Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 – Brinkmann/Deutschland
(Rechtssache T-261/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Offensichtliche Unzuständigkeit“
Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag, der mit einer Klage gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang steht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
| Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Maßgabe, die Anwendung der §§ 47 und 48a BNotO (Bundesnotarordnung) in Bezug auf den Antragsteller auszusetzen |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |