Language of document : ECLI:EU:T:2022:483

URTEIL DES GERICHTS (Große Kammer)

27. Juli 2022(*)

[Berichtigt mit Beschluss vom 14. Oktober 2022]

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Befristetes Sendeverbot und Aussetzung der Genehmigungen für die Ausstrahlung von Inhalten bestimmter Medien – Aufnahme in die Liste der Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten – Zuständigkeit des Rates – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit – Verhältnismäßigkeit – Unternehmerische Freiheit – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“

In der Rechtssache T‑125/22,

RT France mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich), vertreten durch E. Piwnica und M. Nguyen Chanh, Avocats,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Lejeune, R. Meyer und S. Emmerechts als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, M. Van Regemorter und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

durch

Republik Estland, vertreten durch N. Grünberg und M. Kriisa als Bevollmächtigte,

durch

Französische Republik, vertreten durch A.‑L. Desjonquères, J.‑L. Carré, W. Zemamta und T. Stéhelin als Bevollmächtigte,

durch

Republik Lettland, vertreten durch K. Pommere, J. Davidoviča, I. Hūna, D. Ciemiņa und V. Borodiņeca als Bevollmächtigte,

durch

[Berichtigt mit Beschluss vom 14. Oktober 2022] Republik Litauen, vertreten durch K. Dieninis und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte,

durch

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und A. Miłkowska als Bevollmächtigte,

durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Calleja Crespo, V. Di Bucci, J.‑F. Brakeland und M. Carpus Carcea als Bevollmächtigte,

und durch

Hoher Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, vertreten durch F. Hoffmeister, L. Havas und M. A. De Almeida Veiga als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, des Richters H. Kanninen, der Richterin V. Tomljenović, der Richter S. Gervasoni, D. Spielmann, S. Frimodt Nielsen, J. Schwarcz, E. Buttigieg, U. Öberg und R. Mastroianni (Berichterstatter), der Richterin M. Brkan, der Richter I. Gâlea, I. Dimitrakopoulos und D. Kukovec sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2022,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, RT France, die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 65, S. 5, im Folgenden: angefochtener Beschluss), und der Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 65, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) (zusammen im Folgenden: angefochtene Rechtsakte), soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Société par actions simplifiée à associé unique (vereinfachte Eingesellschafteraktiengesellschaft), die im Bereich von Spartenprogrammen tätig ist. Ihr gesamtes Gesellschaftskapital wird von der Vereinigung ANO „TV Novosti“ (im Folgenden: TV Novosti) gehalten, einer autonomen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der Russischen Föderation, die kein Gesellschaftskapital hat, deren Sitz sich in Moskau (Russland) befindet und die fast vollständig aus dem russischen Staatshaushalt finanziert wird.

3        Am 2. September 2015 schloss die Klägerin mit dem Conseil supérieur de l’audiovisuel (Aufsichtsbehörde für die audiovisuellen Medien, im Folgenden: CSA, Frankreich), nunmehr Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique (Regulierungsbehörde für die audiovisuelle und digitale Kommunikation, im Folgenden: Arcom, Frankreich), eine Vereinbarung über die Ausstrahlung eines nicht funktechnischen Fernsehdienstes mit der Bezeichnung RT France. Sie sendet seit 2017 in Frankreich, und ihre Inhalte werden in allen frankophonen Ländern über Satelliten oder das Internet verbreitet.

4        Im März 2014 annektierte die Russische Föderation rechtswidrig die Autonome Republik Krim sowie die Stadt Sewastopol und nimmt seitdem kontinuierlich Handlungen vor, die die Lage im Osten der Ukraine destabilisieren. Als Reaktion führte die Europäische Union restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, sowie restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch Annexion seitens der Russischen Föderation ein.

5        Ab dem Frühjahr 2021 verschärfte sich die Situation an der Grenze zwischen Russland und der Ukraine aufgrund der Stationierung erheblicher Streitkräfte der Russischen Föderation in der Nähe ihrer Grenze zur Ukraine.

6        In seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Juni 2021 forderte der Europäische Rat die Russische Föderation auf, als Grundvoraussetzung für jede grundlegende Änderung des Standpunkts der Union ihrer Verantwortung für die Sicherstellung der vollständigen Umsetzung der „Minsker Vereinbarungen“ in vollem Umfang nachzukommen. Er betonte, dass es „einer entschlossenen und koordinierten Reaktion der [Europäischen Union] und ihrer Mitgliedstaaten auf jedwede weitere böswillige, rechtswidrige und disruptive Aktivitäten Russlands unter umfassendem Einsatz des gesamten der [Union] zur Verfügung stehenden Instrumentariums und in Abstimmung mit den Partnern bedarf“. Zu diesem Zweck ersuchte der Europäische Rat die Europäische Kommission und den Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: Hoher Vertreter) ferner, Optionen für zusätzliche restriktive Maßnahmen einschließlich Wirtschaftssanktionen vorzulegen.

7        In den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. Dezember 2021 betonte der Europäische Rat, dass die Russische Föderation dringend eine Deeskalation der durch den Truppenaufmarsch entlang ihrer Grenze zur Ukraine verursachten Spannungen herbeiführen müsse. Er bekräftigte seine uneingeschränkte Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. Er ermutigte zu diplomatischen Bemühungen, wies aber darauf hin, dass jede weitere militärische Aggression gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde, einschließlich mit Partnern abgestimmter restriktiver Maßnahmen.

8        Am 24. Januar 2022 billigte der Rat der Europäischen Union Schlussfolgerungen, in denen er die fortgesetzten aggressiven Handlungen und Drohungen der Russischen Föderation gegen die Ukraine verurteilte und die Russische Föderation aufforderte, eine Deeskalation der Lage herbeizuführen, sich an das Völkerrecht zu halten und über die bestehenden internationalen Mechanismen in einen konstruktiven Dialog einzutreten. Unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2021 bekräftigte der Rat, dass jede weitere militärische Aggression massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde, einschließlich eines breiten Spektrums restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Sektoren und gegen einzelne Personen und Einrichtungen, die in Abstimmung mit den Partnern erlassen würden.

9        Am 15. Februar 2022 stimmte die Gossudarstwennaja Duma Federalnogo Sobranija Rossiiskoi Federazi (Staatsduma der Föderationsversammlung der Russischen Föderation) einer Resolution zu, mit der Präsident Vladimir Putin aufgefordert wurde, die von Separatisten beanspruchten Teile des Ostens der Ukraine als unabhängige Staaten anzuerkennen.

10      Am 21. Februar 2022 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret, in dem die selbstproklamierte Unabhängigkeit und Souveränität der „Volksrepublik Donezk“ und der „Volksrepublik Lugansk“ anerkannt sowie die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete angeordnet wurden.

11      Am 22. Februar 2022 veröffentlichte der Hohe Vertreter im Namen der Union eine Erklärung, mit der diese Handlungen verurteilt wurden, da sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht darstellten. Er kündigte an, dass die Union auf diese letzten Verstöße der Russischen Föderation so schnell wie möglich mit zusätzlichen restriktiven Maßnahmen reagieren werde.

12      Am 23. Februar 2022 erließ der Rat eine erste Gruppe restriktiver Maßnahmen. Diese betrafen erstens Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen zu den nicht von der Regierung kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk, zweitens Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt, insbesondere durch das Verbot von Finanzierungen für die Russische Föderation, ihre Regierung und ihre Zentralbank, und drittens die Aufnahme von Regierungsmitgliedern, Banken, Geschäftsleuten und Generälen sowie von 336 Mitgliedern der Staatsduma der Föderationsversammlung der Russischen Föderation in die Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden.

13      Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine militärische Operation in der Ukraine an, und am selben Tag griffen russische Streitkräfte die Ukraine an mehreren Stellen des Landes an.

14      Ebenfalls am 24. Februar 2022 veröffentlichte der Hohe Vertreter im Namen der Union eine Erklärung, in der er die „unbegründete Invasion“ der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf das Schärfste verurteilte und ankündigte, dass die Reaktion der Union sowohl sektorspezifische als auch individuelle restriktive Maßnahmen umfassen werde. Der Europäische Rat verurteilte in den am selben Tag auf seiner außerordentlichen Tagung angenommenen Schlussfolgerungen diese „grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression“ auf das Schärfste und vertrat die Auffassung, dass die Russische Föderation durch ihre rechtswidrigen militärischen Handlungen, für die sie zur Rechenschaft gezogen werde, massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoße und die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährde. Er forderte die Russische Föderation u. a. auf, ihre Desinformationskampagne einzustellen, und erklärte sich mit neuen, mehrere Sektoren betreffenden und mit schwerwiegenden und massiven Konsequenzen für die Russische Föderation verbundenen restriktiven Maßnahmen einverstanden.

15      Am 25. Februar 2022 beschloss das Ministerkomitee des Europarats, der Russischen Föderation gemäß Art. 8 der am 5. Mai 1949 in London unterzeichneten Satzung des Europarats ihr Recht auf Vertretung im Europarat vorläufig abzusprechen und diesem Beschluss hinsichtlich der Rechte der Russischen Föderation auf Vertretung im Ministerkomitee und in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats sofortige Wirkung zu verleihen.

16      In seiner Erklärung vom selben Tag erinnerte der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) alle an den Feindseligkeiten im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligten Parteien daran, dass er nach der am 8. September 2015 eingereichten Erklärung über die Anerkennung der Zuständigkeit des IStGH für die Untersuchung aller seit dem 20. Februar 2014 im Hoheitsgebiet der Ukraine begangenen Handlungen zuständig sei, die den Tatbestand des Völkermords, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder eines Kriegsverbrechens erfüllten.

17      Ebenfalls am selben Tag erließ der Rat eine zweite Gruppe restriktiver Maßnahmen. Dabei handelte es sich erstens um individuelle Maßnahmen gegen Politiker und Geschäftsleute, die an der Beeinträchtigung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine beteiligt waren. Zweitens handelte es sich um restriktive Maßnahmen in den Bereichen Finanzen, Verteidigung, Energie, Luftfahrt und Raumfahrt. Drittens handelte es sich um Maßnahmen, mit denen die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für bestimmte Kategorien von Bürgern der Russischen Föderation, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, ausgesetzt wurde.

18      Am 28. Februar 2022 teilte der Ankläger des IStGH mit, er habe auf der Grundlage der Schlussfolgerungen, zu denen sein Büro nach einer vorläufigen Prüfung gelangt sei, beschlossen, die Einleitung von Ermittlungen zur Situation in der Ukraine zu beantragen, da es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass in der Ukraine im Rahmen der bereits bei der vorläufigen Prüfung gewürdigten Ereignisse die geltend gemachten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden seien.

19      In der Zeit vom 28. Februar bis zum 1. März 2022 erließ der Rat eine dritte Gruppe restriktiver Maßnahmen. Es handelte sich um individuelle ökonomische Maßnahmen, die u. a. die Schließung des Luftraums der Union für russische Flugzeuge, das SWIFT‑Meldesystem für Finanztransaktionen und die Ressourcen der russischen Zentralbank betrafen.

20      Am 1. März 2022 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu Russlands Aggression gegen die Ukraine (2022/2564 [RSP]) an, in der es u. a. den „rechtswidrigen, unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Überfall“ auf die Ukraine und ihre Invasion durch die Russische Föderation aufs Schärfste verurteilte und Letztere aufforderte, unverzüglich alle militärischen Operationen in der Ukraine einzustellen, alle militärischen und paramilitärischen Kräfte und sämtliche militärische Ausrüstung bedingungslos aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen und die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen uneingeschränkt zu achten. Es betonte, dass dieser militärische Überfall und Einmarsch einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht darstellten, und forderte, den Anwendungsbereich der Sanktionen auszuweiten und mit ihnen darauf abzuzielen, die Wirtschaft und die industrielle Basis Russlands, insbesondere den militärisch-industriellen Komplex und damit die Fähigkeit des Landes, die internationale Sicherheit auch künftig zu bedrohen, strategisch zu schwächen. In Nr. 31 seiner Entschließung verurteilte das Parlament ferner die Informationskriegführung der Staatsorgane, Staatsmedien und Verbündeten der Russischen Föderation, durch die sie versuche, mit verunglimpfenden Inhalten und Falschdarstellungen über die EU, die Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) und die Ukraine eine glaubhafte Abstreitbarkeit für ihre „Gräueltaten“ zu konstruieren, und forderte daher die Mitgliedstaaten auf, allen staatlichen russischen Medienkanälen die Rundfunklizenzen und die Weiterverbreitungslizenzen mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

21      In diesem Kontext erließ der Rat am 1. März 2022 auf der Grundlage von Art. 29 EUV den angefochtenen Beschluss und auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die angefochtene Verordnung, um die über eine Reihe unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle durch die Führung der Russischen Föderation stehender Medien verbreiteten kontinuierlichen und konzertierten Propagandaaktionen zur Unterstützung der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu unterbinden, die sich gegen die Zivilgesellschaft in der Union und ihrer Nachbarländer richteten und eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union darstellten.

22      In den Erwägungsgründen 1 bis 11 der angefochtenen Rechtsakte werden die Umstände dargelegt, die dem Erlass der in diesen Rechtsakten vorgesehenen restriktiven Maßnahmen (im Folgenden: in Rede stehende restriktive Maßnahmen) vorausgegangen waren. Insbesondere lauten die Erwägungsgründe 5 bis 11 des angefochtenen Beschlusses:

„(5)      In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 betonte der Rat, dass die Widerstandsfähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten sowie ihre Fähigkeit zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt werden müssen, wobei die koordinierte und integrierte Nutzung bestehender und möglicher neuer Instrumente zur Abwehr hybrider Bedrohungen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie mögliche Reaktionen im Bereich hybrider Bedrohungen, unter anderem auf ausländische Einmischung und Einflussnahme, die Präventivmaßnahmen sowie die Auferlegung von Kosten für feindselige staatliche und nichtstaatliche Akteure umfassen können, sichergestellt werden müssen.

(6)      Die Russische Föderation hat eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten unternommen, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer und der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, insbesondere während der Wahlen, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(7)      Um ihre Aggressionen gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft in der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.

(8)      Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Solche Maßnahmen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar.

(9)      Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.

(10)      Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Diese Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.

(11)      Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta hindern diese Maßnahmen diese Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.“

23      Art. 4g des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), in der durch den angefochtenen Beschluss geänderten Fassung lautet:

„(1)      Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder ‑Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2)      Alle Rundfunklizenzen oder ‑genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.“

24      Der Name der Klägerin wurde in Anhang IX des Beschlusses 2014/512 in der durch den angefochtenen Beschluss geänderten Fassung aufgenommen.

25      Art. 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), in der durch die angefochtene Verordnung geänderten Fassung lautet:

„(1)      Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder ‑Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2)      Alle Rundfunklizenzen oder ‑genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.“

26      Der Name der Klägerin wurde in Anhang XV der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die angefochtene Verordnung geänderten Fassung aufgenommen.

27      In Anwendung dieser Bestimmungen wurde u. a. der Klägerin in allen Ländern der Union vorübergehend untersagt, Inhalte in irgendeiner Weise zu senden.

28      Nach seinem Art. 9 gilt der Beschluss 2014/512 in der durch den Beschluss (GASP) 2022/327 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. 2022, L 48, S. 1) geänderten Fassung bis zum 31. Juli 2022 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 8. März 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

30      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 30. März 2022, RT France/Rat (T‑125/22 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:199), mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt war und die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen zugunsten des Rates ausfiel; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.

31      Mit Beschluss vom 22. März 2022 hat das Gericht (Fünfte Kammer) von Amts wegen nach Anhörung der Parteien beschlossen, gemäß Art. 151 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

32      Auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts wurde die Rechtssache von ihm gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an die Große Kammer verwiesen.

33      Da drei Mitglieder der Großen Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert waren, hat der Präsident des Gerichts zur Ergänzung der Kammer drei andere Richter bestimmt.

34      Am 3. Mai 2022 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht.

35      Mit prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung, die der Klägerin und dem Rat am 6. bzw. 18. Mai 2022 zugestellt worden sind, ist ihnen gemäß Art. 154 Abs. 3 der Verfahrensordnung gestattet worden, eine auf bestimmte Punkte beschränkte Erwiderung und Gegenerwiderung einzureichen.

36      Die Klägerin hat am 16. Mai 2022 ihre Erwiderung eingereicht, und der Rat hat am 25. Mai 2022 seine Gegenerwiderung eingereicht.

37      Mit Schriftsätzen, die am 14., 18. und 30. März, am 13. April sowie am 10. und 13. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission, das Königreich Belgien, die Republik Polen, die Französische Republik, die Republik Estland, der Hohe Vertreter, die Republik Litauen und die Republik Lettland beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Der Präsident der Großen Kammer hat mit Beschlüssen vom 4., 20. und 24. Mai 2022 die Kommission, das Königreich Belgien, die Französische Republik, die Republik Polen, die Republik Estland, die Republik Litauen und die Republik Lettland sowie mit Beschluss vom 11. Mai 2022 den Hohen Vertreter als Streithelfer zugelassen.

38      Das schriftliche Verfahren ist am 25. Mai 2022 abgeschlossen worden.

39      Mit prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung sind die Parteien aufgefordert worden, bestimmte ihnen gestellte Fragen in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

40      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Große Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen und von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

41      Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Juni 2022 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

42      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

43      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

44      Das Königreich Belgien, die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Kommission und der Hohe Vertreter haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

45      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe, mit denen sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit rügt. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes zieht sie außerdem inzident die Zuständigkeit des Rates für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte in Zweifel. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unzuständigkeit des Urhebers eines beschwerenden Rechtsakts ein Klagegrund zwingenden Rechts ist, den das Gericht in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C‑577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob der Rat für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte zuständig war.

 Zur Zuständigkeit des Rates für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte

46      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, nur die nationalen Regulierungsbehörden, im vorliegenden Fall die Arcom, könnten tätig werden, um gegen ein audiovisuelles Medium wegen unangemessener redaktioneller Inhalte vorzugehen.

47      Der Rat, unterstützt vom Königreich Belgien, von der Republik Estland, von der Französischen Republik, von der Republik Lettland, von der Republik Litauen, von der Republik Polen, von der Kommission und vom Hohen Vertreter, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

48      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 5 EUV bestimmt:

„In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit … sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.“

49      Der angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 29 EUV. Nach dieser Bestimmung, die zu Kapitel 2 („Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“) von Titel V des EU-Vertrags gehört, erlässt der Rat „Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird“. Nach Art. 23 EUV beruht das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Kapitels auf den Grundsätzen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang; dazu gehören nach Art. 21 Abs. 1 EUV Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. In Art. 24 Abs. 1 EUV heißt es: „Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union …“

50      Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus den Art. 21, 23, 24 Abs. 1, 25 und 28 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 29 EUV, dass unter „Standpunkten der Union“ im Sinne von Art. 29 EUV Beschlüsse zu verstehen sind, die erstens zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Sinne von Art. 24 Abs. 1 EUV gehören, zweitens einer „bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art“ zuzuordnen sind und drittens kein „operatives Vorgehen“ im Sinne von Art. 28 EUV sind, d. h. keine zivile oder militärische Operation, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten außerhalb der Union durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 41 und 46).

51      Der Begriff „Standpunkt der Union“ im Sinne von Art. 29 EUV eignet sich daher für eine weite Auslegung, so dass, sofern die soeben in Rn. 50 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auf der Grundlage dieses Artikels insbesondere nicht nur Rechtsakte programmatischer Art oder einfache Absichtserklärungen erlassen werden können, sondern auch Beschlüsse über Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtslage des Einzelnen unmittelbar zu ändern. Dies wird im Übrigen durch den Wortlaut von Art. 275 Abs. 2 AEUV bestätigt (Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 42).

52      In Anbetracht des breiten Spektrums der in Art. 3 Abs. 5 EUV und in Art. 21 EUV sowie in den speziellen Vorschriften über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV, genannten Ziele und Zwecke der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 46) verfügt der Rat bei der Festlegung des Gegenstands der von der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen restriktiven Maßnahmen über einen großen Spielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 88). Daher kann dem Rat nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er angesichts der internationalen Krise, die durch den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine verursacht wurde, zu den als sachgerechte Reaktion auf die ernste Bedrohung des Friedens an den Grenzen der Union und die Verletzung des Völkerrechts anzusehenden Maßnahmen auch das vorübergehende Verbot der Verbreitung von Inhalten bestimmter Medien gezählt hat, u. a. derer, die zur Gruppe der aus dem russischen Staatshaushalt finanzierten RT‑Sender gehören (im Folgenden: RT‑Gruppe), mit der Begründung, dass sie den genannten Angriff durch Aktionen wie die im siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten unterstützten.

53      Aus dem achten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass solche Maßnahmen nach der Einschätzung des Rates eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union darstellten, was sein Tätigwerden im Rahmen der ihm durch Kapitel 2 von Titel V des EU-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten rechtfertige.

54      Dieses Tätigwerden steht somit, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a und c EUV genannten Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, da es zum einen zur Wahrung der Werte der Union, ihrer grundlegenden Interessen, ihrer Sicherheit, ihrer Unabhängigkeit und ihrer Unversehrtheit und zum anderen zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit dienen soll (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 115 und 116).

55      Was die vom Rat verfolgten Ziele betrifft, beziehen sich die Erwägungsgründe 4 bis 10 der angefochtenen Rechtsakte auf die Notwendigkeit, die Union und ihre Mitgliedstaaten vor Desinformations- und Destabilisierungskampagnen durch Medien unter der Kontrolle der Führung der Russischen Föderation zu schützen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union in einem durch eine militärische Aggression gegen die Ukraine gekennzeichneten Kontext bedrohen. Es handelt sich somit um Allgemeininteressen, die zum Schutz der europäischen Gesellschaft dienen und sich in eine Gesamtstrategie einfügen (siehe oben, Rn. 11, 12, 14, 17 und 19), mit der die gegen die Ukraine gerichtete Aggression schnellstmöglich beendet werden soll.

56      Da die Propaganda und die Desinformationskampagnen als integraler Bestandteil des modernen Kriegsarsenals geeignet sind, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften in Frage zu stellen, fügen sich die fraglichen restriktiven Maßnahmen auch in den Rahmen der Verfolgung der in Art. 3 Abs. 1 und 5 EUV genannten Ziele durch die Union ein.

57      Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Rat somit die der Union in den Verträgen durch die Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik übertragene Zuständigkeit ausgeübt. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass nach den nationalen französischen Rechtsvorschriften die Befugnis, gegen einen Fernsehveranstalter Sanktionen wegen eines unangemessenen redaktionellen Inhalts zu verhängen, in die Zuständigkeit der Arcom falle, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Zum einen können nämlich die Zuständigkeiten der Union einschließlich derjenigen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nicht durch die Existenz oder die Ausübung der einer Verwaltungsbehörde nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse ausgeschlossen werden. Somit steht der Umstand, dass eine nationale Verwaltungsbehörde befugt ist, Sanktionen zu verhängen, der dem Rat zuerkannten Befugnis, restriktive Maßnahmen zu erlassen, um die Verbreitung der Inhalte der Klägerin vorläufig und in reversibler Weise zu verbieten, nicht entgegen.

58      Zum anderen werden mit der den nationalen Verwaltungsbehörden durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Befugnis nicht dieselben Ziele verfolgt, sie beruht nicht auf denselben Annahmen oder Werten, und sie kann nicht dieselben Ergebnisse gewährleisten wie eine im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umsetzbare einheitliche und sofortige Intervention im gesamten Gebiet der Union. Ferner richtet sich der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses an Betreiber, die die Inhalte der Klägerin und der übrigen in seinem Anhang IX aufgeführten Fernsehveranstalter verbreiten; ihnen wird verboten, diese Inhalte in irgendeiner Form zu senden, einschließlich der Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit und IP-TV (siehe oben, Rn. 23). Da ein solches Verbot unabhängig davon gilt, in welchem Mitgliedstaat die Betreiber ansässig sind und wie die Inhalte der Klägerin gesendet werden, hätte das mit dem angefochtenen Beschluss angestrebte Ergebnis nicht über die nationalen Regulierungsbehörden erreicht werden können, deren Zuständigkeit auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt ist, dem sie angehören.

59      Auch wenn die Klägerin nicht auf die interne Zuständigkeitsverteilung in der Union Bezug genommen hat, kann im Übrigen der Erlass eines Beschlusses durch den Rat gemäß Art. 29 EUV nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Union im Bereich der audiovisuellen Dienste auf der Grundlage anderer im AEU-Vertrag geregelter Zuständigkeitskategorien tätig werden kann, insbesondere der durch Art. 4 Abs. 2 AEUV der Union übertragenen Zuständigkeiten zur Regulierung des Binnenmarkts.

60      Insoweit genügt der Hinweis, dass nach Art. 40 Abs. 2 EUV die Durchführung der Politik nach den Art. 3 bis 6 AEUV die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der in den Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehenen Befugnisse der Organe unberührt lässt.

61      Daraus folgt, dass sich die Zuständigkeiten der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und nach anderen Bestimmungen des Dritten Teils des AEU-Vertrags, der die internen Politiken und Maßnahmen der Union betrifft, nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen, da jede ihren eigenen Anwendungsbereich hat und zur Erreichung unterschiedlicher Ziele dient (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C‑130/10, EU:C:2012:472, Rn. 66).

62      Zur Zuständigkeit des Rates für den Erlass der angefochtenen Verordnung ist festzustellen, dass er gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV, wenn ein nach Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassener Beschluss dies vorsieht, restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T‑224/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:375, Rn. 68).

63      Da der Rat im vorliegenden Fall befugt war, den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von Art. 29 EUV zu erlassen, war der Erlass der angefochtenen Verordnung auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV, wie sich aus ihrem zwölften Erwägungsgrund ergibt, erforderlich, um für eine einheitliche Umsetzung im Gebiet der Union zu sorgen. Da die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen nur in Form eines vorübergehenden Verbots für die Wirtschaftsteilnehmer, die audiovisuellen Inhalte der Klägerin zu senden, umgesetzt werden können, liegt es nämlich, wie einige Streithelfer hervorgehoben haben, auf der Hand, dass eine im gesamten Unionsgebiet einheitliche Umsetzung des vorübergehenden Verbots, Inhalte der Klägerin zu senden, besser auf Unionsebene als auf nationaler Ebene verwirklicht werden konnte. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass die vom Rat im vorliegenden Fall erlassenen Maßnahmen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht als vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem Drittland im Sinne von Art. 215 Abs. 1 AEUV angesehen werden können, da die angefochtene Verordnung, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassen wurde.

64      Nach alledem ist die Rüge der Unzuständigkeit des Rates als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

65      Die Klägerin wirft dem Rat vor, die angefochtenen Rechtsakte unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des ihnen inhärenten Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens erlassen zu haben. Zum einen hätte die durch die Art. 41 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierte Achtung ihrer Verteidigungsrechte es erfordert, sie vorab anzuhören oder ihr zumindest nach Akteneinsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.  Zum anderen hätte sie zur Wahrung des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Vorhinein die Gründe erfahren müssen, auf die der Rat seine Entscheidung stützen wollte, ihren Namen in die fraglichen Listen aufzunehmen.

66      Die angefochtenen Rechtsakte beeinträchtigten ihre Interessen unbestreitbar in schwerwiegender und irreversibler Weise und hätten dramatische Folgen in wirtschaftlicher, finanzieller und menschlicher Hinsicht, da sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Tätigkeit auszuüben. Außerdem führten die angefochtenen Rechtsakte zu einer schweren Beeinträchtigung ihres Rufs, da sie darin als ein unter ständiger und ausschließlicher Kontrolle durch die russischen Machthaber stehendes Medium dargestellt werde, was die für die Ausübung ihrer Tätigkeit nötige Glaubwürdigkeit in Frage stelle.

67      Mangels vorheriger individueller Notifizierung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen seien ihr ihre Rechte genommen worden. Überdies habe es vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene eine offizielle oder auch nur informelle Kontaktaufnahme durch politische oder institutionelle Vertreter gegeben.

68      In der Erwiderung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Begründung der angefochtenen Rechtsakte sei zirkulär und tautologisch und genüge nicht den in der Rechtsprechung der Unionsgerichte aufgestellten Anforderungen. Außerdem beschränke sich der Rat in der Klagebeantwortung darauf, die Erwägungsgründe der genannten Rechtsakte zu paraphrasieren oder zu übernehmen; diese ermöglichten es nicht, den gegen sie erhobenen Vorwurf der Propagandatätigkeit zu belegen oder zu untermauern. Zudem sei der Umstand, dass sie die vorliegende Klage habe erheben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz habe stellen können, kein Beleg für ihre ausreichende Unterrichtung über die Gründe des in Rede stehenden vorübergehenden Sendeverbots.

69      Im Übrigen reiche der vom Rat angeführte Kontext extremer Dringlichkeit wegen des Beginns der militärischen Aggression gegen die Ukraine für sich genommen nicht aus, um die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu rechtfertigen.

70      Das über sie verhängte allgemeine und absolute Sendeverbot habe reinen Symbolcharakter und könne nicht als Gegenmaßnahme zur Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität auf dem europäischen Kontinent angesehen werden. Ein solches Verbot sei keineswegs erforderlich, um das angeblich verfolgte Ziel zu erreichen, und weise die Merkmale einer gezielten restriktiven Maßnahme auf, die unter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte hätte getroffen werden müssen. Auch der Umstand, dass sie in den Genuss einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle vor einem unparteiischen Richter komme, könne die Regelwidrigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte nicht ausgleichen.

71      Schließlich hätte sie, wenn sie angehört worden wäre oder vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte Kenntnis von den Gründen gehabt hätte, zum einen die von ihr praktizierte Ausgewogenheit bei der Auswahl der Mitwirkenden und den auf ihren Kanälen wiedergegebenen Äußerungen und zum anderen den Wahrheitsgehalt der gewählten Worte dartun können. Im Übrigen sei die Tatsache, dass sie von der Arcom nie mit einer Sanktion belegt worden sei, ein klarer Beweis dafür, dass die gesendeten Inhalte keine Propaganda dargestellt hätten. Angesichts dieses Vorbringens hätte das Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen können.

72      Der Rat, unterstützt vom Königreich Belgien, von der Republik Estland, von der Französischen Republik, von der Republik Lettland, von der Republik Litauen, von der Republik Polen, von der Kommission und vom Hohen Vertreter, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

73      Nach den Klarstellungen in der Erwiderung ist davon auszugehen, dass sich der erste Klagegrund im Wesentlichen in zwei Teile gliedert; mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass der Erlass der angefochtenen Rechtsakte gegenüber der Klägerin unzureichend begründet worden sei, und mit dem zweiten Teil wird die Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte gerügt.

74      Zunächst ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen.

 Zum zweiten Teil, mit dem im Wesentlichen die Missachtung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gerügt wird

75      Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehene Recht, in jedem Verfahren gehört zu werden, ist integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte und garantiert jeder Person, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 34 und 36, und vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 65 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Im Rahmen eines Verfahrens, in dem es um den Erlass eines Beschlusses geht, mit dem der Name einer Person in eine Liste im Anhang eines Rechtsakts mit restriktiven Maßnahmen aufgenommen wird, gebietet es die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die Gründe und die ihr zur Last gelegten Umstände mitteilt, auf die diese Behörde ihren Beschluss zu stützen beabsichtigt. Dabei muss die zuständige Unionsbehörde die betroffene Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den in Bezug auf sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und 112).

77      Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der in ihr verankerten Rechte zu, sofern die betreffende Einschränkung den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass für die Verteidigungsrechte Beschränkungen oder Ausnahmen gelten können, und zwar sowohl im Bereich restriktiver Maßnahmen im Kontext der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung) als auch in anderen Bereichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C‑28/05, EU:C:2006:408, Rn. 75 und 76, und vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33).

78      Überdies ist das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils ihres Klagegrundes in einer Passage der Klageschrift Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) der Charta anführt, ohne dies jedoch durch konkrete Argumente zu untermauern. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht erläutert hat, inwiefern sie sich auf Art. 48 Abs. 2 der Charta berufen oder aus ihm einen anderen oder stärkeren Schutz ableiten kann als den, den sie nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta hat. Unter diesen Umständen ist die Rüge einer Verletzung von Art. 48 der Charta nicht eigenständig zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T‑161/13, EU:T:2015:667, Rn. 68).

80      Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Rat im Fall des ursprünglichen Beschlusses über die Aufnahme des Namens einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Gelder eingefroren werden, nicht verpflichtet ist, der betreffenden Person oder Organisation im Voraus die Gründe für ihre beabsichtigte Aufnahme in die Liste mitzuteilen. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61). Sobald der Rechtsakt erlassen wurde, hat die betreffende Person oder Organisation auch das Recht, beim Rat zu beantragen, dazu Stellung zu nehmen (Urteil vom 20. Februar 2013, Melli Bank/Rat, T‑492/10, EU:T:2013:80, Rn. 72).

81      Eine solche Ausnahme von dem Grundrecht, in einem Verfahren, das dem Erlass restriktiver Maßnahmen vorausgeht, gehört zu werden, ist durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern sicherzustellen, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Im vorliegenden Fall ist erstens zum Vorbringen der Klägerin, der Rat hätte sie individuell von den angefochtenen Rechtsakten unterrichten müssen, soweit diese sie betreffende restriktive Maßnahmen vorsähen, festzustellen, dass ihre fehlende individuelle Unterrichtung zwar Auswirkungen auf den Beginn der Klagefrist hat, für sich genommen aber nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte rechtfertigt. Die Klägerin hat insoweit keinen Beleg dafür angeführt, dass die fehlende individuelle Unterrichtung von diesen Rechtsakten zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hat, die es rechtfertigen würde, die Rechtsakte in dem sie betreffenden Umfang für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, DenizBank/Rat, T‑798/14, EU:T:2018:546, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Zweitens ist dazu, dass der Rat vor dem Erlass der restriktiven Maßnahmen der Klägerin nicht mitgeteilt hat, auf welche Gründe und Beweise sie sich stützen, und zur gerügten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, dass diese Maßnahmen in einem vorübergehenden Sendeverbot bestehen und nicht im Einfrieren individueller Gelder.

84      Da im Fall eines ursprünglichen Beschlusses über das Einfrieren von Geldern, der schon aufgrund seiner Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden muss, damit er seine Wirksamkeit nicht einbüßt, nach der Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundrecht auf rechtliches Gehör zulässig ist (siehe oben, Rn. 80), spricht nichts dagegen, eine solche Ausnahme auch dann zuzulassen, wenn angesichts der speziellen Umstände eines konkreten Falls, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, mit extremer Dringlichkeit tätig zu werden, die unverzügliche Umsetzung einer Maßnahme unabdingbar ist, um im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und insbesondere zu verhindern, dass sie ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird.

85      Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob in Anbetracht der Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 5 EUV und aus Art. 21 Abs. 1 und 2 Buchst. a und c EUV u. a. in Bezug auf die Wahrung der Werte der Union und ihrer Sicherheit sowie die Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit unter Beachtung des Völkerrechts, insbesondere der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, ergeben, die Tatsache, dass die Klägerin nicht vorab über den Beschluss des Rates informiert wurde, ihr vorübergehend jede Form der Ausstrahlung von Inhalten zu verbieten, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt.

86      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in einem außergewöhnlichen Kontext extremer Dringlichkeit ergangen sind (siehe oben, Rn. 9 bis 18); er wird in den Erwägungsgründen 10 und 11 der angefochtenen Rechtsakte angesprochen, in denen der Rat auch eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vornimmt, unter Berücksichtigung insbesondere der in der Charta anerkannten Grundrechte und ‑freiheiten. Zudem sind die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in dem genannten Kontext integraler Bestandteil einer Reihe von Maßnahmen von noch nie dagewesenem Ausmaß, die der Rat zwischen der letzten Februarwoche – in der am 21. Februar 2022, an dem der russische Präsident die Unabhängigkeit und Souveränität der Regionen Donezk und Lugansk anerkannte und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete anordnete (siehe oben, Rn. 10 bis 12), die erste Verletzung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine stattfand – und Anfang März 2022 traf. Wie der Rat zu Recht hervorgehoben hat, erschwerten die rapide Verschärfung der Situation und die Schwere der begangenen Verstöße jede Form der Feinsteuerung der restriktiven Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausweitung des Konflikts. In diesem Kontext reagierte die Union daher schnell auf eine Verletzung völkerrechtlicher Erga-omnes-Verpflichtungen, um der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine mit allen nicht mit der Ausübung der ihr zur Verfügung stehenden Gewalt verbundenen Maßnahmen entgegenzuwirken.

87      Überdies stand der Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen unmittelbar nach dem Beginn der militärischen Aggression, um ihre volle praktische Wirksamkeit zu gewährleisten, auch mit dem Erfordernis im Einklang, vielfältige Formen einer raschen Reaktion auf diese Aggression einzusetzen, unter Berücksichtigung vor allem des vom Rat und vom Hohen Vertreter in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstands, dass zu diesem Zeitpunkt von einer kurzen Dauer der Aggression ausgegangen wurde. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rat, wie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, angesichts dieses Erfordernisses unmöglich gewesen wäre, der Klägerin eine Frist einzuräumen, die tatsächlich ausgereicht hätte, um ihr vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, ohne die Wirksamkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2020, Ocean Capital Administration u. a./Rat, T‑332/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:308, Rn. 191). Im Rahmen der Gesamtstrategie der Union, die auf eine rasche, einheitliche, abgestufte und koordinierte Antwort gerichtet war, rechtfertigten es somit die Gebote der Dringlichkeit und der Wirksamkeit aller getroffenen restriktiven Maßnahmen, die Anwendung von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta gemäß ihrem Art. 52 Abs. 1 einzuschränken (siehe oben, Rn. 77), soweit die Maßnahmen tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprachen, zu denen der im achten Erwägungsgrund der angefochtenen Rechtsakte angesprochene Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union gehört.

88      Zum anderen wurde, wie der Rat zutreffend hervorhebt, im Rahmen einer Strategie der Bekämpfung sogenannter hybrider Bedrohungen, die von ihm bereits in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 erwähnt wurden (vgl. den fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Rechtsakte), das Erfordernis, restriktive Maßnahmen gegen Medien zu erlassen, die wie die Klägerin aus dem russischen Staatshaushalt finanziert werden und unter direkter oder indirekter Kontrolle durch die Führung dieses Landes, des Aggressors, stehen und denen zur Last gelegt wird, eine kontinuierliche und konzertierte Aktivität der Desinformation und der Manipulation von Tatsachen an den Tag gelegt zu haben, nach dem Beginn des bewaffneten Konflikts unabdingbar und dringlich, um die Integrität der demokratischen Debatte in der europäischen Gesellschaft zu bewahren.

89      Dem Rat, dem Hohen Vertreter und anderen Streithelfern ist nämlich beizupflichten, dass die intensive Berichterstattung in den Medien über die ersten Tage der militärischen Aggression gegen die Ukraine – wie sie sich aus verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen ergibt, die der Rat zu den Akten der Rechtssache gegeben hat – zu einem kritischen Zeitpunkt stattfand, zu dem die Aktionen eines Mediums wie der Klägerin einen erheblichen schädlichen Einfluss auf die öffentliche Meinung haben konnten und zugleich eine potenzielle Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union schufen.

90      Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass die audiovisuellen Medien, die u. a. durch die Präsentationsweise der Informationen suggerieren können, wie die Adressaten sie verstehen sollen, sehr viel unmittelbarere und stärkere Auswirkungen haben als die Printmedien, da sie mittels Bildern Botschaften vermitteln können, was in Schriftform so nicht möglich ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldawien, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, §§ 181 und 182 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Unter den ganz besonderen Umständen des vorliegenden Falles (siehe oben, Rn. 86 bis 90) hat der Rat somit zu Recht auf Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission beschlossen, schnellstmöglich, schon in den ersten Kriegstagen, tätig zu werden, um der Gefahr zu entgehen, dass die Wirksamkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen stark eingeschränkt oder weitgehend beseitigt wird, indem er insbesondere die Sendung von Inhalten u. a. der Klägerin vorübergehend verbot, um zu verhindern, dass ein solches Propagandainstrument zugunsten der militärischen Aggression gegen die Ukraine im Unionsgebiet aktiv wird.

92      Nach alledem ist unter Berücksichtigung des ganz außergewöhnlichen Kontexts des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte – des Beginns eines Krieges an den Grenzen der Union –, des mit ihnen verfolgten Ziels und der Wirksamkeit der darin vorgesehenen restriktiven Maßnahmen der Schluss zu ziehen, dass die Unionsbehörden nicht verpflichtet waren, die Klägerin vor der erstmaligen Aufnahme ihres Namens in die betreffenden Listen anzuhören, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.

93      Eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, führt jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts, wenn das dem Erlass dieses Rechtsakts vorausgegangene Verwaltungsverfahren ohne diese Regelwidrigkeit – ihr Vorliegen unterstellt – zu einem anderen Ergebnis hätte führen können; die Beweislast dafür trägt die Person, die sich auf die Regelwidrigkeit beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:500, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2018, Sberbank of Russia/Rat, T‑732/14, EU:T:2018:541, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Sofern eine den Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigende Regelwidrigkeit gerügt wird, obliegt es dem Unionsrichter, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 40, und vom 12. Februar 2020, Kibelisa Ngambasai/Rat, T‑169/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:58, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Im vorliegenden Fall bestehen die vom Rat in den Erwägungsgründen der angefochtenen Rechtsakte dargelegten Gründe für die Verhängung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen im Wesentlichen darin, dass die Klägerin zu den aus dem Haushalt der Russischen Föderation finanzierten und der ständigen Kontrolle durch ihre Führung unterliegenden Medien gehöre. Außerdem habe die Klägerin neben den übrigen in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte namentlich aufgeführten Organisationen Propagandaaktionen durchgeführt, u. a. zur Unterstützung der militärischen Aggression in der Ukraine. Zur Stützung dieser Gründe hat der Rat als Anlagen zu seiner Klagebeantwortung mehrere Beweise sowohl für die ständige Kontrolle der Klägerin als auch für ihre Propagandatätigkeit vorgelegt.

96      Die fraglichen Beweise bestehen aus Fernsehsendungen der Klägerin und Artikeln auf ihrer Website, die u. a. zu Kriegsbeginn und in den Folgetagen öffentlich verbreitet wurden. In Anbetracht dieser Beweise ist der Rat zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin verbreiteten Inhalte eine Unterstützungstätigkeit zugunsten der militärischen Aggression in der Ukraine bedeuteten (siehe unten, Rn. 172 bis 188). Auch eine etwaige Stellungnahme der Klägerin hätte nichts daran geändert, dass die Sendungen stattfanden, dass die Artikel veröffentlicht wurden und dass die Inhalte letztlich in der Union öffentlich verbreitet wurden.

97      Überdies hat die Klägerin in der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts angegeben, dass sie, wenn sie angehört worden wäre oder vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte von deren Gründen Kenntnis gehabt hätte, nur die Argumente und Beweise hätte vorlegen können, die sie auch in ihren Schriftsätzen als Beleg für die von ihr praktizierte Ausgewogenheit bei der Auswahl der Mitwirkenden und den auf ihren Kanälen wiedergegebenen Äußerungen und für den Wahrheitsgehalt der gewählten Worte angeführt habe. Wie der Rat in der Gegenerwiderung hervorhebt, zeigen die von der Klägerin angeführten Belege zwar, dass andere Standpunkte zur Lage in der Ukraine präsentiert wurden, nicht aber, dass ihre Berichterstattung über die Aggression insgesamt gesehen hinsichtlich der Auswahl der Mitwirkenden, der Inhalte, der Bilder und der in den Ausschnitten wiedergegebenen Äußerungen ausgewogen war (siehe unten, Rn. 189 und 190).

98      Schließlich ist es unerheblich, dass die Klägerin von der Arcom nie mit einer Sanktion belegt wurde; dies kann jedenfalls nicht belegen, dass die ausgestrahlten Videos, die vom Rat zu den Akten der Rechtssache gegeben wurden, keine Propagandaaktionen zugunsten der militärischen Aggression in der Ukraine darstellten.

99      Daraus folgt, dass in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und aller von der Klägerin und vom Rat vorgelegten Beweise keines der von der Klägerin angeführten Argumente den Nachweis erlaubt, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sie vor dem Erlass der fraglichen Maßnahmen angehört worden wäre oder wenn ihr die Gründe für die getroffenen Maßnahmen vorab mitgeteilt worden wären.

100    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, zurückzuweisen.

 Zum ersten Teil: unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte in Bezug auf die Klägerin

101    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin im Rahmen dieses Teils darauf beschränkt, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend zu machen, ohne dies jedoch durch spezifische Argumente zu untermauern. Unter diesen Umständen ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht eigenständig zu prüfen (siehe oben, Rn. 79).

102    Zur geltend gemachten Unzulänglichkeit der Begründung der angefochtenen Rechtsakte ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgende Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts zum einen bezweckt, den Betroffenen ausreichend zu unterrichten, so dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt ordnungsgemäß begründet oder womöglich mit einem Mangel behaftet ist, der es erlaubt, seine Gültigkeit vor dem Unionsrichter anzufechten, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts ermöglichen soll (vgl. Urteil vom 14. April 2021, Al-Tarazi/Rat, T‑260/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:187, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein muss. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat, C‑732/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:727, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Somit ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Rosneft u. a./Rat, C‑732/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:727, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem müssen die an die Genauigkeit der Begründung eines Rechtsakts zu stellenden Anforderungen den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt zu ergehen hat (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Sberbank of Russia/Rat, T‑732/14, EU:T:2018:541, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Nach der Rechtsprechung muss überdies in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Sberbank of Russia/Rat, T‑732/14, EU:T:2018:541, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf Inhalte beziehen, die über bestimmte, in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Russischen Föderation stehende audiovisuelle Medien, darunter die Klägerin, verbreitet wurden, so dass sie in einem der Russischen Föderation bekannten Kontext ergangen sind (siehe oben, Rn. 9 bis 20).

107    Zudem wird, wie der Rat zutreffend hervorhebt, zum einen im vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Rechtsakte auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Februar 2022 (siehe oben, Rn. 14) Bezug genommen, in denen dieser die „grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression“ der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilte, dazu aufrief, dringend ein weiteres Paket gegen Einzelpersonen gerichteter wirtschaftlicher Sanktionen auszuarbeiten, und von der Russischen Föderation u. a. verlangte, ihre Desinformationskampagne einzustellen. Zum anderen wird im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Rechtsakte auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2021 Bezug genommen, in denen er betonte, dass die Widerstandsfähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten sowie ihre Fähigkeit zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt werden müssten, unter anderem als Reaktion auf ausländische Einmischung und Einflussnahme.

108    Darüber hinaus werden in den Erwägungsgründen 6 bis 9 der angefochtenen Rechtsakte die Gründe für die Bestimmung der in den fraglichen Listen aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erläutert. Im Einzelnen ist im siebten Erwägungsgrund von kontinuierlichen und konzertierten Propagandaaktionen der Russischen Föderation die Rede, die sich u. a. gegen die Zivilgesellschaft in der Union richteten, um die Aggressionen gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen. Nach den Erwägungsgründen 8 und 9 der angefochtenen Rechtsakte sind von dem vorübergehenden Sendeverbot die unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle durch die Führung der Russischen Föderation stehenden Medien betroffen, über die Propagandaaktionen verbreitet wurden. Schließlich werden in den letztgenannten Erwägungsgründen auch die Gründe für den Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen erläutert, die zum einen darin bestehen, dass solche Aktionen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union darstellten, und zum anderen darin, dass die betreffenden Medien eine maßgebliche Rolle spielten, um die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und ihre Nachbarländer zu destabilisieren.

109    Aus dem Wortlaut dieser Erwägungsgründe geht, insbesondere in dem der Klägerin bekannten Kontext des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte, hervor, dass die dargelegten Gründe keine allgemeinen und abstrakten Äußerungen darstellen, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klägerin und ihren Tätigkeiten stehen und hinreichend deutlich machen, aus welchen Gründen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gegen sie erlassen wurden.

110    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass mit dem oben in den Rn. 23 bis 26 wiedergegebenen verfügenden Teil der angefochtenen Rechtsakte den Betreibern in der Union untersagt wird, Inhalte durch die in Anhang IX des angefochtenen Beschlusses und in Anhang XV der angefochtenen Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder ‑Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Die Anhänge der angefochtenen Rechtsakte enthalten hingegen keine spezifische Begründung in Bezug auf die dort aufgeführten Organisationen, deren Inhalte vorübergehend nicht gesendet werden dürfen.

111    Die „besonderen und konkreten Gründe“ im Sinne der oben in Rn. 105 angeführten Rechtsprechung, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, die Klägerin den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen, entsprechen im vorliegenden Fall den Kriterien, die in den Erwägungsgründen 6 bis 9 der angefochtenen Rechtsakte aufgestellt wurden.

112    Gegen die Klägerin wurde nämlich allein deshalb vorgegangen, weil sie die in den Erwägungsgründen 6 bis 9 der angefochtenen Rechtsakte vorgesehenen besonderen und konkreten Voraussetzungen erfüllte, denn sie gehört zu den unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle durch die Führung der Russischen Föderation stehenden Medien, die Propagandaaktionen durchführten, um insbesondere die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen.

113    Diese Begründung ist in Anbetracht des besonderen Kontexts und der durch besondere Schwere und Dringlichkeit gekennzeichneten Rahmenbedingungen des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte verständlich und hinreichend genau, so dass die Klägerin in der Lage war, die Gründe zu erkennen, aus denen der Rat die Aufnahme ihres Namens in die fraglichen Listen anhand der im vorliegenden Fall anwendbaren rechtlichen Kriterien als gerechtfertigt ansah, und ihre Rechtmäßigkeit vor dem Unionsrichter in Frage zu stellen, während der Unionsrichter in der Lage ist, seine Kontrolle auszuüben.

114    Unter diesen Umständen konnte die Klägerin von den besonderen und konkreten Gründen für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte wirksam Kenntnis erlangen, so dass sie insoweit nicht mit Erfolg geltend machen kann, die Begründung sei unzureichend gewesen.

115    Der Teil des ersten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die Begründung für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte gegenüber der Klägerin unzureichend gewesen sei, ist daher unbegründet, so dass der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Missachtung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

116    Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen die durch Art. 11 der Charta, der Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) entspreche, gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

117    Sie führt aus, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) gehörten die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit zu den tragenden Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und zu den wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Entfaltung der Individualität, so dass der Eingriff des Staates in einer solchen Gesellschaft nicht erforderlich sei, wenn er die Presse davon abschrecke, zu einer offenen Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse beizutragen. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich ferner, dass der Staat im Bereich der audiovisuellen Ausstrahlung dafür sorgen müsse, dass die Öffentlichkeit über Fernsehen und Radio Zugang zu einer Pluralität von Meinungen und Kommentaren, die insbesondere die Vielfalt der politischen Überzeugungen im Land widerspiegelten, habe und dass Journalisten und andere beruflich im Bereich audiovisueller Medien tätige Personen vor Behinderungen bei der Übermittlung dieser Informationen und Kommentare geschützt seien. Daher müsse die öffentliche Gewalt von einer Beschränkung jedweder Informationsträger absehen. Wie die EMRK stehe die Charta grundsätzlich jedem Veröffentlichungs- und Verbreitungsverbot entgegen.

118    In der Erwiderung macht die Klägerin erstens geltend, die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen seien nicht geeignet, das vom Rat angeführte doppelte Ziel des Allgemeininteresses – Abwehr einer hybriden Bedrohung durch die Russische Föderation sowie Erhaltung des Friedens und Stärkung der internationalen Sicherheit – zu erreichen. Sie habe nichts getan, das die Verhängung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, die nur ein „politisches Symbol“ seien, rechtfertigen würde.

119    Zweitens beeinträchtige die gegen sie verhängte Maßnahme die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit übermäßig. Zum einen greife sie in den Wesensgehalt dieser Freiheit ein, da das vorübergehende allgemeine und absolute Sendeverbot im gesamten Unionsgebiet den Zugang zu einem Informationsdienst unmöglich mache. Zum anderen sei ein solches Verbot nicht verhältnismäßig, da die Zensur eines Informationsdienstes kein wirksames Mittel zur Erreichung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele darstelle.

120    Überdies seien die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen an keine klare und objektive zeitliche Grenze geknüpft, da ihre Aufhebung von einer arbiträren, um nicht zu sagen willkürlichen Beurteilung durch den Rat abhänge. Der Ablauf des vorübergehenden Sendeverbots am 31. Juli 2022 werde in völlig artifizieller Weise für die Zwecke der Verteidigung in den Vordergrund gestellt, denn es könne verlängert werden.

121    Außerdem habe der Rat die Behauptungen in den angefochtenen Rechtsakten, wonach sie Propaganda betreibe, nicht untermauert und die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf die seit 2017 unveränderten Modalitäten ihrer Finanzierung gestützt. Zu den ihr zur Last gelegten Propagandaaktionen und den eine teilweise Fortführung ihrer Tätigkeit rechtfertigenden Gründen gebe es keine näheren Ausführungen.

122    Erstens habe sie die Modalitäten ihrer Finanzierung, die im Übrigen als solche nicht verwerflich und stets öffentlich bekannt gewesen seien, nie zu verschleiern versucht. Zudem wäre es gewagt, allein aus der staatlichen Finanzierung, wie sie z. B. France 24 erhalte, irgendeine Schlussfolgerung in Bezug auf die redaktionelle Arbeit von Medien zu ziehen.

123    Zweitens sei zu den eigentlichen die Propaganda betreffenden Behauptungen festzustellen, dass sie vom russischen Staat unabhängig und in ihrer Berichterstattung völlig frei sei. Sie sei im Übrigen seit der Erteilung ihrer Sendelizenz weder vom CSA noch von der Arcom jemals mit einer Sanktion belegt worden, und ihre Vereinbarung mit der Arcom sei 2020 ohne Probleme verlängert worden. Die von ihr verbreiteten Inhalte könnten schon deshalb nicht als im Hinblick auf ihre Verpflichtungen verwerflich angesehen werden.

124    Im Übrigen dürfe der Rat die Medienberichterstattung und die Behandlung von Informationen durch sie nicht mit anderen, von ihr verschiedenen Sendern der RT‑Gruppe verwechseln, die Gegenstand von Entscheidungen einiger nationaler Regulierungsbehörden und insbesondere der Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gewesen seien.

125    Schließlich ergebe sich aus den vom Rat vorgelegten Beweisen für die von ihr angeblich begangene Desinformation oder Manipulation von Informationen nicht, dass sie im Dienst des russischen Staates Einfluss ausgeübt und Propaganda verbreitet habe. Das vom Rat mehrfach herangezogene Werk eines französischen Forschers, das im Übrigen Gegenstand eines Verleumdungsverfahrens gewesen sei, rechtfertige kein Verbot der in Rede stehenden Art. Gleiches gelte für den vom Rat vorgelegten Bericht des Außenministers der Vereinigten Staaten, in dem nicht auf ein konkretes Verhalten der Klägerin Bezug genommen werde.

126    Die Klägerin führt weiter aus, die vom Rat beigebrachten verstümmelten Elemente belegten nicht, wie sie über die russischen Militäroperationen in der Ukraine berichtet habe. Anhand einer Reihe der vom Rat vorgelegten Belege habe sie ein Dokument ausgearbeitet, mit dem sie zu ihnen Stellung nehme. Eine aufmerksame Befassung mit den der Erwiderung beigefügten Anlagen reiche aus, um sich davon zu überzeugen, wie fadenscheinig die Argumentation des Rates sei, der versuche, die angefochtenen Rechtsakte im Nachhinein zu rechtfertigen. Sie habe über verschiedene Meinungen zum Konflikt in der Ukraine berichtet, der bei zahlreichen Äußerungen als ein den Frieden in Europa in Frage stellender militärischer Angriff eingestuft worden sei und nicht nur als defensive und präventive Handlung der Russischen Föderation. Desgleichen hätten ihre Journalisten darauf geachtet, den Äußerungen bestimmter Mitwirkender zu widersprechen und für Ausgewogenheit bei den Standpunkten zu sorgen. Im Übrigen sei die Wiedergabe des Standpunkts der Russischen Föderation als solche nicht verwerflich, wenn man nicht davon ausgehe, dass nur die Mehrheitsmeinung verbreitet werden dürfe.

127    Außerdem sei es falsch, wenn zur Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit des in Rede stehenden Verbots behauptet werde, dass solche Maßnahmen die Klägerin und ihr Personal nicht daran hinderten, sich in der Union anderen Aktivitäten als Sendetätigkeiten, wie Recherchen und Interviews, zu widmen. Dies werde u. a. dadurch bestätigt, dass die Commission de la carte d’identité des journalistes professionnels (Kommission für den Ausweis professioneller Journalisten, CCIJP, Frankreich) Journalisten der Klägerin vor kurzem die Akkreditierung verweigert habe. In Anwendung dieses Verbots werde daher allen für die Klägerin tätigen professionellen Journalisten die wirksame Ausübung ihres Berufs verwehrt. Auch Dienstleister weigerten sich nunmehr, ihre Vertragsbeziehungen mit der Klägerin fortzuführen. Das vorübergehende Sendeverbot laufe somit auf eine Beeinträchtigung ihrer gesamten Tätigkeit und insbesondere ihrer Verbreitbarkeit in der französischen Öffentlichkeit hinaus und sei unverhältnismäßig.

128    Letzten Endes stelle ein allgemeines und absolutes, von der inhaltlichen Ausrichtung eines Mediums oder seiner Zuschauer unabhängiges Sendeverbot fraglos eine Zensurmaßnahme dar und könne für die wirksame Erreichung der vom Rat angeführten Ziele weder als erforderlich noch als verhältnismäßig angesehen werden.

129    Schließlich treffe es nicht zu, dass die fragliche Maßnahme reversibel sei. Wenn sie nicht die Möglichkeit habe, ihre Tätigkeit auszuüben, sei ihr Konkurs nämlich unumgänglich.

130    Der Rat, unterstützt vom Königreich Belgien, von der Republik Estland, von der Französischen Republik, von der Republik Lettland, von der Republik Litauen, von der Republik Polen, von der Kommission und vom Hohen Vertreter, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Zu den im Bereich der Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen

131    Wie sich aus den Art. 21 und 23 EUV ergibt, müssen bei allen Handlungen der Union, auch im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die Grundrechte gewahrt werden (vgl. Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Freiheit der Meinungsäußerung durch den Art. 10 der EMRK entsprechenden Art. 11 der Charta gewährleistet wird, ist zu prüfen, ob die angefochtenen Rechtsakte dieses Recht wahren.

132    Nach Art. 11 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung; dies schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen oder Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Nach Art. 11 Abs. 2 der Charta werden die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet. Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) und aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt, haben die in ihrem Art. 11 garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die in Art. 10 der EMRK garantierten (Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑401/19, EU:C:2022:297, Rn. 44; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 2021, Cabello Rondón/Rat, T‑248/18, EU:T:2021:450, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Der EGMR hat bereits entschieden, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und dass in Art. 10 der EMRK weder anhand des angestrebten Zwecks unterschieden wird noch anhand der Rolle, die natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung dieser Freiheit gespielt haben (EGMR, 28. September 1999, Öztürk/Türkei, CE:ECHR:1999:0928JUD002247993, § 49). Vorbehaltlich des Art. 10 Abs. 2 der EMRK gilt diese Freiheit nicht nur für günstig aufgenommene oder als unschädlich oder unwichtig angesehene „Informationen“ oder „Ideen“, sondern – im Einklang mit den Erfordernissen von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine „demokratische Gesellschaft“ gibt – auch für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen (EGMR, 7. Dezember 1976, Handyside/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1976:1207JUD000549372, § 49; vgl. auch EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Insoweit hat der EGMR ferner klargestellt, dass die Toleranz und die Achtung der gleichen Würde aller Menschen die Grundlage für eine demokratische und pluralistische Gesellschaft bilden. Daraus folgt, dass es in demokratischen Gesellschaften grundsätzlich für nötig erachtet werden kann, alle Ausdrucksformen, mit denen, beruhend auf Intoleranz sowie der Anwendung und Verherrlichung von Gewalt, Hass propagiert, bestärkt, gefördert oder gerechtfertigt wird, zu ahnden oder zu verhindern, sofern darauf geachtet wird, dass die „Formalitäten“, „Voraussetzungen“, „Beschränkungen“ oder „Sanktionen“ in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 6. Juli 2006, Erbakan/Türkei, CE:ECHR:2006:0706JUD005940500, § 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und 23. Juni 2022, Rouillan/Frankreich, CE:ECHR:2022:0623JUD002800019, § 66).

135    Schon nach dem Wortlaut von Art. 10 der EMRK gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht schrankenlos und kann folglich Beschränkungen unterworfen werden. Insoweit lassen sich der Rechtsprechung des EGMR mehrere Grundsätze entnehmen. Demnach ist zum einen größtmögliche Vorsicht geboten, wenn die von den Behörden ergriffenen Maßnahmen oder verhängten Sanktionen geeignet sind, die Presse von der Teilnahme an der Erörterung von Problemen im legitimen Allgemeininteresse abzuhalten; zum anderen gewährleistet die genannte Bestimmung jedoch keine uneingeschränkte Freiheit der Meinungsäußerung, auch wenn es um die Behandlung ernster Fragen von allgemeinem Interesse in der Presse geht (vgl. EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, §§ 178 und 179 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Das Recht der Medien und speziell der Journalisten, Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln, ist geschützt, sofern sie auf der Grundlage exakter Fakten in gutem Glauben handeln sowie, unter Beachtung der journalistischen Ethik oder, mit anderen Worten, unter Beachtung der Grundsätze eines verantwortungsvollen Journalismus, „zuverlässige und genaue“ Informationen liefern (vgl. EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Diese Erwägungen spielen heutzutage im Hinblick auf die von den Medien in der modernen Gesellschaft ausgeübte Macht eine besonders wichtige Rolle da die Medien nicht nur informieren, sondern zugleich durch die Art und Weise, in der die Informationen präsentiert werden, suggerieren können, wie die Adressaten sie beurteilen sollten. In einer Welt, in der der Einzelne mit einem immensen Strom von Informationen konfrontiert wird, die ihm sowohl auf herkömmlichem als auch auf elektronischem Weg von einer ständig zunehmenden Zahl von Akteuren vermittelt werden, ist die Kontrolle der Einhaltung der journalistischen Ethik von erhöhter Bedeutung (vgl. EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

138    Was schließlich die mit der Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung verbundenen „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ angeht, ist den möglichen Auswirkungen des betreffenden Ausdrucksmittels bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs Rechnung zu tragen. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass audiovisuelle Medien sehr viel unmittelbarere und stärkere Wirkungen haben als Printmedien. Sie können nämlich mittels Bildern Botschaften vermitteln, was in Schriftform so nicht möglich ist (siehe oben, Rn. 90). Die Funktion von Fernsehen und Radio als vertrauten Quellen der Unterhaltung inmitten der Privatsphäre des Zuschauers oder Zuhörers verstärkt ihre Auswirkung noch (vgl. in diesem Sinne EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Nach dieser Rechtsprechung sind Äußerungen, mit denen Gewalt, Hass, Fremdenfeindlichkeit oder andere Formen der Intoleranz verteidigt oder gerechtfertigt werden, anders als die besonders schützenswerten Äußerungen zu Fragen von öffentlichem Interesse in der Regel nicht geschützt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 8. Juli 1999, Sürek/Türkei [Nr. 1], CE:ECHR:1999:0708JUD002668295, §§ 61 und 62, und 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, §§ 197 und 230).

140    Der EGMR stellt zur Klärung der Frage, ob in den Äußerungen in ihrer Gesamtheit eine Rechtfertigung von Gewalt gesehen werden kann, auf die Wortwahl, die Art und Weise ihrer Formulierung sowie den Kontext ihrer Verbreitung ab (vgl. in diesem Sinne EGMR, 6. Juli 2010, Gözel und Özer/Türkei, CE:ECHR:2010:0706JUD004345304, § 52, und 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, §§ 205 und 206).

141    Im Licht all dieser Grundsätze und Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zu würdigen.

 Zum Vorliegen einer Beschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung

142    Zunächst ist festzustellen, dass gegen die Klägerin als ein unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle durch die Führung der Russischen Föderation stehendes Medium nach den Erwägungsgründen 7 und 8 der angefochtenen Rechtsakte wegen Propagandaaktionen, die u. a. den militärischen Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine rechtfertigen und unterstützen sollten, ein vorübergehendes Sendeverbot verhängt wurde.

143    Dieses vorübergehende Sendeverbot stellt einen Eingriff in die Ausübung des Rechts der Klägerin auf freie Meinungsäußerung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Charta dar, wie sich im Übrigen aus den Erwägungsgründen 10 und 11 der angefochtenen Rechtsakte ergibt.

144    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Klägerin beruft, unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta („Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“) genannten Bedingungen Einschränkungen unterworfen werden kann (siehe oben, Rn. 135).

145    Um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, muss ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung somit vier Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss die in Rede stehende Einschränkung insofern „gesetzlich vorgesehen“ sein, als das Unionsorgan, das Maßnahmen erlässt, die geeignet sind, die Freiheit der Meinungsäußerung einer natürlichen oder juristischen Person zu beschränken, hierfür über eine Rechtsgrundlage verfügen muss. Zweitens muss die in Rede stehende Einschränkung den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung achten. Drittens muss sie einer als solcher von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung tatsächlich entsprechen. Viertens muss die fragliche Einschränkung verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 69 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2018, VTB Bank/Rat, T‑734/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:542, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jenen, die der EGMR in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat; danach muss ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung im Licht von Art. 10 Abs. 2 der EMRK „gesetzlich vorgesehen“ sein, eines oder mehrere der in dieser Vorschrift aufgezählten legitimen Ziele verfolgen und für deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich“ sein (vgl. in diesem Sinne EGMR, 7. Juni 2012, Centro Europa 7 S.r.l. und Di Stefano/Italien, CE:ECHR:2012:0607JUD003843309, § 135).

147    Folglich durfte der Rat restriktive Maßnahmen, die geeignet sind, die Freiheit der Meinungsäußerung der Klägerin einzuschränken, erlassen, sofern diese Einschränkungen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, von deren Vorliegen die Rechtmäßigkeit der Einschränkung dieser Freiheit abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Daher ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung achten, einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen und nicht unverhältnismäßig sind, wobei sich die Klägerin bei ihrer Argumentation in ihren Schriftsätzen auf die letztgenannte Voraussetzung konzentriert hat.

 Zu der Voraussetzung, dass jede Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung gesetzlich vorgesehen sein muss

149    Die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen sind gesetzlich vorgesehen, denn sie sind in Rechtsakten enthalten, die u. a. allgemeine Geltung haben und für die es eindeutige Rechtsgrundlagen im Unionsrecht gibt, und zwar Art. 29 EUV in Bezug auf den angefochtenen Beschluss und Art. 215 AEUV in Bezug auf die angefochtene Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juli 2021, Cabello Rondón/Rat, T‑248/18, EU:T:2021:450, Rn. 121). Für die Betroffenen ist hinreichend vorhersehbar, dass diese Bestimmungen der Verträge als Rechtsgrundlagen für den Erlass restriktiver Maßnahmen dienen sollen, die geeignet sind, die Freiheit der Meinungsäußerung zu beeinträchtigen oder einzuschränken (siehe oben, Rn. 49 bis 52 und 62).

150    In Bezug auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit hat der EGMR wiederholt klargestellt, dass als „Gesetz“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der EMRK nur eine Norm angesehen werden kann, die so genau formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten an ihr ausrichten kann. Er muss, nötigenfalls unter Inanspruchnahme sachkundiger Ratschläge, in der Lage sein, unter den Umständen des konkreten Falles in vernünftigem Maß vorherzusehen, welche Folgen eine bestimmte Handlung haben kann. Diese Folgen müssen nicht unbedingt mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sein. Somit verstößt ein Gesetz, mit dem zwar ein Ermessen eingeräumt wird, dessen Umfang und Ausübungsmodalitäten aber unter Berücksichtigung des verfolgten legitimen Ziels mit hinreichender Deutlichkeit präzisiert werden, um dem Einzelnen angemessenen Schutz vor Willkür zu verschaffen, für sich genommen nicht gegen das Erfordernis der Vorhersehbarkeit (vgl. EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Im vorliegenden Fall war es in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des weiten Ermessens, über das der Rat im Rahmen des Erlasses restriktiver Maßnahmen verfügt (siehe oben, Rn. 52), vorhersehbar, dass angesichts der Bedeutung der Rolle, die die Medien, vor allem die audiovisuellen Medien, in der heutigen Gesellschaft spielen, eine breit angelegte mediale Unterstützung der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine bei Sendungen, die im Fernsehen und über das Internet von einem vollständig aus dem russischen Staatshaushalt finanzierten Medium ausgestrahlt werden, Gegenstand restriktiver Maßnahmen in Form eines Sendeverbots für Propagandaaktivitäten zugunsten einer solchen Aggression sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 76).

152    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung, wonach Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung gesetzlich vorgesehen sein müssen, im vorliegenden Fall erfüllt ist.

 Zur Achtung des Wesensgehalts der Freiheit der Meinungsäußerung

153    Zu prüfen ist, ob das vorübergehende Verbot, Inhalte der Klägerin zu senden, nach Art oder Umfang eine Beeinträchtigung des Wesensgehalts der Freiheit der Meinungsäußerung darstellt.

154    Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen befristet und reversibel. Aus Art. 9 des Beschlusses 2014/512 in geänderter Fassung ergibt sich nämlich, dass er bis zum 31. Juli 2022 gilt und fortlaufend überprüft wird (siehe oben, Rn. 28). Sollen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen über den 31. Juli 2022 hinaus fortbestehen, bedarf es des Erlasses eines neuen Beschlusses und einer neuen Verordnung durch den Rat.

155    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus dem Wortlaut des letzten Teils des zehnten Erwägungsgrundes der angefochtenen Rechtsakte bei einer Auslegung im Licht des Erfordernisses eines möglichst geringen Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung der Klägerin, dass der Fortbestand der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen über den 31. Juli 2022 hinaus vom Vorliegen zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt. Diese Maßnahmen können beibehalten werden, bis der Angriff gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen. Da es sich um zwei kumulative Voraussetzungen handelt, können die fraglichen Maßnahmen keinen Bestand mehr haben, wenn eine von ihnen weggefallen ist. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass sie ohne eine vom Rat im Vorhinein festgelegte zeitliche Begrenzung gelten sollen.

156    Außerdem verhindern die angefochtenen Rechtsakte nicht jede mit der Informationsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung verbundene Tätigkeit. Dazu heißt es im elften Erwägungsgrund der angefochtenen Rechtsakte, dass das der Klägerin auferlegte vorübergehende Sendeverbot sie nicht daran hindere, in der Union andere als Sendetätigkeiten auszuüben, wie Recherchen und Interviews. Daher kann dem Rat beigepflichtet werden, dass es der Klägerin und ihren Journalisten freisteht, bestimmte mit der Informationsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung zusammenhängende Tätigkeiten fortzuführen, und dass das Sendeverbot grundsätzlich nicht geeignet ist, die Klägerin an der Ausübung anderer potenziell lukrativer Tätigkeiten zu hindern.

157    Außerdem ist dem Rat beizupflichten, dass die angefochtenen Rechtsakte der Klägerin nicht verbieten, ihre Inhalte außerhalb der Union, auch in französischsprachigen Ländern, auszustrahlen, so dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen ihr Recht, außerhalb der Union von der Freiheit der Meinungsäußerung Gebrauch zu machen, nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung). Letztlich wurde die Klägerin weder an der Produktion von Sendungen und redaktionellen Inhalten gehindert noch daran, sie an nicht von den fraglichen Maßnahmen betroffene Organisationen zu veräußern, darunter TV Novosti und die übrigen Medien der RT‑Gruppe mit Sitz in Drittländern, die diese Inhalte dann außerhalb der Union verbreiten könnten.

158    Im Übrigen ist dem Vorbringen, das sich auf die Entscheidung der CCIJP stützt, alle neuen Anträge der für die Klägerin tätigen Journalisten auf Erteilung eines Presseausweises abzulehnen, entgegenzuhalten, dass diese Weigerung unmittelbar auf einer einseitigen, nicht auf die angefochtenen Rechtsakte zurückgehenden Entscheidung der CCIJP beruht, die zudem Gegenstand einer derzeit bei den zuständigen französischen Gerichten anhängigen Klage ist. Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass ihre Journalisten infolge des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte ihren Beruf im französischen Hoheitsgebiet nicht ausüben könnten.

159    Folglich achten Art und Umfang des in Rede stehenden vorübergehenden Verbots den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und stellen diese Freiheit als solche nicht in Frage.

 Zur Verfolgung einer als solcher von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung

160    In Bezug auf die Voraussetzung der Verfolgung einer als solcher von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung ist dem Rat beizupflichten, dass er, wie aus den Erwägungsgründen 1 bis 10 der angefochtenen Rechtsakte hervorgeht, mit den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen eine doppelte Zielsetzung verfolgt.

161    Zum einen möchte der Rat nach den Erwägungsgründen 6 bis 8 der angefochtenen Rechtsakte die durch die systematische internationale Propagandakampagne, die von der Russischen Föderation über die von ihrer Führung direkt oder indirekt kontrollierten Medien durchgeführt wird, um die Nachbarländer, die Union und ihre Mitgliedstaaten zu destabilisieren und den militärischen Angriff auf die Ukraine zu unterstützen, bedrohte öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union schützen, was einem der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entspricht. Der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Medien, deren Aufgabe in einer solchen Propagandaaktion besteht, entspricht nämlich dem in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a EUV genannten Ziel, die Werte der Union, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit und ihre Unversehrtheit zu wahren.

