge T 014552205 (Löschung der Registereintragung T 014185659) und T 014480019 (Löschung der Registereintragung T 014188703) und ersuchte sie um Stellungnahme. Am 8. August 2018 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme ein.

14      Am 21. August 2018 übermittelte das EUIPO dem Verwalter eine Kopie dieser Stellungnahme und forderte ihn auf, einen „offiziellen Nachweis der Eigentumsrechte [der Streithelferin] an der [in Rede stehenden] Marke zur Zeit des Insolvenzverfahrens“ vorzulegen, und ersuchte ihn um Stellungnahme. Am 20. und am 21. September 2018 leistete der Verwalter diesem Ersuchen Folge und legte Unterlagen vor, um dem Beweisersuchen des EUIPO nachzukommen.

15      Am 25. September 2018 teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass es unter Berücksichtigung der vom Verwalter vorgelegten Unterlagen zu der Auffassung gelangt sei, dass die Streithelferin zur Zeit des Insolvenzverfahrens Inhaberin der in Rede stehenden Marke gewesen sei und dass daher die Eintragungen T 014185659 und T 014188703 zu löschen seien. Die Klägerin wurde zur Stellungnahme aufgefordert.

16      Am 20. November 2018 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme ein, in der sie insbesondere auf einen am 26. Juni 2014 zwischen der Streithelferin und Spring Holdings geschlossenen „Übertragungsvertrag“ sowie auf einen am 30. Dezember 2014 zwischen Spring Holdings als neuer Inhaberin der in Rede stehenden Marke seit dem 26. Juni 2014 und der Streithelferin als Lizenznehmerin abgeschlossenen „Lizenzvertrag über Rechte an geistigem Eigentum“ (Intellectual Property Licence Agreement) (im Folgenden: Lizenzvertrag) Bezug nahm. Am 17. Januar 2019 reichte der Verwalter seine Stellungnahme hierzu ein.

17      Am 30. Januar 2019 erließ die nach Art. 159 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 eingerichtete Registerabteilung gemäß Art. 162 dieser Verordnung zwei Entscheidungen über die rückwirkende Löschung der Registereintragungen T 014185659 und T 014188703 vom 16. April 2018, da sie nach dem 13. Oktober 2017 erfolgt seien. Sie vertrat die Auffassung, dass das EUIPO dadurch einen offensichtlichen Fehler begangen habe, dass es einen am 25. Oktober 2017 gemeldeten „wesentlichen Verfahrensschritt“ nicht berücksichtigt habe, nämlich den Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens gegen die Streithelferin, der auf einer rechtskräftigen Entscheidung des Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) beruhe, die am 13. Oktober 2017 wirksam geworden sei. Zudem verfügte sie, dass der Antrag auf Eintragung dieses Insolvenzverfahrens auf der Grundlage dieser Entscheidung des Gerichts Venedig rückwirkend zum 13. Oktober 2017 (Eintragungsnummer T 014459807) gemäß Art. 24 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 eingetragen wird.

18      Am 31. Januar 2019 legte die Klägerin zwei Beschwerden gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidungen der Registerabteilung des EUIPO über die Löschung der Eintragungen T 014185659 und T 014188703 ein.

19      Am 9. April 2019 beantragte der Verwalter die Eintragung eines Urteils vom 13. März 2019 des mit dem Insolvenzverfahren gegen die Streithelferin befassten Tribunale di Venezia (Gericht Venedig), mit dem die Beschlagnahme der in Rede stehenden Marke als Sicherungsmaßnahme gemäß der italienischen Zivilprozessordnung genehmigt worden war. Der Verwalter führte aus, er habe am 22. Februar 2019 bei diesem Gericht einen Antrag gestellt, in dem er dem Gericht mitgeteilt habe, dass er im Laufe des Verfahrens vor dem EUIPO von dem „Übertragungsvertrag“ und dem Lizenzvertrag aus dem Jahr 2014 Kenntnis erlangt habe, die von der Klägerin geltend gemacht worden seien (vgl. Rn. 16 oben), und die Beschlagnahme der in Rede stehenden Marke wegen Nichtigkeit und betrügerischen Charakters dieser Rechtshandlungen verlangt habe. Am 5. Juli 2019 bestätigte das Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) dieses Urteil vom 13. März 2019 nach Anhörung aller Beteiligten.

20      Mit Entscheidung vom 10. Februar 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer die oben in Rn. 18 genannten – inzwischen verbundenen – Beschwerden zurück.

21      In einem ersten Schritt stellte die Beschwerdekammer in den Rn. 43 bis 49 der angefochtenen Entscheidung zunächst fest, dass im vorliegenden Fall die Streithelferin, deren Sitz in Italien sei, am 13. Oktober 2017 vom Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) für insolvent erklärt worden sei. Daraus leitete sie ab, dass das Insolvenzverfahren gegen die Streithelferin entsprechend dem Vorbringen des Verwalters italienischem Recht, und zwar dem italienischen Insolvenzgesetz, unterliege. Nach diesem Recht könne das Insolvenzeröffnungsurteil dem Schuldner (der insolventen Gesellschaft, im vorliegenden Fall der Streithelferin) ab seiner Hinterlegung bei der Kanzlei des italienischen Gerichts und Dritten (also den Erwerbern der in Rede stehenden Marke, d. h. Spring Holdings und der Klägerin) ab seiner Eintragung in das italienische Handelsregister gemäß Art. 16 des italienischen Insolvenzgesetzes, der auf Art. 133 der italienischen Zivilprozessordnung verweise, entgegengehalten werden.

22      Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass im vorliegenden Fall das die Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin eröffnende Urteil am selben Tag, d. h. am 13. Oktober 2017, erlassen, hinterlegt und in das italienische Handelsregister eingetragen worden sei, wie sich aus diesem Urteil und dem Auszug aus dem Registerbericht ergebe. Sie schloss daraus, dass der Streithelferin gemäß Art. 42 des italienischen Insolvenzgesetzes ab diesem Tag das Recht entzogen worden sei, die in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerte zu verwalten und zu nutzen, und dass alle von ihr nach diesem Urteil vorgenommenen Handlungen gemäß Art. 44 dieses Gesetzes ihren Gläubigern nicht entgegengehalten werden könnten. Sie führte auch aus, dass die Streithelferin zu diesem Zeitpunkt als Inhaberin der in Rede stehenden Marke in das Register des EUIPO eingetragen gewesen sei und dass diese Marke im Übrigen in der Liste des Insolvenzinventars verzeichnet sei, die die Daten des Registers des EUIPO wiedergebe.

23      Zudem stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Verwalter am 25. Oktober 2017 die Eintragung des Insolvenzverfahrens gegen die Streithelferin in das Register des EUIPO beantragt habe, dass das EUIPO diesen Antrag nicht berücksichtigt habe, der am 16. April 2018 noch anhängig gewesen sei, als der Antrag auf Eintragung der Übertragung der in Rede stehenden Marke auf die Klägerin gestellt worden sei, und dass das EUIPO die Änderung des Inhabers dieser Marke dennoch eingetragen habe, indem es am selben Tag zwei aufeinanderfolgende Eintragungen von Übertragungen dieser Marke (zugunsten von Spring Holdings, sodann zugunsten der Klägerin) vorgenommen habe. Die Beschwerdekammer merkte auch an, dass das EUIPO einige Tage zuvor, nämlich am 9. April 2018, beschlossen habe, eine frühere Eintragung der ersten dieser Rechtsübergänge zugunsten von Spring Holdings zu löschen, nachdem es vom Verwalter zum einen über die Insolvenz der Streithelferin und zum anderen über die Tatsache in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der gemeinsame Vertreter diese nicht als abtretende Gesellschaft habe vertreten können.

24      In einem zweiten Schritt ging die Beschwerdekammer in den Rn. 50 bis 58 der angefochtenen Entscheidung zunächst auf das Argument der Klägerin ein, wonach das EUIPO diese Registrierungen nicht hätte löschen dürfen, weil die in Rede stehende Marke unabhängig von der Insolvenz der Streithelferin bereits im Laufe des Monats Juni 2014 auf Spring Holdings übertragen worden sei. Die Beschwerdekammer stellte insoweit fest, dass nach Art. 45 des italienischen Insolvenzgesetzes die für die Wirkung einer Rechtshandlung gegenüber Dritten erforderlichen Formalitäten mit Blick auf das Insolvenzverfahren unwirksam seien, wenn sie nach der Insolvenzeröffnung durchgeführt worden seien. Die angeblichen Übertragungen der in Rede stehenden Marke seien jedoch nicht vor der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin in das Register eingetragen worden und entfalteten daher nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 keine Wirkung gegenüber Dritten, nämlich im vorliegenden Fall dem Verwalter. Es komme daher nicht darauf an, ob das in dem ersten Vertrag über die Übertragung der in Rede stehenden Marke genannte Datum 26. Juni 2014 sicher richtig im Sinne der italienischen Rechtsvorschriften gewesen sei – was die Parteien eingehend erörtert hätten –, da die Übertragung nicht in das Register des EUIPO eingetragen worden sei. Jedenfalls sei die Beschwerdekammer, wie die Klägerin selbst einräume, nicht zuständig für die Entscheidung dieser Frage, die in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte falle. Nach Ansicht der Beschwerdekammer trifft es zwar zu, dass die Eintragung einer Übertragung in das Register des EUIPO keine Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Übertragung zwischen den Parteien sei, wie die Klägerin geltend mache, dennoch sei dies eine Voraussetzung dafür, dass die Übertragung der Marke Wirkung gegenüber Dritten entfalte, nämlich im vorliegenden Fall gegenüber dem Verwalter.

25      Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angebliche „Verlängerung“ des Lizenzvertrags (womit nach Ansicht der Klägerin das Eigentumsrecht von Spring Holdings an der in Rede stehenden Marke bestätigt worden sei) vom Verwalter nicht unterschrieben worden sei, so dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen könne, dass der Verwalter die Rechte von Spring Holdings an der Marke anerkannt habe. Außerdem stellte sie fest, dass der Verwalter den Übertragungsvertrag zwischen der Streithelferin und Spring Holdings vom 26. Juni 2014 vor dem Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) angefochten habe.

26      Ferner stellte die Beschwerdekammer fest, dass das EUIPO, da die in Rede stehende Marke in der dem Urteil über die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin beigefügten Inventarliste erwähnt sei, die das EUIPO nicht in Frage stellen könne, da es sich nicht an die Stelle der innerstaatlichen Justizbehörden setzen könne, verpflichtet gewesen sei, diese Tatsache zu berücksichtigen und das diese Marke betreffende Insolvenzverfahren gemäß dem Antrag des Verwalters in das Register einzutragen. Nach Ansicht der Beschwerdekammer war der Antrag auf Eintragung der aufeinanderfolgenden Übertragungen der in Rede stehenden Marke, der von der Klägerin nach der Insolvenz der Streithelferin gestellt worden sei, verspätet, und damit sei nicht der Nachweis erbracht worden, dass das Insolvenzeröffnungsurteil fehlerhaft gewesen sei. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, dem EUIPO auf der Grundlage einer nationalen Gerichtsentscheidung den Nachweis zu erbringen, dass dieses Urteil keine Auswirkungen auf diese Marke gehabt habe, was sie nicht getan habe.

27      Schließlich war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das EUIPO einen offensichtlichen Fehler begangen habe, als es die aufeinanderfolgenden Übertragungen der in Rede stehenden Marke am 16. April 2018 in das Register eingetragen habe, da die Streithelferin, die Abtretende im Rahmen der ersten dieser Übertragungen, ein seit dem 13. Oktober 2017 für insolvent erklärtes Unternehmen gewesen sei, worüber das EUIPO in Kenntnis gesetzt worden sei. Der offensichtliche Fehler sei daher bei den am 16. April 2018 vorgenommenen Eintragungen und nicht nur im Jahr 2017 begangen worden, wie die Klägerin behaupte. Die Löschung der Eintragungen im Register sei binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung beschlossen worden, nämlich am 30. Januar 2019, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 erfüllt seien. Folglich war sie der Auffassung, dass die Entscheidungen über die Löschung der Registereintragungen T 014185659 und T 014188703 richtig seien.

 Anträge der Parteien

28      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

29      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

30      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, mit der Folge, dass das EUIPO zum einen die am 16. April 2018 vorgenommenen Eintragungen der Übertragungen der in Rede stehenden Marke im Register zu löschen und die Streithelferin erneut als ausschließliche Inhaberin dieser Marke einzutragen hat und zum anderen das Insolvenzverfahren gegen die Streithelferin ab dem 13. Oktober 2017 in das Register einzutragen hat;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Streithelferin

31      Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Streithelferin, das Gericht möge die angefochtene Entscheidung bestätigen, mit der Folge, dass das EUIPO zum einen die am 16. April 2018 vorgenommenen Eintragungen der Übertragungen der in Rede stehenden Marke im Register zu löschen und die Streithelferin erneut als ausschließliche Inhaberin dieser Marke einzutragen hat und zum anderen das Insolvenzverfahren gegen die Streithelferin ab dem 13. Oktober 2017 in das Register einzutragen hat.

32      Was den Antrag betrifft, das Gericht möge die angefochtene Entscheidung bestätigen, so ist er dahin zu verstehen, dass damit im Wesentlichen die Abweisung der Klage begehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2016, Kicktipp/HABM – Italiana Calzature [kicktipp], T‑135/14, EU:T:2016:69, Rn. 19 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). Er deckt sich daher in Wirklichkeit mit dem ersten Antrag der Streithelferin, mit dem die Abweisung der Klage begehrt wird.

33      Was die von der Streithelferin begehrten Folgen anlangt, die das Gericht an die Abweisung der Klage knüpfen möge, womit im Wesentlichen beantragt wird, dem EUIPO aufzugeben, verschiedene Maßnahmen in seinem Register zu treffen, so genügt der Hinweis, dass das Gericht dem EUIPO keine Anordnungen erteilen kann, sondern dass dieses selbst die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Der zweite Antrag der Streithelferin ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, soweit er darauf gerichtet ist, das Gericht möge dem EUIPO Anweisungen erteilen.

 Zur Begründetheit

35      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 103 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit den Art. 20, 24 und 27 dieser Verordnung rügt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Eintragung, die mit einem „offensichtlichen Fehler“ im Sinne von Art. 103 dieser Verordnung behaftet seien, erfüllt seien, obwohl die am 16. April 2018 vorgenommenen Eintragungen der Übertragungen der in Rede stehenden Marke alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt hätten.

36      Dieser einzige Klagegrund ist formal in vier eng miteinander verbundene Teile gegliedert, mit denen die Klägerin erstens geltend macht, dass diese Eintragungen gemäß dem geltenden Recht vorgenommen worden und nicht mit einem „offensichtlichen Fehler“ im Sinne von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 behaftet seien, zweitens, dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da kein „offensichtlicher Fehler“ vorliege, drittens, dass Art. 27 dieser Verordnung nicht anwendbar sei, und viertens, dass, wenn die letztgenannte Vorschrift anwendbar sein sollte, die Streithelferin und der Verwalter Kenntnis von den Übertragungen der in Rede stehenden Marke gehabt hätten.

37      Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass die in den ersten beiden Teilen des einzigen Klagegrundes der Klägerin angeführten Rügen betreffend das Nichtvorliegen eines offensichtlichen Fehlers des EUIPO im Sinne von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 in Wirklichkeit einen eigenständigen fünften Teil darstellen, der logischerweise nach den anderen vier Teilen zu prüfen ist, die sich auf die Art. 20, 24 und 27 dieser Verordnung beziehen.

38      Das Gericht ist auch der Auffassung, dass die fünf Teile des einzigen Klagegrundes der Klägerin nach ihrem jeweiligen Inhalt dahin neu zu qualifizieren sind, dass damit in der Sache Folgendes gerügt wird: erstens die Verkennung seiner Zuständigkeiten nach den Art. 20 und 24 der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO, zweitens die falsche Berücksichtigung des Insolvenzeröffnungsurteils vom 13. Oktober 2017 durch das EUIPO und die Beschwerdekammer, drittens die Unanwendbarkeit von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im vorliegenden Fall, viertens die Anwendbarkeit der in Art. 27 der Verordnung 2017/1001 im Fall von Kenntnis vorgesehenen Ausnahme im vorliegenden Fall und die hier vorhandene angebliche Kenntnis der Streithelferin und des Verwalters vom Übertragungsvertrag von 2014 sowie fünftens die falsche Anwendung von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 durch die Beschwerdekammer auf die Entscheidungen des EUIPO, die Eintragungen vom 16. April 2018 zu löschen.

39      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung des einzigen Klagegrundes der Klägerin und treten ihrem Vorbringen entgegen.

 Einleitende Bemerkungen

40      Einleitend ist mit der Streithelferin darauf hinzuweisen, dass die Familie A, zu der u. a. B und ihr Sohn C gehören, der die Klägerin leitet, zuvor die Streithelferin geleitet hat, während der Verwalter die Gesamtheit der Gläubiger der insolventen Streithelferin vertritt.

41      Im vorliegenden Fall hat das Gericht zu entscheiden, ob die Beschwerdekammer zu Recht die Ansicht vertreten hat, dass die Entscheidungen der Registerabteilung des EUIPO über die Löschung der Eintragungen vom 16. April 2018 betreffend die aufeinanderfolgenden Übertragungen der in Rede stehenden Marke nach Maßgabe von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 rechtmäßig waren. Insoweit sind die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Art. 103, 20, 24 und 27, sowie die Art. 3, 7 und 19 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19, und Berichtigung, ABl. 2016, L 349, S. 6) zu berücksichtigen.

42      Art. 103 („Löschung oder Widerruf“) der Verordnung 2017/1001 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1)      Nimmt das [EUIPO] eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

(2)      Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an der betreffenden Unionsmarke, die im Register eingetragen sind. Das [EUIPO] führt Aufzeichnungen über diese Löschungen oder Widerrufe.“

43      Art. 20 („Rechtsübergang“) der Verordnung 2017/1001 sieht in seinen Abs. 1, 3 bis 5 und 11 vor:

„(1)      Die Unionsmarke kann, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.

(3)      … die rechtsgeschäftliche Übertragung der Unionsmarke [muss] schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung; anderenfalls ist sie nichtig.

(4)      Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.

(5)      Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs enthält [bestimmte] Angaben …

(11)      Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Unionsmarke nicht geltend machen.“

44      Art. 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. 2018, L 104, S. 37) legt fest, welche Angaben ein gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 eingereichter Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs betreffend eine Markenanmeldung enthalten muss.

45      Art. 24 („Insolvenzverfahren“) der Verordnung 2017/1001 bestimmt in Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 3:

„(1)      Eine Unionsmarke kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

(3)      Wird die Unionsmarke von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Unionsmarken gemäß Artikel 116 veröffentlicht.“

46      Art. 27 („Wirkung gegenüber Dritten“) der Verordnung 2017/1001 bestimmt in seinen Abs. 1 und 4:

„(1)      Die in den Artikeln 20, 22 und 25 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich einer Unionsmarke haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. Jedoch kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten.

(4)      Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten betreffend das Konkursverfahren richtet sich die Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften das Verfahren zuerst eröffnet wird.“

47      Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung 2015/848 bestimmt in seinem Abs. 1 Unterabs. 1 und 2:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat … Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.

Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. …“

48      Art. 7 „(Anwendbares Recht“) der Verordnung 2015/848 sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird (im Folgenden ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘).

(2)      Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

b)      welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind;

m)      welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.“

49      Art. 19 („Grundsatz“) der Verordnung 2015/848 bestimmt in seinem Abs. 1 Unterabs. 1:

„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.“

50      Somit ist festzustellen, dass gemäß der Verordnung 2017/1001 auf bestimmte Aspekte der vorliegenden Rechtssache das italienische Insolvenzgesetz anwendbar ist.

51      Zunächst regelt das italienische Insolvenzgesetz als Gesetz des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Streithelferin zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte, nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 wie im Übrigen auch nach Art. 7 der Verordnung 2015/848 das Insolvenzverfahren, von dem die in Rede stehende Marke erfasst ist. Zudem regelt es nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 auch die Fragen im Zusammenhang mit der Wirkung dieses Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten.

52      Im Übrigen regelt das italienische Insolvenzgesetz nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2015/848 insbesondere, „welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind“, und nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. m, „welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen“. Ebenso entfaltet das Insolvenzeröffnungsurteil des Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) nach Art. 19 dieser Verordnung in der gesamten Union von Rechts wegen Wirkungen gegenüber allen Dritten und damit im vorliegenden Fall gegenüber der Klägerin und dem EUIPO.

53      Das italienische Insolvenzgesetz sieht im Wesentlichen in seinen Art. 16 und 17 vor, dass das Insolvenzeröffnungsurteil ab seiner Hinterlegung bei der Gerichtskanzlei dem Schuldner (der natürlichen oder juristischen Person, über deren Vermögen die Insolvenz eröffnet wurde) und ab seiner Eintragung in das italienische Handelsregister (im vorliegenden Fall ab dem 13. Oktober 2017) Dritten entgegengehalten werden kann; in seinem Art. 42 über die Entziehung der Zugriffsmöglichkeit des Schuldners heißt es, dass mit der Verwaltung der Vermögenswerte des Schuldners die für die Abwicklung der Insolvenz verantwortliche Person betraut wird; in seinem Art. 44 heißt es, dass alle Handlungen, die der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung vorgenommen hat oder die nicht sicher vor der Insolvenzeröffnung erfolgt sind, rechtlich unwirksam sind und Dritten, u. a. der Gesamtheit der Gläubiger, nicht entgegengehalten werden können; und in seinem Art. 45 heißt es, dass die für die Wirkung einer Rechtshandlung gegenüber Dritten, u. a. der Gesamtheit der Gläubiger, erforderlichen Formalitäten unwirksam sind, wenn sie nach der Insolvenzeröffnung durchgeführt wurden.

54      Anhand dieser Bestimmungen sind die fünf Teile des einzigen Klagegrundes der Klägerin zu prüfen.

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem gerügt wird, das EUIPO habe seine Zuständigkeiten nach den Art. 20 und 24 der Verordnung 2017/1001 verkannt

55      Mit dem ersten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das EUIPO müsse insbesondere nach Art. 20 der Verordnung 2017/1001 nur die formalen Voraussetzungen für einen Antrag auf Eintragung der Übertragung einer Marke prüfen, nicht jedoch die materiell-rechtlichen Fragen, die nicht in seine Zuständigkeit fielen.

56      Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, das EUIPO habe seine Zuständigkeit und seine Befugnisse überschritten, indem es zum einen Fragen betreffend das Eigentumsrecht nach italienischem Recht geprüft habe und sich zum anderen nicht auf eine formale Prüfung der Dokumente beschränkt habe, die zur Stützung der Anträge auf Eintragung der Übertragungen der in Rede stehenden Marke vorgelegt worden seien, nämlich schriftliche Vereinbarungen mit der Unterschrift der betreffenden Parteien. Das EUIPO hätte daher nur prüfen dürfen, ob ausreichende Nachweise für diese Rechtsübergänge vorgelegt worden seien und ob die vorgelegten Unterlagen die in den Anträgen auf Eintragung dieser Rechtsübergänge angeführten Angaben enthielten. Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergebe sich auch, dass das EUIPO nicht befugt sei, die Gültigkeit und die Rechtswirkungen einer Markenübertragung nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts zu beurteilen. Die Beschwerdekammer habe ihre Kompetenzen und Befugnisse überschritten, indem sie in der Sache geprüft habe, ob die dem Urteil über die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin beigefügte Inventarliste das Eigentum an der fraglichen Marke belege.

57      Nach Ansicht der Klägerin ist es unstreitig, dass der am 16. April 2018 eingereichte Antrag auf Registrierung der Übertragungen dieser Marke alle inhaltlichen und formalen Kriterien erfüllt habe, da die Übertragungsverträge schriftlich geschlossen und von den beiden von diesen Rechtsübergängen jeweils betroffenen Parteien unterzeichnet worden seien. Sie räumt zwar ein, dass zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Eintragungen dieser Rechtsübergänge vorgenommen worden seien, die Streithelferin die eingetragene Inhaberin dieser Marke gewesen sei, macht jedoch geltend, dass das Register nicht die rechtliche Lage widergespiegelt habe, da die Streithelferin die in Rede stehende Marke im Jahr 2014 auf Spring Holdings übertragen habe, die ihrerseits diese Marke im Dezember 2017 auf die Klägerin übertragen habe. Sie schließt daraus, dass diese Rechtsübergänge am 16. April 2018 gemäß den geltenden rechtlichen Voraussetzungen eingetragen worden seien und dass das EUIPO nicht habe prüfen können, ob die im Jahr 2014 (Rechtsübergang zugunsten von Spring Holdings) oder 2017 (Rechtsübergang zu ihren Gunsten) geschlossenen Verträge nach italienischem Recht oder nach irischem Recht gültig gewesen seien.

58      Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die auf das EUIPO anwendbar ist, das zuständige Organ oder die zuständige Agentur alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 15. Juli 2011, Zino Davidoff/HABM – Kleinakis kai SIA [GOOD LIFE], T‑108/08, EU:T:2011:391, Rn. 19, und vom 25. September 2018, Grendene/EUIPO – Hipanema [HIPANEMA], T‑435/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:596, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere muss das EUIPO, das ein öffentliches Register führt, dabei die Tatsachen, die rechtliche Auswirkungen auf die von ihm in dieses Register eingetragenen Angaben haben können, sorgfältig prüfen.

59      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung Art. 19 der Verordnung 2017/1001 grundsätzlich nicht verlangt, dass das EUIPO die Gesetze der Mitgliedstaaten über eine Unionsmarke als Vermögensgegenstand prüft und anwendet. Insbesondere ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, dass das EUIPO oder die Unionsgerichte vertragliche oder rechtliche Fragen prüfen oder entscheiden müssen, die sich aus dem nationalen Recht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Chalk/HABM – Reformed Spirits Company Holdings [CRAIC], T‑83/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:450, Rn. 27).

60      Nach dieser Rechtsprechung wirft ein möglicher Konflikt zwischen zwei Markenübertragungen Fragen des Vertrags- und des Eigentumsrechts auf, die über den Rahmen von Art. 20 der Verordnung 2017/1001 und der Durchführungsverordnung 2018/626 hinausgehen und deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des EUIPO fällt. Daraus folgt, dass es nicht Sache des EUIPO ist, die Gültigkeit und die Rechtswirkungen einer Übertragung einer Unionsmarke nach dem anwendbaren nationalen Recht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, CRAIC, T‑83/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:450, Rn. 30 und 31).

61      Somit ergibt sich aus dieser Rechtsprechung – wie im Übrigen das EUIPO in seiner Klagebeantwortung ausführt –, dass die Zuständigkeit des EUIPO im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer Übertragung einer Unionsmarke grundsätzlich auf die Prüfung der formalen Voraussetzungen nach Art. 20 der Verordnung 2017/1001 und Art. 13 der Durchführungsverordnung 2018/626 beschränkt ist und keine Beurteilung der materiellen Fragen umfasst, die sich im Rahmen des anwendbaren nationalen Rechts ergeben können.

62      Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern sind auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu beachten (vgl. Urteil vom 4. Februar 2016, Hassan, C‑163/15, EU:C:2016:71, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Insbesondere ist Art. 20 der Verordnung 2017/1001 im Licht der Vorschriften auszulegen, die zu demselben Abschnitt der Verordnung 2017/1001 mit dem Titel „Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens“ (Kapitel II Abschnitt 4, Art. 19 bis 29) gehören, mit denen sichergestellt werden soll, dass eine solche Marke „übertragen werden, an Dritte verpfändet werden oder Gegenstand von Lizenzen“ sein kann (vgl. den 26. Erwägungsgrund dieser Verordnung).

64      Im Rahmen der Anwendung von Art. 20 der Verordnung 2017/1001 muss das EUIPO demnach insbesondere Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung berücksichtigen, wonach Übertragungen von Unionsmarken gegenüber Dritten grundsätzlich erst Wirkung haben, wenn sie in das Markenregister der Europäischen Union eingetragen worden sind, woraus im Übrigen folgt, dass eine solche Eintragung keine Rückwirkung entfaltet.

65      Zudem muss das EUIPO gegebenenfalls, wenn – wie im vorliegenden Fall – gegen den Inhaber einer Marke ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Vorschriften von Art. 27 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 berücksichtigen, aus denen sich ergibt, dass sich die Wirkung solcher Verfahren gegenüber Dritten nach dem nationalen Recht richtet.

66      Im vorliegenden Fall unterliegt das Insolvenzverfahren der Streithelferin italienischem Recht, was die Klägerin nicht bestreitet. Insbesondere ergibt sich aus den Informationen, die der Verwalter dem EUIPO übermittelt hat, dass zunächst die Art. 16 und 17 des italienischen Insolvenzgesetzes im Wesentlichen vorsehen, dass das Insolvenzeröffnungsurteil zum einen dem Schuldner, d. h. der für insolvent erklärten natürlichen oder juristischen Person, ab der Hinterlegung dieses Urteils bei der Gerichtskanzlei und zum anderen Dritten ab seiner Eintragung in das italienische Handelsregister entgegengehalten werden kann. Sodann geht aus Art. 42 dieses Gesetzes hervor, dass mit der Verwaltung der für insolvent erklärten Gesellschaft der Verwalter betraut wird. Schließlich ergibt sich aus seinen Art. 44 und 45, dass zum einen alle Handlungen, die der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung vorgenommen hat oder die nicht sicher vor der Insolvenzeröffnung erfolgt sind, rechtlich unwirksam sind und Dritten, u. a. der Gesamtheit der Gläubiger, nicht entgegengehalten werden können, und dass zum anderen die für die Wirkung einer Rechtshandlung gegenüber Dritten erforderlichen Formalitäten unwirksam sind, wenn sie nach der Insolvenzeröffnung durchgeführt wurden.

67      So waren im vorliegenden Fall nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens aus dem italienischen Recht abzuleiten, insbesondere unter gebührender Berücksichtigung seiner Folgen für Handlungen, die der Schuldner nach der entsprechenden Insolvenzeröffnung vorgenommen hatte oder die nicht sicher vor dieser Insolvenzeröffnung erfolgt waren.

68      Angesichts des Vorstehenden ist demzufolge davon auszugehen, dass sich das EUIPO zwar auf die Prüfung der formalen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Übertragung einer Marke nach Art. 20 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 und Art. 13 der Durchführungsverordnung 2018/626 beschränken muss, dass bei dieser Prüfung jedoch Tatsachen, die rechtliche Auswirkungen auf den Antrag auf Eintragung eines solchen Rechtsübergangs haben können, einschließlich des Vorliegens eines Insolvenzverfahrens, sorgfältig zu berücksichtigen sind.

69      Die dem EUIPO nach dem oben in Rn. 58 angeführten Grundsatz obliegende Sorgfaltspflicht ist umso zwingender, wenn das EUIPO, wie im vorliegenden Fall, vor dem Eingang eines Antrags auf Eintragung der Übertragung einer Unionsmarke durch einen früheren nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 eingereichten Antrag auf Eintragung darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Marke von einem Insolvenzverfahren, d. h. einem Verfahren zur Verwertung der Vermögenswerte des Inhabers dieser Marke zugunsten seiner Gläubiger, erfasst wurde. In einem solchen Fall obliegt es dem EUIPO, diesen Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs mit besonderer Sorgfalt zu behandeln, um das im 36. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 genannte Ziel der „Gewährleistung der Wirksamkeit“ des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn das Vorliegen, die Gültigkeit oder die richtige Datierung dieses Rechtsübergangs vom Verwalter bestritten wird.

70      Die Klägerin macht jedoch im Wesentlichen geltend, ein Antrag auf Eintragung einer Übertragung einer Unionsmarke sei völlig unabhängig von jeglichem früheren Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens, das dieselbe Marke betreffe. Sie trägt vor, das EUIPO sei nur für die Prüfung der formalen Voraussetzungen für den Rechtsübergang zuständig und müsse jegliche Beurteilung der möglichen Auswirkungen des ersten Antrags auf spätere Anträge unterlassen.

71      In Anbetracht der oben in den Rn. 58 bis 69 dargelegten Erwägungen muss eine solche Argumentation zurückgewiesen werden. Sobald das EUIPO davon unterrichtet wird, dass ein nationales Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, von dem eine Unionsmarke erfasst wird, kann es diese Tatsache nicht unberücksichtigt lassen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs eingereicht wird, der dieselbe Marke betrifft, dies umso weniger, wenn überdies die mit der Liquidation der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte betraute Person das Bestehen oder die Gültigkeit des zur Stützung dieses Antrags vorgelegten Dokuments ausdrücklich bestreitet und insoweit ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde.

72      Zudem führte das in Rede stehende Insolvenzverfahren, wie oben in Rn. 66 ausgeführt, nach dem anwendbaren italienischen Recht im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der Formalitäten, die erforderlich waren, um die Wirkung von Handlungen des Schuldners gegenüber Dritten sicherzustellen, wenn sie nach der Insolvenzeröffnung erfolgt waren. Da die Insolvenzeröffnung ihre Wirkungen vor dem Antrag auf Eintragung der in Rede stehenden Rechtsübergänge entfaltete und das EUIPO darüber vor diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, war es demnach verpflichtet, die Eintragung dieser Rechtsübergänge bis zur materiellen Prüfung der Rechtssache durch das nationale Gericht auszusetzen.

73      Folgte man hingegen der Argumentation der Klägerin, hätte dies nicht nur in der Praxis eine Umgehung der nationalen Insolvenzvorschriften und ihres Ziels des Gläubigerschutzes zur Folge, sondern es würde auch Art. 24 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ein großer Teil seiner praktischen Wirksamkeit genommen.

74      Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung zu Recht insbesondere festgestellt, dass das EUIPO, da die in Rede stehende Marke in der dem Urteil über die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin beigefügten Inventarliste erwähnt wird, verpflichtet war, diese Tatsache zu berücksichtigen und das diese Marke betreffende Insolvenzverfahren gemäß dem Antrag des Verwalters in das Register einzutragen. Damit hat die Beschwerdekammer lediglich auf die oben in den Rn. 58 bis 69 dargelegte Sorgfaltspflicht des EUIPO hingewiesen. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in derselben Randnummer ihrer Entscheidung ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass das EUIPO nicht befugt war, diese Inventarliste in Frage zu stellen, da es sich nicht an die Stelle der innerstaatlichen Justizbehörden setzen konnte.

75      Der erste Teil des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem eine falsche Berücksichtigung des Insolvenzeröffnungsurteils vom 13. Oktober 2017 durch das EUIPO und die Beschwerdekammer gerügt wird

76      Mit dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass ein wesentlicher Verfahrensschritt fehle, da das EUIPO bei der Eintragung der Übertragungen der in Rede stehenden Marke am 16. April 2018 die Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass es selbst den früheren Antrag auf Eintragung des Insolvenzverfahrens gegen die Streithelferin in das Register außer Acht gelassen habe, der vom Verwalter am 25. Oktober 2017 nach Art. 24 der Verordnung 2017/1001 eingereicht worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Streithelferin zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung dieser Rechtsübergänge nicht mehr als Inhaberin dieser Marke anzusehen gewesen sei, da diese von der Streithelferin zuvor mit Übertragungsvertrag vom 26. Juni 2014 auf Spring Holdings übertragen worden sei und diese Gesellschaft sie sodann auf die Klägerin übertragen habe. Die Eintragung des Insolvenzverfahrens nach Art. 24 der Verordnung 2017/1001 habe daher keine Auswirkungen haben können, weil die Streithelferin im Oktober 2017 und im April 2018 nicht mehr als Inhaberin dieser Marke habe angesehen werden können.

77      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Übertragungen der in Rede stehenden Marke zunächst auf Spring Holdings und dann auf sie, selbst wenn das EUIPO das Insolvenzverfahren in das Register eingetragen hätte, gleichwohl hätten eingetragen werden müssen, da zum einen alle in Art. 20 der Verordnung 2017/1001 genannten Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs (schriftliche Vereinbarung, Unterschriften, Antrag auf Eintragung) erfüllt gewesen seien und der erforderliche Nachweis erbracht worden sei und zum anderen die Streithelferin zum Zeitpunkt einer solchen Eintragung in das Register nicht mehr Inhaberin dieser von ihr auf Spring Holdings übertragenen Marke gewesen sei. Sie trägt vor, die Eintragung des Insolvenzverfahrens in das Register hätte nicht bewirken können, dass Elemente – wie diese Marke –, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu den Vermögenswerten der Streithelferin, einer für insolvent erklärten Gesellschaft, gehört hätten, erneut in ihre Vermögenswerte eingegliedert worden wären. Sie fügt hinzu, die Insolvenz als solche und die Eintragung des Insolvenzverfahrens in das Register entfalteten Wirkungen für die Zukunft, wie aus Art. 27 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 hervorgehe.

78      Zunächst ist festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Streithelferin durch ein Insolvenzeröffnungsurteil, das am 13. Oktober 2017 vom Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) verkündet wurde, gemäß dem italienischen Insolvenzgesetz für insolvent erklärt wurde und dass dieses Urteil gemäß diesem Gesetz, nach dem sich gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 die Wirkung dieses Verfahrens gegenüber Dritten richtet, am selben Tag Wirkung gegenüber Dritten entfaltete. Daher war die Streithelferin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, die in Rede stehende Marke nach Art. 20 dieser Verordnung zu übertragen, und das EUIPO konnte eine nach diesem Zeitpunkt beantragte Eintragung eines Rechtsübergangs nicht vornehmen.

79      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 46 und 47 der angefochtenen Entscheidung lediglich auf die Folgen eines solchen Insolvenzeröffnungsurteils für die zum Zeitpunkt dieses Urteils als Inhaberin einer Unionsmarke eingetragene Partei hingewiesen, d. h. auf das Verbot, ihre Vermögenswerte (Güter und in das Register eingetragene Eigentumstitel) zu verwalten, und auf die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit aller späteren Handlungen gegenüber den Gläubigern (einschließlich der Formalitäten, die erforderlich sind, um die Wirkung von Handlungen gegenüber Dritten sicherzustellen, die unwirksam sind, wenn sie nach der Eröffnung der Insolvenz erfolgen). Sie hat ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Streithelferin zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils, am 13. Oktober 2017, als Inhaberin der in Rede stehenden Marke in das Register des EUIPO eingetragen gewesen sei und dass diese Marke in der Liste des Insolvenzinventars verzeichnet gewesen sei.

80      Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen der Behauptung der Klägerin nicht in der Sache geprüft hat, ob die Inventarliste das Eigentum an der in Rede stehenden Marke beweist. Die Beschwerdekammer hat nämlich lediglich ein von dem für das Insolvenzverfahren zuständigen Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) gebilligtes amtliches Dokument berücksichtigt und in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass kein Beweis dafür erbracht worden sei, dass dieses Dokument vor einem Gericht angefochten worden sei. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in den Rn. 48 und 49 dieser Entscheidung ausgeführt, dass das EUIPO den am 25. Oktober 2017 eingegangenen Antrag des Verwalters auf Eintragung des Insolvenzverfahrens gegen die Streithelferin in das Register nicht bearbeitet habe und dass dieser Antrag am 16. April 2018, dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Übertragungen dieser Marke von der Streithelferin auf Spring Holdings und von dieser auf die Klägerin, noch anhängig gewesen sei.

81      Die Beschwerdekammer hat daher in den Rn. 50 bis 54 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach die Übertragung der in Rede stehenden Marke von der Streithelferin auf Spring Holdings am 26. Juni 2014 (d. h. vor der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin) stattgefunden hat, nicht die Annahme zulässt, dass die am 16. April 2018 vorgenommenen Eintragungen der Rechtsübergänge rechtmäßig waren, und dass dieses Vorbringen im Wesentlichen ins Leere geht.

82      Insoweit hat sich die Beschwerdekammer zu Recht auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestützt, der die Wirkung von Rechtshandlungen wie Übertragungen einer Marke gegenüber Dritten regelt, die erst nach ihrer Eintragung in das Register eintritt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die behauptete Übertragung der in Rede stehenden Marke durch die Streithelferin unabhängig von ihrer Gültigkeit und der Frage, ob sie sicher richtig datiert gewesen sei, jedenfalls nicht vor dem Insolvenzeröffnungsurteil vom 13. Oktober 2017 in das Register des EUIPO eingetragen worden sei und dass sie daher gegenüber dem Verwalter, der als „Dritter“ einzustufen sei, weil er nicht Partei dieser angeblichen Übertragung sei, keine Wirkung entfalten könne. Im Übrigen hat sie sich in Anbetracht von Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung zu Recht auf Art. 45 des italienischen Insolvenzgesetzes gestützt, wonach alle Formalitäten, die erforderlich sind, um die Wirkung einer Handlung gegenüber Dritten sicherzustellen, unwirksam sind, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – nach der Eröffnung der Insolvenz erfolgen.

83      Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich daher, dass die Beschwerdekammer nicht über materiell-rechtliche Fragen entschieden hat, die in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und des nationalen Rechts fallen, wie die Frage des Eigentums an der in Rede stehenden Marke nach italienischem Recht oder die Frage der materiellen Gültigkeit der am 16. April 2018 eingetragenen Übertragungen dieser Marke. Vielmehr hat sie sich in den Rn. 53 und 56 der angefochtenen Entscheidung insoweit ausdrücklich für unzuständig erklärt und die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in diesem Bereich gebührend anerkannt.

84      Soweit sich die Klägerin schließlich auf Rn. 30 des Urteils vom 9. September 2011, CRAIC (T‑83/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:450), beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser Randnummer jenes Urteils entschieden hat, dass der erste Antrag auf Eintragung der Übertragung der Marke, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, die Anforderungen von Regel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 13 der Durchführungsverordnung 2018/626) erfüllt hatte, da ihm eine Urkunde über die Übertragung der Marke beigefügt war, die den Anforderungen dieser Regel entsprach, so dass dieser Antrag sowie die Eintragung des Erwerbers als neuer Inhaber der fraglichen Marke gültig waren. Dagegen hat das Gericht entschieden, dass ein zweiter Antrag auf Eintragung einer Übertragung derselben Marke diesen Anforderungen nicht genügte, da der Veräußerer nicht der eingetragene Inhaber war. Als Inhaber war damals nämlich bereits die Person eingetragen, die diese Marke im Rahmen des früheren Rechtsübergangs erworben hatte. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass ein möglicher Konflikt zwischen den beiden Übertragungen dieser Marke vertrags- und eigentumsrechtliche Fragen aufwirft, die den Rahmen dieser Regel sprengen und deren Prüfung nicht in die Zuständigkeiten des EUIPO fällt.

85      Diese Erwägungen bedeuten jedoch nicht, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall die Gültigkeit der Übertragungen der in Rede stehenden Marke inhaltlich geprüft hat, wie die Klägerin zu meinen scheint. Insoweit genügt der Hinweis, dass sich der Kläger in dem Rechtsstreit, über den das Gericht im Urteil vom 9. September 2011, CRAIC (T‑83/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:450), entschieden hat, zur Stützung seines Antrags auf Eintragung der Übertragung einer Marke nicht auf eine Entscheidung eines nationalen Gerichts über ein Insolvenzverfahren berufen hatte, die dem im vorliegenden Fall vom Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) erlassenen Urteil entspricht. Das EUIPO war daher nicht verpflichtet, das nationale Recht anzuwenden, und der Verweis auf das angeführte Urteil ist daher irrelevant. Jedenfalls hat sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt, dieses italienische Urteil zur Kenntnis zu nehmen, und hat, wie bereits oben in Rn. 83 ausgeführt, weder selbst über die Frage des Eigentums an der in Rede stehenden Marke nach italienischem Recht entschieden noch die materielle Gültigkeit ihrer Übertragungen beurteilt.

86      Der zweite Teil des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem die Unanwendbarkeit von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im vorliegenden Fall geltend gemacht wird

87      Mit dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da er nur Situationen betreffe, in denen mehr als ein Beteiligter ein Recht an einer Unionsmarke geltend mache, d. h. sich auf Rechtshandlungen berufe, die die Begründung oder Übertragung von Rechten an einer solchen Marke bezweckten oder bewirkten. Er sei jedoch nicht auf eine Situation wie die vorliegende anwendbar, in der eine juristische Person zum Zeitpunkt der Eröffnung eines sie betreffenden Insolvenzverfahrens nicht mehr Inhaberin der betreffenden Marke sei, da sie diese Marke in den Jahren zuvor auf eine andere juristische Person übertragen habe.

88      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 die in den Art. 20, 22 und 25 dieser Verordnung bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich einer Unionsmarke gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung haben, wenn sie eingetragen worden sind.

89      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist.

90      In den Rn. 47 bis 54 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich festgestellt, dass das Eigentum an der in Rede stehenden Marke am 13. Oktober 2017, dem Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Inhaberin dieser Marke, nämlich die Streithelferin, für insolvent erklärt worden sei, Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin und dem Verwalter gewesen sei, der die Gesamtheit der Gläubiger der Streithelferin vertrete, und dass die angebliche Übertragung dieses Eigentums, die nach der Klägerin im Jahr 2014 stattgefunden habe, jedenfalls keine Wirkung gegenüber Dritten, einschließlich des Verwalters, entfalte, da sie nicht vor dem 13. Oktober 2017 in das Register des EUIPO eingetragen worden sei.

91      Daraus folgt, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im vorliegenden Fall anwendbar ist, vor allem auf den angeblichen Vertrag über die Übertragung der in Rede stehenden Marke von 2014, der nach dieser Vorschrift keine Wirkung gegenüber Dritten vor dem 13. Oktober 2017 entfaltet hat, dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil wirksam wurde und Dritten entgegengehalten werden konnte, mit dem nach dem italienischem Insolvenzgesetz, das nach Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 anwendbar ist, die Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin eröffnet wurde.

92      Der dritte Teil des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem die Anwendbarkeit der im Fall von Kenntnis vorgesehenen Ausnahme nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 auf den vorliegenden Fall und die angebliche Kenntnis der Streithelferin und des Verwalters vom Übertragungsvertrag von 2014 geltend gemacht werden

93      Mit dem vierten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch einen Fehler begangen, dass sie die Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass die Streithelferin sowie der Verwalter Kenntnis von der Übertragung der in Rede stehenden Marke im Jahr 2014 gehabt hätten, was durch das Vorliegen des Lizenzvertrags über diese Marke, der am 30. Dezember 2014 zwischen der Streithelferin und Spring Holdings abgeschlossen worden sei, und die Verlängerung dieses Lizenzvertrags durch den Verwalter mit E‑Mail vom 7. Dezember 2017 belegt sei. Dies gehe auch aus einem Angebot zum Abschluss einer „Vereinbarung durch Briefwechsel“ vom 24. November 2017 hervor, mit dem Spring Holdings vorgeschlagen habe, die Laufzeit des Lizenzvertrags bis zum 30. November 2022 zu verlängern.

94      Jedenfalls könne der Verwalter, so die Klägerin, nicht als Dritter angesehen werden (auch wenn er im Interesse der Gläubiger der Streithelferin handle), da er mit ihr als Partei des Lizenzvertrags in eine vertragliche Beziehung getreten sei. Daraus schließt die Klägerin, dass sich die Streithelferin und der Verwalter, auch wenn Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im vorliegenden Fall anwendbar wäre, nicht auf diese Vorschrift berufen könnten, weil sie von der früheren Übertragung der in Rede stehenden Marke auf Spring Holdings im Jahr 2014 tatsächlich Kenntnis gehabt hätten.

95      Es ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf die in Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 im Fall von Kenntnis vorgesehene Ausnahme gestützt ist, wonach eine Rechtshandlung hinsichtlich einer Unionsmarke auch vor ihrer Eintragung in das Register des EUIPO Dritten entgegengehalten werden kann, die Rechte an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten.

96      Es ist jedoch festzustellen, dass das EUIPO im vorliegenden Fall nicht in der Lage war, diese im Fall von Kenntnis vorgesehene Ausnahme anzuwenden.

97      Wie bereits oben in Rn. 74 ausgeführt, ist die Beschwerdekammer nämlich in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass es angesichts der Tatsache, dass die in Rede stehende Marke in der dem Insolvenzeröffnungsurteil vom 13. Oktober 2017 beigefügten Inventarliste aufgeführt war, nicht Sache des EUIPO war, diese Liste in Frage zu stellen, da es sich nicht an die Stelle der innerstaatlichen Justizbehörden setzen konnte, und verpflichtet war, das diese Marke betreffende Insolvenzverfahren in das Register einzutragen. Ebenfalls zu Recht ist die Beschwerdekammer in derselben Randnummer dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antrag auf Eintragung der Übertragungen dieser Marke, den die Klägerin einreichte, nachdem die Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin eröffnet worden war, verspätet war und dass die Klägerin nicht auf der Grundlage einer nationalen Gerichtsentscheidung den Nachweis erbracht hat, dass das Insolvenzeröffnungsurteil falsch war.

98      Folglich war es nicht Sache des EUIPO, zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des die Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin eröffnenden Urteils dieser und dem Verwalter die im Fall von Kenntnis vorgesehene Ausnahme entgegengehalten werden konnte. Daraus folgt, dass der vorliegende Teil ins Leere geht.

99      Jedenfalls ist zu der Behauptung, die Streithelferin und der Verwalter hätten am 13. Oktober 2017 Kenntnis von der angeblich im Jahr 2014 erfolgten Übertragung der in Rede stehenden Marke von der Streithelferin auf Spring Holdings gehabt, Folgendes festzustellen.

100    Zum einen ist, was die Streithelferin betrifft, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof hinsichtlich des Zwecks der in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 aufgestellten Regel festgestellt hat, dass damit, dass die in den Art. 20, 22 und 25 dieser Verordnung bezeichneten Rechtshandlungen Dritten nicht entgegengehalten werden können, wenn sie nicht in das Register eingetragen wurden, der Schutz von Personen bezweckt wird, die Rechte an einer Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens haben oder haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, Hassan, C‑163/15, EU:C:2016:71, Rn. 25).

101    Daher ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall mit Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 der Schutz aller Personen bezweckt wird, die Rechte an der in Rede stehenden Marke als Gegenstand des Vermögens haben oder haben können, d. h. der Schutz der Gläubiger der Streithelferin, einer für insolvent erklärten Gesellschaft. Demzufolge ist die Kenntnis der Streithelferin selbst von der Übertragung dieser Marke unerheblich und kann die Rechte ihrer Gläubiger an ihrem in Liquidation befindlichen Vermögen nicht beeinträchtigen.

102    Zum anderen ist in Bezug auf den Verwalter zu prüfen, ob dieser tatsächlich bestätigt hat, dass er von der Übertragung von 2014 vor dem 13. Oktober 2017 Kenntnis hatte, wie die Klägerin behauptet.

103    Insoweit ist hervorzuheben, dass nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Ausnahme im Fall von Kenntnis für Personen gilt, die später Rechte an der betreffenden Marke erworben haben und „zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte“, d. h. im vorliegenden Fall am 13. Oktober 2017, von der Rechtshandlung wussten, wie die Klägerin selbst in Rn. 74 der Klageschrift einräumt.

104    Zunächst steht indessen fest, dass der Verwalter weder an dem Übertragungsvertrag noch an dem Lizenzvertrag beteiligt war, die von der Klägerin geltend gemacht werden und angeblich im Jahr 2014 geschlossen wurden.

105    Sodann ergibt sich aus der Akte, dass der Verwalter die Gültigkeit dieses Übertragungsvertrags und dieses Lizenzvertrags vor dem Tribunale di Venezia (Gericht Venedig) angefochten hat. In dem Dokument selbst, auf das sich die Klägerin beruft, nämlich dem verfahrenseinleitenden Antrag, den der Verwalter am 13. Juni 2019 bei diesem Gericht eingereicht hat, heißt es ausdrücklich, dass der Verwalter „zum ersten (und einzigen) Mal“ im Laufe des Monats Juni 2018 (also nach dem Insolvenzeröffnungsurteil vom 13. Oktober 2017) Kenntnis von dem Übertragungsvertrag erlangt habe, und zwar gerade wegen des Verfahrens vor dem EUIPO.

106    Zur Stützung ihrer Behauptungen nimmt die Klägerin bloß Bezug auf die „Vereinbarung durch Briefwechsel“, d. h. einen Schriftwechsel über die Verlängerung des Lizenzvertrags, der auf November und Dezember 2017 datiert ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schriftwechsel nach dem Insolvenzeröffnungsurteil vom 13. Oktober 2017 stattfand. Jedenfalls ergibt sich aus der Akte, dass der Verwalter die Behauptungen der Klägerin zurückgewiesen und bekräftigt hat, dass der von Spring Holdings am 24. November 2017 unterbreitete Vorschlag, den Lizenzvertrag zu verlängern, „rein vorläufig und provisorisch [war] und … die Klagen gegen die angebliche Übertragung der Marken offensichtlich unberührt [ließ]“, zu denen auch die in Rede stehende Marke gehörte. Wie im Antrag des Verwalters auf Genehmigung der Zustimmung zu dieser Verlängerung ausdrücklich angegeben, sollte die Genehmigung „unbeschadet jeglicher Maßnahmen [gelten], die ergriffen werden, um festzustellen, ob die Übertragung der Marken rechtmäßig war und einem angemessenen Preis entsprach, und um alle sonstigen Umstände in Bezug auf den Gegenstand festzustellen“. Zudem hat der Verwalter vor der Beschwerdekammer den Wahrheitsgehalt der angeblich von ihm in Beantwortung des betreffenden Vorschlags geschickten E‑Mail, die von der Klägerin ins Treffen geführt worden war, bestritten und hat Letztere nicht nachgewiesen, dass der Verwalter diesen Vorschlag jemals unterschrieben hat. Somit kann mit derartigen Angaben nicht der Nachweis erbracht werden, dass der Verwalter am 13. Oktober 2017 von dem angeblichen Übertragungsvertrag vom 26. Juni 2014 gewusst hat.