162    Da Propaganda und Desinformationskampagnen als integraler Bestandteil des modernen Kriegsarsenals geeignet sind, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften in Frage zu stellen (siehe oben, Rn. 56), fügen sich die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen überdies auch in den Rahmen ein, in dem die Union die ihr durch Art. 3 Abs. 1 und 5 EUV zugewiesenen, insbesondere den Frieden betreffenden Ziele verfolgt.

163    Zum anderen gehören die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, wie der Rat hervorhebt, zu den Zielsetzungen, die durch den Erlass einer Reihe solcher Maßnahmen im Rahmen der Gesamtstrategie einer raschen, einheitlichen, abgestuften und koordinierten Antwort verfolgt werden (siehe oben, Rn. 12, 17 und 19), mit dem Endziel, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre Aktionen und ihre Politik zur Destabilisierung der Ukraine sowie den militärischen Angriff auf dieses Land beenden. Unter diesem Blickwinkel entsprechen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der in Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV genannten Zielsetzung, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 81).

164    Wie einige Streithelfer zutreffend ausgeführt haben, können die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen als Reaktion eines Völkerrechtssubjekts – mit den friedlichen Mitteln, über die die Union verfügt, und zur Erreichung der in Art. 3 Abs. 5 EUV genannten Ziele – auf einen gegen Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen verstoßenden Angriff und folglich auf eine Verletzung nach dem Völkerrecht erga omnes bestehender Verpflichtungen verstanden werden.

165    Das Vorliegen einer solchen Verletzung wurde im Übrigen durch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. März 2022 („Aggression gegen die Ukraine“, A/ES-11/L.1) bestätigt. Darin missbilligte sie unter Hinweis auf ihre Resolution 377 A(V) vom 3. November 1950 („Vereint für den Frieden“) und in Anbetracht dessen, dass die fehlende Einstimmigkeit unter den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats diesen daran gehindert hatte, seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit wahrzunehmen, die gegen Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen verstoßende Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine auf das Schärfste und verlangte, dass die Russische Föderation ihre Gewaltanwendung gegen die Ukraine sofort einstellt und alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht. Ferner wies sie darauf hin, dass alle Staaten nach Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder anderweitig mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen und ihre internationalen Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen. Sie stellte fest, dass die militärischen Operationen der Russischen Föderation innerhalb des Hoheitsgebiets der Ukraine ein Ausmaß haben, das es in Europa seit Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat, und dass dringend gehandelt werden muss, um diese Generation vor der Geißel des Krieges zu bewahren. Sie verlangte von der Russischen Föderation, ihre Gewaltanwendung gegen die Ukraine sofort einzustellen und jede weitere rechtswidrige Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen jedweden Mitgliedstaat zu unterlassen. Im Tenor der Resolution bekräftigte die Generalversammlung u. a. die Bemühungen des Generalsekretärs sowie von Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, zur Deeskalation der aktuellen Situation und zur Bewältigung der durch den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine verursachten humanitären Krise und Flüchtlingskrise beizutragen.

166    Wie der Rat zutreffend hervorhebt, ist die Beendigung des Kriegszustands und der Verletzungen des humanitären Völkerrechts, zu denen der Krieg führen kann, auch ein vorrangiges, dem Gemeinwohl dienendes Ziel der internationalen Völkergemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, EU:C:1996:312, Rn. 26).

167    Somit ist die Voraussetzung der Verfolgung einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung im vorliegenden Fall erfüllt.

 Zur Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen

168    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass etwaige durch Unionsrechtsakte vorgenommene Einschränkungen der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑401/19, EU:C:2022:297‚ Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

169    Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen ist daher zunächst zu klären, ob die vom Rat vorgelegten Beweise die von ihm im Wesentlichen in Bezug auf die Kontrolle der Klägerin und den Inhalt der von ihr verbreiteten Inhalte gezogene Schlussfolgerung rechtfertigen können, und sodann, ob die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zur Erreichung der von der Union verfolgten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen geeignet und erforderlich sind.

–       Zur Erheblichkeit und Hinlänglichkeit der vom Rat vorgelegten Beweise

170    Wenn der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die der Entscheidung zugrunde liegen, den Namen einer bestimmten Person in eine Liste von Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen oder dort zu belassen, muss er sich vergewissern, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung der Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern darauf erstreckt, ob die Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fragliche Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret belegt sind (Urteile vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45, und vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2015:392, Rn. 62).

171    Erstens ist zu klären, ob der Rat zu der Annahme berechtigt war, dass die Klägerin zu den unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle durch die Führung der Russischen Föderation stehenden Medien gehört.

172    Zunächst ergibt sich aus den Akten und wird von der Klägerin nicht bestritten, dass ihr Gesellschaftskapital ebenso wie das der übrigen Sender der RT‑Gruppe von der Vereinigung russischen Rechts TV Novosti gehalten wird, die der Sache nach vollständig aus dem russischen Staatshaushalt finanziert wird (siehe oben, Rn. 2); dies hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass diese Vereinigung im Jahr 2005 von RIA Novosti gegründet wurde, einer staatlichen Presseagentur, die 2013 durch einen Beschluss aufgelöst wurde, mit dem ihre Vermögenswerte auf die neue internationale staatliche Presseagentur Rossiya Segodnya übertragen wurden. Sodann ergibt sich, wie der Rat hervorgehoben hat, aus wiederholten Äußerungen der – auf der Website der Klägerin so bezeichneten – Chefredakteurin der RT‑Gruppe im Wesentlichen, dass die RT‑Gruppe ein Informationsorgan des russischen Staates sei, eine „internationale Kette, die das Land repräsentiert“, u. a. mit der Aufgabe, eine bedeutende Zuschauerschaft zu erreichen, ausgehend von den Ländern, in denen ihre Sender aktiv seien, und zu kritischen Zeitpunkten, z. B. während eines Krieges, als „Informationswaffe“ gegen die westliche Welt zu fungieren. In diesem Kontext wurde die Funktion der RT‑Gruppe im Wesentlichen mit der des russischen Verteidigungsministeriums verglichen. Insoweit ist ferner festzustellen, dass die Chefredakteurin der RT‑Gruppe zwar formal nicht die Leiterin der Klägerin ist; aus mehreren ihrer vom Rat zu den Akten gegebenen Äußerungen geht aber hervor, dass sie von den Journalisten der Klägerin regelmäßig als „ihren“ Journalisten spricht. Außerdem hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung geantwortet, dass TV Novosti ihre redaktionellen Produkte unabhängig von deren Inhalt erwerbe und ihr auch audiovisuelles Material wie Dokumentationen und Reportagen liefere, die für alle Sender der RT‑Gruppe produziert würden. Schließlich ergibt sich aus den Akten der Rechtssache, dass der Präsident der Russischen Föderation zum einen erklärt hat, dass RT nicht umhinkomme, die offiziellen Standpunkte zu den Geschehnissen im In- und Ausland wiederzugeben, und zum anderen, im Hinblick auf einen geplanten Besuch in den Räumlichkeiten der Klägerin, dass sie die Gewinner des Wettstreits seien, wenn eine solche Furcht davor bestehe, dass dieses Medium die Gedanken beeinflusse.

173    In der Erwiderung hat die Klägerin lediglich wiederholt, dass sie völlig unabhängig und in ihrer redaktionellen Linie frei sei, auch wenn die verschiedenen RT‑Sender zur selben Gruppe gehörten und eine Reihe von Werten teilten. Sie hat jedoch nichts zum rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Tätigkeiten der russischen Organisationen Rossiya Segodnya und TV Novosti vorgetragen, was ihre redaktionelle Unabhängigkeit und ihre institutionelle Autonomie gegenüber diesen Organisationen belegen könnte. Auf eine ausdrückliche Frage hierzu in der mündlichen Verhandlung vermochte sie nicht zu erläutern, ob ihre redaktionelle Unabhängigkeit und ihre institutionelle Autonomie gegenüber der RT‑Gruppe aus Gesetzen oder jedenfalls aus öffentlichen Rechtsakten abgeleitet werden kann.

174    Daraus folgt, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgelegt hat, die belegen, dass die Klägerin unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle durch die Führung der Russischen Föderation stand.

175    Zweitens ist zu prüfen, ob der Rat zu der Annahme berechtigt war, dass die Klägerin kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen durchgeführt hatte, die sich gegen die Zivilgesellschaft in der Union und den Nachbarländern richteten und insbesondere darauf abzielten, den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen.

176    Im vorliegenden Fall hat der Rat zur Stützung der angefochtenen Rechtsakte eine Reihe von Beweisen vorgelegt, die alle aus der Zeit vor dem Erlass der Rechtsakte stammen und öffentlich zugänglich sind.

177    Aus ihnen ergibt sich zum einen, dass die Klägerin die Handlungen und die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine in der Zeit vor dem militärischen Angriff auf die Ukraine durch Artikel, die auf ihrer Website veröffentlicht wurden, und durch Gespräche unterstützte, die u. a. darauf abzielten, die Entsendung der russischen Streitkräfte als vorbeugende Maßnahme zur Verteidigung der selbstproklamierten Republiken Donezk und Lugansk darzustellen. In einem Artikel vom 21. Februar 2022, in dem Äußerungen des russischen Außenministers wiedergegeben werden, mit denen er den „Westen“ beschuldigt, „eine unausweichliche Konfrontation zwischen Russland und der NATO herbeizuführen“, heißt es ferner, dass „die Amerikaner ständig … wiederholen, dass Russland ‚im Begriff sei‘, in die Ukraine einzumarschieren“‚ was „von Moskau, das den Westen beschuldigt, eine Eskalierung der Lage anzustreben, entschieden zurückgewiesen wird“, und dass „sich die Lage im Osten der Ukraine in den letzten Tagen erheblich verschlechtert [hat]“, nachdem „ein vom ukrainischen Hoheitsgebiet aus abgefeuertes Geschoss unbekannter Bauart einen Dienststandort der Grenztruppen des FSB der Russischen Föderation völlig zerstört [hatte]“. Einige Wochen zuvor, am 1. Dezember 2021, veröffentlichte die Klägerin auf Youtube ein Video, in dem folgende Äußerung des russischen Chefdiplomaten wiedergegeben wurde: „Russland schließt nicht aus, dass die Ukraine, mit Unterstützung des Westens, beschließt, sich in ein militärisches Abenteuer zu stürzen.“ In einem Artikel vom 24. Januar 2022, in dem von einer „ethnischen Säuberung“ durch die Ukrainer im Donbass die Rede war, heißt es: Diese Gebiete, vergessen wir es nicht, Donezk und Lugansk, sind russische Gebiete, die der Ukraine von Lenin und den Bolschewiken überlassen wurden.“ Ein Artikel vom 12. Februar 2022 enthält ein Video einer Gastprofessorin an der Staatlichen Universität Moskau, nach deren Angaben auf der ukrainischen Seite der Frontlinie zahlreiche dschihadistische Gruppierungen aufgetaucht und Provokationen zu befürchten seien. In einem Artikel vom 21. Februar 2022 wird behauptet, dass der russischsprachigen Bevölkerung des Donbass „kurz bevorstehende Gräueltaten“ der ukrainischen Armee drohten. In einem Gespräch vom 22. Februar 2022 führt ein Politikanalyst aus, dass die Vereinigten Staaten Propaganda betrieben, „mit der ein imaginärer Krieg herbeigeredet wird“, und dass sie „einen schädlichen Einfluss [ausüben], der die Sicherheit Russlands an seinen eigenen Grenzen bedroht, wobei vorgegaukelt wird, einer armen kleinen Nation zu Hilfe zu kommen“.

178    Zum anderen geht aus den Sendungen, die vom 24. Februar 2022, dem Tag des militärischen Angriffs auf die Ukraine, bis zum 27. Februar 2022 über den Fernsehkanal der Klägerin ausgestrahlt wurden, hervor, dass die Klägerin, nachdem der militärische Angriff begonnen hatte, weiterhin die offiziellen Standpunkte der Behörden der Russischen Föderation übernahm, wonach die Offensive, wie vom russischen Präsidenten am 24. Februar 2022 verkündet, eine „spezielle Operation“ darstelle, eine präventive, defensive und begrenzte Aktion, die durch die westlichen Länder und die aggressive Haltung der NATO sowie durch ukrainische Provokationen verursacht worden sei und zur Verteidigung der selbstproklamierten Republiken Donezk und Lugansk diene.

179    Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die in diesen Sendungen verwendeten Begriffe, auf die Art und Weise, in der die Äußerungen formuliert wurden, sowie darauf zu richten, dass die Sendungen im Kontext eines laufenden Krieges ausgestrahlt wurden.

180    Am Vormittag des 24. Februar 2022, des ersten Tags der russischen Offensive, wurden die laufenden Militäroperationen von einigen Mitwirkenden bei diesen Fernsehsendungen als „Defensivaktion“ der Russischen Föderation dargestellt. Im Einzelnen äußerte ein als Politologe präsentierter Gast wiederholt, die russische Reaktion sei „defensiv“ und „begrenzt“, und der Krieg im Donbass sei das Ergebnis einer Manipulation des „Westens“; er fügte hinzu: „Betrachten wir objektiv die wahren Verantwortlichen, handelt es sich nur um die NATO und ihre ukrainischen Marionetten.“ Dieser Gast vertrat ferner die Auffassung, dass die Donbass-Gebiete rasch vom „Einfluss des Militärregimes in Kiew“ befreit werden sollten und dass die laufenden Militäroperationen nur dazu dienten, die beiden separatistischen Donbass-Republiken wiederzugewinnen und die Ruhe an den russischen Grenzen wiederherzustellen. Außerdem erklärte er: „Russland hat nicht die Absicht, in der Ukraine Krieg zu führen und sie zu annektieren, anders als die westliche Propaganda uns glauben machen will.“ In der gleichen Sendung führte ein anderer zugeschalteter Gast aus: „Es [handelt] sich offenkundig nicht um eine Invasion, wie die Medienagenturen aus dem angelsächsischen Raum, der Europäischen Union und der NATO darzulegen versuchen, es handelt sich um eine Sicherung der Donbass-Republiken und, wie wir sehen werden, … die Befreiung der Bürger des Donbass; wir werden sehen, dass die Bürger des Donbass die russischen Truppen freudig begrüßen werden, weil der Donbass seit 2014 von den Ukrainern bombardiert wird.“ Es handele sich nicht „um einen Angriffskrieg, sondern um einen Verteidigungskrieg zur Sicherung seines Territoriums und zur Sicherung seines Umlands“. Dieser Gast fügte hinzu: „[Es] besteht die Gefahr, dass die Ukraine ‚natoisiert‘ wird, weil diese Kommunikationskampagne, die beweisen soll, dass Russland der Aggressor ist, es erlaubt, Verhandlungen zu vermeiden … und permanent Waffen an die Ukraine zu liefern, wodurch die Gefahr einer Eskalation und eines Angriffs der Ukraine auf das Donbass-Gebiet steigt … [D]ie unabhängigen Republiken haben Russland um Hilfe gebeten.“ Ein weiterer, als Politikanalyst präsentierter Gast, der ebenfalls an diesem Vormittag zu Wort kam, äußerte sich dergestalt, dass „trotz der von Moskau übermittelten Verhandlungsvorschläge, … trotz der Diplomatie am Ende von acht Jahren … die einzige Lösung, die Moskau heute fand, der Krieg ist“. Wie der Rat hervorhebt, zeigen diese Sendungen, dass die im Studio Anwesenden von Provokationen sprachen, denen die Russische Föderation seit langem ausgesetzt sei, was den militärischen Angriff legitimiere, und davon, dass der Auslöser des Konflikts mit Handlungen westlicher Länder und mit ukrainischen Provokationen zusammenhänge.