107    Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im Fall von Kenntnis vorgesehene Ausnahme im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und dass der angebliche Übertragungsvertrag und der angebliche Lizenzvertrag von 2014, unabhängig davon, ob sie nach italienischem Recht gültig und ob sie sicher richtig datiert waren, der Streithelferin und dem Verwalter am 13. Oktober 2017 jedenfalls nicht entgegengehalten werden konnten.

108    Der vierte Teil des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem eine falsche Anwendung von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 durch die Beschwerdekammer auf die Entscheidungen des EUIPO, die Eintragungen vom 16. April 2018 zu löschen, gerügt wird

109    Mit dem fünften Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, Art. 103 der Verordnung 2017/1001 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da kein „offensichtlicher Fehler“ begangen worden sei, als das EUIPO die in Rede stehende Marke am 16. April 2018 unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zu ihren Gunsten eingetragen habe. Sie trägt erneut vor, die Streithelferin habe diese Marke, bevor sie für insolvent erklärt worden sei, auf Spring Holdings übertragen, die sie ihrerseits auf sie übertragen habe. Zudem sei der von der Streithelferin geltend gemachte Fehler, nämlich die Unterlassung einer Verfahrenshandlung, nicht zum Zeitpunkt der Eintragung dieses Rechtsübergangs begangen worden, sondern bereits im Oktober 2017.

110    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 103 der Verordnung 2017/1001, die am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, vom Wortlaut von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 abweicht, da er jeden dem EUIPO anzulastenden „offensichtlichen Fehler“ und nicht nur jeden dem EUIPO anzulastenden „offensichtlichen Verfahrensfehler“ umfasst, der vom Gerichtshof als ein vom EUIPO begangener offenkundiger Fehler verfahrensrechtlicher Art definiert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO, C‑281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 29). Die verfahrensrechtliche Natur des offensichtlichen Fehlers ist daher keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 103 der Verordnung 2017/1001.

111    Was den „offensichtlichen“ oder offenkundigen Charakter des Fehlers anlangt, der den Erlass einer Entscheidung über den Widerruf einer früheren Entscheidung oder die Löschung einer Eintragung rechtfertigt, so geht es um Fehler, die einen hohen Grad an Offensichtlichkeit aufweisen, die es nicht erlauben, den verfügenden Teil dieser früheren Entscheidung oder diese Eintragung aufrechtzuerhalten, ohne dass die Stelle, die diese Entscheidung getroffen oder diese Eintragung vorgenommen hat, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Prüfung durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2020, Aurea Biolabs/EUIPO – Avizel [AUREA BIOLABS], T‑724/18 und T‑184/19, EU:T:2020:227, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Ganz allgemein kann ein Fehler nach der Rechtsprechung nur dann als offensichtlich angesehen werden, wenn er anhand der Kriterien, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgebend sind, eindeutig zu erkennen ist, und die vorgelegten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltsbeurteilung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen, ohne dass diese Beurteilung als gerechtfertigt und kohärent angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2019, Fleig/EAD, T‑492/17, EU:T:2019:211, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der fehlenden Eintragung des Insolvenzverfahrens darauf hinzuweisen, dass eine Insolvenz ab dem durch das anwendbare nationale Recht festgelegten Zeitpunkt als wirksam anzusehen ist und Dritten entgegengehalten werden kann, im vorliegenden Fall also gemäß den Art. 44 und 45 des italienischen Insolvenzgesetzes ab dem 13. Oktober 2017 (vgl. insbesondere Rn. 53 und 66 oben). Zudem hatte das EUIPO Kenntnis von der Insolvenz der Streithelferin und bereits mit Entscheidung vom 9. April 2018 (vgl. Rn. 8 oben) ausdrücklich seine Absicht erklärt, ihr Wirkung zu verleihen. Da somit die erste Eintragung der Übertragung der in Rede stehenden Marke von der Streithelferin auf Spring Holdings, die am 18. Oktober 2017 von ihrem gemeinsamen Vertreter beantragt wurde, vom EUIPO am 9. April 2018 rückwirkend gelöscht wurde, musste diese Marke am 13. Oktober 2017 und erst recht am 16. April 2018 als der Streithelferin gehörend angesehen werden.

114    Daher ist festzustellen, dass der dem EUIPO anzulastende „offensichtliche Fehler“ im Sinne von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 begangen wurde, als das EUIPO am 16. April 2018 die Übertragungen der in Rede stehenden Marke auf Antrag der Klägerin in das Register eingetragen hat, ohne das Vorliegen und die Drittwirkung des Urteils vom 13. Oktober 2017, mit dem die Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin eröffnet wurde, zu berücksichtigen, dessen Eintragung auf den entsprechenden Antrag des Verwalters vom 25. Oktober 2017 hin es versäumt hatte.

115    Die am 16. April 2018 vorgenommenen Eintragungen der aufeinanderfolgenden Übertragungen der in Rede stehenden Marke in das Register stellten daher dem EUIPO anzulastende „offensichtliche Fehler“ im Sinne von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 dar, da zum einen die Insolvenz über das Vermögen der Streithelferin zuvor, nämlich am 13. Oktober 2017, eröffnet worden war und zum anderen das EUIPO zum Zeitpunkt dieser Eintragungen Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die in das Register eingetragene Inhaberin dieser Marke, nämlich die Streithelferin, hatte.

116    Unter normalen und fehlerfreien Bedingungen – wenn das Urteil, mit dem die Insolvenz über das Vermögen der eingetragenen Inhaberin der in Rede stehenden Marke eröffnet wurde, ordnungsgemäß zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Antrags des Verwalters, nämlich am 25. Oktober 2017, in das Register eingetragen worden wäre – wäre jeder spätere Antrag auf Eintragung eines dieselbe Marke betreffenden Rechtsübergangs automatisch ausgesetzt worden und hätte nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verwalters oder des mit dem Insolvenzverfahren befassten nationalen Gerichts durchgeführt werden können.

117    Dadurch, dass es die streitigen Rechtsübergänge auf Antrag der Klägerin am 16. April 2018 eingetragen hat, nachdem es die Eintragung des die Inhaberin der in Rede stehenden Marke betreffenden Insolvenzverfahrens gemäß dem Antrag des Verwalters vom 25. Oktober 2017 unterlassen hatte, hat das EUIPO einen offensichtlichen Fehler begangen, so dass es verpflichtet war, diese Eintragungen vom 16. April 2018, die mit diesem offensichtlichen Fehler behaftet waren, schnellstmöglich zu löschen.

118    Insoweit hat der Gerichtshof im Wesentlichen erklärt, dass die dem EUIPO derzeit durch Art. 103 der Verordnung 2017/1001 auferlegte Pflicht, Entscheidungen zu widerrufen oder Eintragungen zu löschen, die mit einem offensichtlichen dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet sind, darauf abzielt, eine ordnungsgemäße Verwaltung und die Verfahrensökonomie zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 31. Oktober 2019, Repower/EUIPO, C‑281/18 P, EU:C:2019:916, Rn. 32).

119    Im Übrigen wurde die in Art. 103 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 vorgeschriebene Frist von einem Jahr ab dem Datum der Eintragung in das Register ordnungsgemäß eingehalten, als die Registerabteilung des EUIPO am 30. Januar 2019 die beiden Entscheidungen über die Löschung der Registereintragungen T 014185659 und T 014188703 vom 16. April 2018 erließ.

120    Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 103 der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO, insbesondere durch die Registerabteilung, erfüllt waren.

121    Daher hat die Beschwerdekammer die Entscheidung dieser Abteilung vom 30. Januar 2019, die Eintragungen vom 16. April 2018 betreffend die aufeinanderfolgenden Übertragungen der in Rede stehenden Marke zu löschen, zu Recht bestätigt.

122    Der fünfte Teil des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

123    Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage demzufolge insgesamt abzuweisen.

 Kosten

124    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

125    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Marina Yachting Brand Management Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Industries Sportswear Co. Srl entstanden sind.

Costeira

Gratsias

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. September 2021.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.