181    Am Nachmittag des 24. Februar 2022 fuhren mehrere Gäste fort, die russische Offensive als Verteidigungs- und Defensivaktion der Russischen Föderation darzustellen. Ferner wurde der Auslöser des Konflikts erneut in Handlungen westlicher Länder sowie ukrainischen Provokationen gesehen. Ein Journalist, der als Berater für Strategiefragen präsentiert wurde, gab an, die Ukraine sei „eine Schöpfung Russlands“. Ein als Politologe mit dem Spezialgebiet Vereinigte Staaten vorgestellter Gast sagte: „[Es] gibt viele gebietsbezogene Probleme in der Ukraine, einem Land, das große Schwierigkeiten hatte, sich in einer Föderation zusammenzuschließen, man muss es so sagen, und auch heute noch – genannt seien Transnistrien, der Donbass oder auch die Krim – gibt es Gebiete, die Teil der Russischen Föderation werden möchten, ob uns das gefällt oder nicht, und diesem Prozess muss Rechnung getragen werden, um alle zugrunde liegenden Prozesse zu verstehen, insbesondere die russische militärische Einflussnahme.“ Ein weiterer Analyst führte aus: „Es geht ganz klar darum, die selbstproklamierten Donbass-Republiken abzuschirmen und den ukrainischen Staat daran zu hindern, künftig die Politik … gegenüber diesen beiden Gebilden fortzuführen, die darin besteht, sie sei acht Jahren unablässig zu bombardieren, es geht somit de facto darum, die Befähigung des aktuellen ukrainischen Regimes, Schäden anzurichten, zu neutralisieren.“ Er fügte hinzu: „Die Abschirmung des Donbass ist sehr wichtig, und [wie] Präsident Putin gesagt hat geht es um die Neutralisierung der Ukraine, die in Moskau seit 2014 als feindliche Macht angesehen wird.“ Zum einen bestehe „der Wille, eine Streitigkeit zu regeln, die durch Verhandlungen nicht beigelegt werden konnte, was im Übrigen weitgehend der Ukraine und ihren westlichen Unterstützern anzulasten ist, … und Russland entscheidet daraufhin, aktiv zu werden und Gewalt anzuwenden“, und zum anderen gehe es „für Russland darum, eine territoriale Konfiguration wiederherzustellen, die der Präsenz einer bedeutenden russischsprachigen Minderheit Rechnung trägt“. Ein anderer als Berater für Strategiefragen präsentierter Gast äußerte sich wie folgt: „[V]iele Menschen sehen in den Geschehnissen einen Angriff, ich selbst neige dazu, [darin] eine Verteidigung zu sehen … Mit den Vereinbarungen von 1991 haben sich die Vereinigten Staaten verpflichtet, dass es keine Erweiterung der NATO nach Osten geben wird, aber mit dem was heute geschieht, insbesondere der Absicht der Ukraine, der NATO beizutreten, sind wir Zeugen des Gegenteils.“ Er fügte hinzu: „Wenn es separatistische Bestrebungen gibt, die Russland helfen können, nunmehr einen kleinen Gebietsgewinn zu erzielen, handelt es sich um eine Art von Prävention, von Selbstschutz; das rechtfertigt ein wenig all das, was wir sehen.“

182    Am Vormittag des 25. Februar 2022 erklärte ein zugeschalteter Gast, der als Chefredakteur einer serbischen Zeitschrift vorgestellt wurde, dass eine Parallelität zwischen der Lage in der Ukraine und der Situation in Serbien vor 30 Jahren bestehe. Er verwies auf die „Vertreibung von 250 000 Serben aus Kroatien“ sowie den Umstand, dass ihr „damaliger Präsident, Milosevic, zum neuen Hitler erklärt wurde“, und sprach von dem „Genozid, der … von der Regierung in Kiew mit Unterstützung der Vereinigten Staaten und sogar von Brüssel vorbereitet wurde“. Im Lauf des Vormittags beschrieb eine als Gastprofessorin an der Staatlichen Universität Moskau vorgestellte Mitwirkende die russische Offensive in der Ukraine erneut als defensive und präventive Aktion. Sie führte aus, das Ziel dieser Offensive sei „die Entmilitarisierung der Ukraine, die in letzter Zeit durch die NATO-Länder ‚übermilitarisiert‘ wurde, obwohl sie der NATO nicht angehört, und ihre Entnazifizierung, da seit dem ‚Maidan‘ von 2014 alle Strukturen von Neonazi-Gruppen infiltriert wurden …, ein Land mit einem noch nie dagewesenen Korruptionsniveau, das vom Ausland aus gesteuert wird und in diesem Zustand ein enormes Gefahrenpotenzial aufweist, für seine Bevölkerung, für Europa, nicht nur für Russland … Das unmittelbare Ziel besteht daher darin, das Land zu entmilitarisieren und der Bevölkerung, wie gesagt wurde, zu gestatten, den gewünschten Kurs zu verfolgen und nicht den, der ihr seit 2004 durch die sukzessiven ‚Maidane‘ aufgezwungen wurde.“ Sie fuhr fort: „Es gibt allgemein das Problem der Staatsführung und der ideologischen Ausrichtung der offiziellen ukrainischen Regierung … Sie haben Leute, die auf Seiten der Nazis standen, zu Kriegshelden gemacht … Wenn es so weit ist, dass Nazihelden glorifiziert werden, die die Zivilbevölkerung massakriert haben und damals in die deutsche Armee integriert waren, stellt sich schon ein sehr ernstes Problem der internationalen Sicherheit, da sich die Ukraine ja vor der Haustür der U[nion] befindet.“ Ferner sagte sie: „Es ist wichtig, zwischen der politischen und der juristischen Seite zu differenzieren; politisch ist es in der Tat anfechtbar, denn im Rahmen der Politik gilt das Recht des Stärkeren, die internationale Gemeinschaft sah es als völlig legitim an, das ehemalige Jugoslawien zu bombardieren … Die Tatsache, dass Russland eine Bevölkerung befreien will, die sich unter dem Joch einer extremistischen Regierung befindet, fällt dagegen unter den Tisch … Wenn sich die internationale Gemeinschaft dafür entscheidet, das Nazi-Regime vor ihrer Haustür zu verteidigen, ist das ihre unmoralische und inhumane Entscheidung. Aus juristischer Sicht lautet die Frage, inwieweit die Donezk-Gebiete das Recht auf Unabhängigkeit haben. Dabei muss man begreifen, dass es auf der einen Seite in der Tat das Recht des Staates gibt, sich zu verteidigen und seine territoriale Integrität zu schützen, aber dafür muss der Staat existieren. Juristisch gesehen existiert der Staat, wenn seine Rechtsvorschriften … umfassend und allgemein angewandt werden und im gesamten Hoheitsgebiet wirksam sind … Kann man wirklich sagen, dass der ukrainische Staat existiert? Geht man vom demokratischen Rechtsstaat aus, wie ihn jedenfalls die internationale Gemeinschaft, zumindest theoretisch, anerkennt und vorschreibt, existiert kein ukrainischer Staat. Dann ist es völlig normal, dass Donezk und Lugansk um Schutz bitten … Es ist normal, dass Russland juristisch interveniert, um es der dortigen Bevölkerung zu ermöglichen, den Staat wiederherzustellen.“ Sie fügte hinzu: „Man kann territoriale Integrität nur insoweit haben, als ein Staat existiert; sobald es keinen Staat gibt, gibt es das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, es ist entweder das eine oder das andere. Der ukrainische Staat wurde erstmals im Jahr 2004 zerstört, zunichte gemacht … dann wurde dieses Werk im Jahr 2014 vollendet … Es gibt also keinen Staat, ab diesem Moment kann es keine territoriale Integrität geben.“

183    Am Nachmittag des 25. Februar 2022 erklärte ein als Geopolitologe und Lehrbeauftragter an der Universität Genf (Schweiz) vorgestellter Gast: „Es handelt sich um eine Polizeioperation …, die Russen haben also in gewisser Weise klar Schiff gemacht, in diesem Sinne unterscheidet sich das ganz stark von einer Invasion als solcher [… Wir müssen nachdenken] über die Neudefinition der Grenzen, die wir seit dem Zusammenbruch der UdSSR abgesteckt haben.“ Diese Erklärungen waren nicht Gegenstand eines Kommentars oder einer Reaktion, insbesondere seitens der Journalistin, die diese Sendung moderierte. Ein anderer, als Experte für Geostrategie präsentierter Gast, erklärte u. a.: „Die amerikanische Strategie zielt darauf ab, Russland einzukreisen und letztlich auszuschalten. In den Jelzin-Jahren wäre das fast gelungen, danach hat Russland sich wieder aufgerappelt.“ Abschließend sagte er, für Russland sei die Ukraine „ein strategisch wichtiges Land, das auf keinen Fall Mitglied der NATO werden darf, d. h. einer feindlichen Organisation. Was geschieht, ist daher normal, die Erklärungen des Kremlsprechers sind völlig legitim.“

184    Am Nachmittag des 26. Februar 2022 bestätigte ein eingeladener Journalist das Bestehen eines „russophoben“ Klimas in Frankreich und bezeichnete die Russische Föderation als einen für Verhandlungen offenen Akteur, wobei er von einer seit mehreren Jahren von der Russischen Föderation ausgestreckten Hand in Bezug auf Diskussionen über die Einrichtung einer entmilitarisierten Pufferzone in der Ukraine sprach. Die Studiogäste hoben die Positionierung der europäischen Länder und die Situation im Donbass als Erklärungen für den militärischen Angriff der Russischen Föderation hervor.

185    Am Sonntag, dem 27. Februar 2022, schließlich stellten mehrere Gäste den militärischen Angriff weiterhin als legitime Intervention zum Schutz der selbstproklamierten Donbass-Republiken und als Reaktion auf eine westliche Bedrohung dar, wobei sie insbesondere auf eine Manipulation durch die Vereinigten Staaten, auch hinsichtlich der gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen, hinwiesen. Im Einzelnen führte im Lauf des Vormittags ein aus dem Donbass berichtender Sonderkorrespondent (rechts von ihm wurde die Angabe „Donezk. Republik Donezk“ eingeblendet) u. a. aus, dass „die lokalen Behörden befürchten, dass die ukrainischen Streitkräfte auf Öllager zielen werden, wie es in der Region Lugansk der Fall war“. Im Lauf des Nachmittags äußerte sich ein ins Studio eingeladener Journalist, der als Berater für Strategiefragen präsentiert wurde, wie folgt: „Es gibt keine anderen Alternativen zum Dialog, vor allem wenn der Einmarsch Russlands in die Ukraine als Aggression, als rechtswidriger Akt wahrgenommen wird; ihm kann stattdessen auch eine gewisse Legitimität zugesprochen werden, da Russland diese Intervention mit dem Appell der im Donbass lebenden russischsprachigen Bevölkerung rechtfertigen kann.“ An diesem Nachmittag wurde ferner eine vor dem Angriff auf die Ukraine erstellte unausgewogene Reportage über die Situation im Donbass ausgestrahlt, bei der im Wesentlichen allein über die pro-russische Stimmung in den selbstproklamierten Donbass-Republiken berichtet wurde. Die Ukraine wird darin fast ausschließlich als der für die Bombardierungen des Donbass allein verantwortliche Aggressorstaat dargestellt, sowohl in den Äußerungen der befragten Bevölkerung als auch in der Äußerung der einzigen Journalistin, die in der Reportage zu sehen ist. Weder die Sichtweise der ukrainischen Behörden noch die internationalen Kontroversen über die Identität der hinter den Bombardierungen des Donbass steckenden Mächte werden angesprochen.

186    Auf der Grundlage der oben in den Rn. 180 bis 185 geprüften Beweise war der Rat zu der Annahme berechtigt, dass die von der Klägerin ausgestrahlten Programme eine Lesart der im Zusammenhang mit dem militärischen Angriff auf die Ukraine stehenden Geschehnisse aufwiesen, die diesem Angriff sowie seiner Deutung durch die politisch Verantwortlichen der Russischen Föderation positiv gegenüberstand, auch in Bezug auf die Existenz drohender Angriffe seitens der Ukraine und der NATO (siehe oben, Rn. 180 bis 182), und bei denen das verwendete Vokabular dem der russischen Regierungsorgane ähnelte oder glich, etwa bei den Ausdrücken „spezielle Militäroperation“, „Polizeioperation“ oder „defensive und präventive Aktion der Russischen Föderation“ anstelle von „Krieg“ (siehe oben, Rn. 178, 180 und 181).

187    Insbesondere geht aus den obigen Rn. 180 bis 185 hervor, dass bei den Sendungen der Klägerin externe Kommentatoren, die von der Redaktion des Senders in Kenntnis ihrer Einstellung eingeladen wurden und dazu neigten, den militärischen Angriff auf die Ukraine zu rechtfertigen, großen Raum erhielten und dass auf ihre Äußerungen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, keine Reaktionen seitens der Studiomoderatoren erfolgten. Zwar gab es zu ihren Meinungen bisweilen ein Gegengewicht in Form anderer von verschiedenen Gästen geäußerter Meinungen, doch reicht dies nicht aus, um einen Ausgleich zu den Äußerungen zu schaffen, die weitgehend zugunsten des militärischen Angriffs auf die Ukraine ausfielen. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR der Herausgeber, soweit er befugt ist, die redaktionelle Linie vorzugeben, mittelbar die den Redakteuren und Journalisten bei der Sammlung und öffentlichen Verbreitung von Informationen obliegenden „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ teilt, wobei dieser Rolle in Konflikt- und Spannungsfällen erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 8. Juli 1999, Sürek/Türkei [Nr. 1], CE:ECHR:1999:0708JUD002668295, § 63).

188    Der Rat war daher zu der Annahme berechtigt, dass die verschiedenen oben genannten Beweise ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien darstellten, die zum einen belegen können, dass die Klägerin vor dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen die von der Russischen Föderation verfolgte destabilisierende und aggressive Politik gegenüber der Ukraine, die letztlich zu einer großangelegten militärischen Offensive führte, aktiv unterstützte, und zum anderen, dass die Klägerin u. a. Informationen verbreitet hatte, die eine erhebliche unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union darstellen konnten.

189    Diese Schlussfolgerung wird durch die von der Klägerin zu den Akten der Rechtssache gegebenen Dokumente und Videodateien nicht in Frage gestellt. Ohne dass über den vom Rat erhobenen Einwand, diese Beweise seien, da die Klägerin stets allgemein auf die Anlagen zur Erwiderung verwiesen habe, wegen Verstoßes gegen Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung unzulässig, entschieden zu werden braucht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich häufig um gekürzte Ausschnitte handelt, die nur ganz selten die Realität eines bewaffneten Konflikts widerspiegeln, nicht zwingend in ihren Kontext eingebettet wurden oder bisweilen zu anderen Sendezeiten ausgestrahlt wurden als die oben in den Rn. 180 bis 185 wiedergegebenen Äußerungen. Solche Ausschnitte sind als solche nicht geeignet, eine insgesamt gesehen ausgeglichene Berichterstattung der Klägerin über die den laufenden Krieg betreffenden Informationen zu belegen (siehe oben, Rn. 187), unter Beachtung der in der Rechtsprechung des EGMR aufgestellten Grundsätze im Bereich der „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ audiovisueller Medien (siehe oben, Rn. 136 bis 140). Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, ihre Behandlung bestimmter Informationen und ihre Verwendung bestimmter Begriffe entspreche der Vorgehensweise anderer Medien, so belegen die zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegten Beweise nicht, dass die von ihr angeführten Medien systematisch Inhalte wie die oben in den Rn. 180 bis 185 beschriebenen ausgestrahlt hätten.

190    Überdies wurden bei einigen dieser Videos im Rahmen der Ausstrahlung von Bildern aus den Regionen Donezk und Lugansk in der Zeit vom 24. bis 27. Februar 2022 die Angaben „Donezk. Republik Donezk“ und „Lugansk. Republik Lugansk“ eingeblendet. Es genügt der Hinweis, dass die Bezeichnung dieser zur Ukraine gehörenden Gebiete als unabhängige „Republiken“ von der Russischen Föderation verwendet wird, die zudem deren Souveränität und Unabhängigkeit anerkannt hat (siehe oben, Rn. 10); dies zeugt von der Einseitigkeit der Information, mit der die von der Russischen Föderation ausgehende Propaganda aufgegriffen wird.

191    Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Rat einen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen hat, als er sie als ein Medium einstufte, das der Sache nach unter ständiger Kontrolle durch die Führung der Russischen Föderation steht, und dass sie mit ihren Programmen kontinuierliche und konzertierte, an die Zivilgesellschaft in der Union gerichtete Äußerungen verbreitete, um den unter Verstoß gegen das Völkerrecht und die Charta der Vereinten Nationen durchgeführten Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, als er diese Äußerungen als Propagandaaktionen zugunsten des genannten Angriffs einstufte (siebter Erwägungsgrund der angefochtenen Rechtsakte).

–       Zur Geeignetheit der Beschränkungen

192    Zu prüfen ist, ob die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zur Erreichung der von der Union verfolgten dem Gemeinwohl dienenden Ziele geeignet sind.

193    Insoweit ist davon auszugehen, dass der Rat in Anbetracht des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens (siehe oben, Rn. 52) zu der Annahme berechtigt war, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen, die sich gegen die von der Russischen Föderation kontrollierten Medien und deren Propagandaaktionen zugunsten des militärischen Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine richteten, geeignet waren, die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen und die Integrität der demokratischen Debatte in der europäischen Gesellschaft, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu bewahren.

194    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das als Bestandteil einer Reihe restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer raschen, einheitlichen, abgestuften und koordinierten Antwort eingeführte vorübergehende Verbot, Inhalte der Klägerin zu senden, zudem eine zur Erreichung des Ziels, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre Aktionen und ihre Politik zur Destabilisierung der Ukraine sowie den militärischen Angriff gegen dieses Land beenden, geeignete Maßnahme darstellt (siehe oben, Rn. 163).

195    Folglich sind die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen geeignet, die von der Union verfolgten dem Gemeinwohl dienenden Ziele zu erreichen.

–       Zur Erforderlichkeit der Beschränkungen

196    Zu prüfen ist, ob nicht andere weniger einschneidende Maßnahmen es ermöglicht hätten, die von der Union verfolgten dem Gemeinwohl dienenden Ziele zu erreichen.

197    Hierzu ist festzustellen, dass angesichts der Natur des kontinuierlichen Nachrichtenkanals der Klägerin andere, weniger einschneidende restriktive Maßnahmen – wie ein Sendeverbot in bestimmten Ländern der Union, ein auf bestimmte Sendemodalitäten von Programmen beschränktes Verbot, die Beschränkung auf bestimmte Arten von Inhalten oder auch die Verpflichtung, ein Banner oder einen Warnhinweis einzublenden – es nicht ermöglichen, die mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele – die unmittelbaren Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Union zu beseitigen und größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie den militärischen Angriff auf die Ukraine beenden – ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Rat und einige Streithelfer zu Recht ausgeführt haben, hätten andere Maßnahmen nicht das gleiche Ergebnis erzielt, da einige von ihnen, wie das Verbot der Verbreitung bestimmter Inhalte, bei einem kontinuierlichen Nachrichtenkanal praktisch nicht durchführbar gewesen wären, während andere, wie die Verpflichtung, ein Banner oder einen Warnhinweis einzublenden, nur begrenzte Wirksamkeit gehabt hätten.

198    Insbesondere ist zum einen festzustellen, dass sich die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in einen außergewöhnlichen, u. a. durch die Intensivierung des militärischen Angriffs auf die Ukraine bestimmten Kontext extremer Dringlichkeit einfügen (siehe oben, Rn. 9 bis 18), und zum anderen, dass sie integraler Bestandteil einer Reihe von Maßnahmen von noch nie dagewesenem Ausmaß sind, die der Rat zwischen der letzten Februarwoche und Anfang März 2022 traf, um mit den der Union zur Verfügung stehenden friedlichen Mitteln dem militärischen Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine entgegenzuwirken, sie von der Fortsetzung eines solchen Angriffs abzuhalten und damit die Grenzen der Union zu schützen. Im Rahmen der von der Union verfolgten Gesamtstrategie einer raschen, einheitlichen, abgestuften und koordinierten Antwort kann der Erlass solcher Maßnahmen, da sie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen (siehe oben, Rn. 160 bis 165) tatsächlich entsprechen, als erforderlich angesehen werden.

199    Außerdem ist dem Rat und einigen Streithelfern beizupflichten, dass die intensive Berichterstattung in den ersten Tagen des militärischen Angriffs auf die Ukraine sicher einen entscheidenden Zeitpunkt darstellte, zu dem damit zu rechnen war, dass sich die Aktivitäten eines Mediums wie der Klägerin intensivieren und sich angesichts des Inhalts ihrer oben genannten Sendungen, mit denen der Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine gerechtfertigt und unterstützt werden sollte, durch ihr manipulatives und einen negativen Einfluss ausübendes Vorgehen nachteilig auf die öffentliche Meinung in der Union auswirken. In einem solchen Kontext war der Rat zu der Annahme berechtigt, dass es für die Union von entscheidender Bedeutung war, bereits in den ersten Tagen nach dem Beginn des Angriffs tätig zu werden, indem sie u. a. die Verbreitung von Inhalten der Klägerin mit dem Ziel verbot, ein solches Propagandainstrument zugunsten des militärischen Angriffs auf die Ukraine im Hoheitsgebiet der Union vorübergehend auszuschalten.

200    Folglich hat der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen, als er die Auffassung vertrat, dass die verfolgten Ziele nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen hätten erreicht werden können.

–       Zur Interessenabwägung

201    Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen im engeren Sinne zeigt eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen, dass die mit dem vorübergehenden Verbot der Verbreitung von Inhalten verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, bei denen es sich um dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen handelt (siehe oben, Rn. 160 bis 165).

202    Die Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele – zum einen die Beendigung einer kontinuierlichen und konzertierten, an die Zivilgesellschaft in der Union und den Nachbarländern gerichteten Propagandatätigkeit zugunsten des militärischen Angriffs auf die Ukraine, die Teil der Zielsetzung ist, die Werte der Union, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unversehrtheit und ihre öffentliche Ordnung zu schützen, und zum anderen der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Förderung einer friedlichen Regelung der Krise in diesem Land, die Teil der umfassenderen Zielsetzung sind, den Frieden und die internationale Sicherheit zu wahren, im Einklang mit den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a und c EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union – kann auch erhebliche negative Folgen dieser Maßnahmen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und 150 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

203    Wie der Rat geltend macht, wird die Bedeutung der Zielsetzung, den Frieden und die internationale Sicherheit zu wahren, überdies dadurch belegt, dass andere europäische Organe und andere multilaterale internationale Organisationen seit dem 24. Februar 2022, an dem der militärische Angriff auf die Ukraine begann, diverse Erklärungen, Beschlüsse, Stellungnahmen und Maßnahmen mit den gleichen Zielsetzungen wie die Union abgegeben oder erlassen haben (siehe oben, Rn. 15, 16, 18 und 20).

204    Diese Bedeutung ist im Übrigen nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte durch solche Organisationen bestätigt worden. Dies gilt u. a. für die Generalversammlung der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 165) und für den Internationalen Gerichtshof (IGH). Mit Beschluss vom 16. März 2022 stellte der IGH nämlich in der Sache „Allegations of Genocide under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Ukraine v. Russian Federation)“ (Vorwürfe des Völkermordes im Rahmen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes [Ukraine/Russische Föderation]) fest, dass die Ukraine ein plausibles Recht habe, keinen militärischen Operationen der Russischen Föderation zur Verhütung und Bestrafung eines Völkermordes, der im ukrainischen Hoheitsgebiet begangen worden sein solle, ausgesetzt zu werden, und ordnete als vorsorgliche Maßnahmen u. a. an, dass die Russische Föderation die am 24. Februar 2022 begonnenen militärischen Operationen im Gebiet der Ukraine unverzüglich einzustellen habe und sicherstellen müsse, dass alle von ihr geführten oder unterstützten militärischen oder irregulären bewaffneten Einheiten sowie alle Organisationen oder Personen, die ihrer Kontrolle oder Leitung unterstehen, keine Schritte unternehmen, die die genannten militärischen Operationen unterstützen.

205    Was den Schutz der Werte der Union, ihrer grundlegenden Interessen, ihrer Sicherheit und ihrer Unversehrtheit angeht, war es für die Union auch von größter Bedeutung, die Propagandatätigkeit der Klägerin zur Unterstützung des militärischen Angriffs auf die Ukraine schon in den ersten Tagen nach dessen Beginn vorübergehend auszuschalten.

206    Aus diesen Gründen kann angesichts der Tatsache, dass mit der Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden sind, die bei audiovisuellen Medien wie der Klägerin besondere Bedeutung haben (siehe oben, Rn. 136 bis 138), für die fragliche Behandlung von Informationen, die Propagandatätigkeiten zur Rechtfertigung und Unterstützung des illegalen, unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine umfasst, der verstärkte Schutz, den die Pressefreiheit nach Art. 11 der Charta genießt, nicht in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend EGMR, 5. April 2022, NIT S.R.L./Republik Moldau, CE:ECHR:2022:0405JUD002847012, § 215), vor allem, wenn sich darauf ein Informationsorgan beruft, das der Sache nach unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Aggressorstaats steht, wie es hier der Fall ist (siehe oben, Rn. 172 bis 174).

207    Überdies haben die Unionsgerichte für den Bereich der Grundrechte, die integraler Bestandteil der von ihnen zu wahrenden allgemeinen Rechtsgrundsätze sind, u. a. festgestellt, dass die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, Hinweise geben können, die im Rahmen des Unionsrechts zu berücksichtigen sind (Urteil vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, EU:C:1974:51, Rn. 13), insbesondere für die Auslegung und Anwendung von Art. 11 der Charta.

208    Unter diesem Gesichtspunkt ist, wie der Rat, das Königreich Belgien, die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Kommission und der Hohe Vertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben haben, der am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu berücksichtigen, dem nicht nur die Mitgliedstaaten beigetreten sind, sondern auch die Russische Föderation, und der zu den völkerrechtlichen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte gehört, denen die Unionsgerichte bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

209    Art. 20 Abs. 1 des Paktes lautet: „Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.“ Insoweit ist aus dem Umstand, dass das Verbot der „Kriegspropaganda“ in einem eigenständigen Absatz verankert ist, während Art. 20 Abs. 2 „[j]edes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird“, verbietet, zu schließen, dass der „Kriegspropaganda“ ganz besondere Schwere beigemessen werden soll.

210    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die von der Klägerin entfaltete Propagandatätigkeit im Rahmen eines laufenden Krieges stattfindet, der durch eine Handlung eines Staates ausgelöst wurde, die die Völkergemeinschaft als „Aggression“ eingestuft hat (siehe oben, u. a. Rn. 15, 165 und 204), unter Verstoß gegen das in Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen aufgestellte Verbot der Anwendung von Gewalt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution 110 (II), die durch die Resolution 381 (V) bekräftigt wurde, jede Form der Propaganda, in welchem Land auch immer, verurteilt hat, die darauf abzielt oder geeignet ist, eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder einen Akt der Aggression hervorzurufen oder zu ermutigen. Zum anderen erstreckt sich das in Art. 20 Abs. 1 des Paktes aufgestellte Verbot „jeder“ Kriegspropaganda nicht nur auf die Aufwiegelung zu einem künftigen Krieg, sondern auch auf kontinuierliche, wiederholte und konzertierte Äußerungen zu einem völkerrechtswidrigen laufenden Krieg, insbesondere wenn sie von einem Medium stammen, das direkt oder indirekt vom Aggressorstaat kontrolliert wird.

211    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Zeit vor dem militärischen Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine und vor allem an den Folgetagen systematisch „ausgewählte“ Informationen, einschließlich offensichtlich falscher oder irreführender Informationen, verbreitete, die ein offensichtliches Ungleichgewicht bei der Darstellung der verschiedenen einander gegenüberstehenden Standpunkte aufwiesen, mit dem konkreten Ziel, diesen Angriff zu rechtfertigen und zu unterstützen.

212    Unter diesen Umständen durfte der Rat es für erforderlich halten, unter Beachtung von Art. 11 der Charta Ausdrucksformen zu verhindern, mit denen ein unter Verstoß gegen das Völkerrecht und die Charta der Vereinten Nationen durchgeführter militärischer Akt der Aggression gerechtfertigt und unterstützt werden sollte.

213    Angesichts aller oben dargelegten Umstände und insbesondere des außergewöhnlichen Kontexts des vorliegenden Falles genügen die vorstehenden Erwägungen für den Nachweis, dass die aufgrund der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu erwartenden Beschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung der Klägerin, da sie geeignet und erforderlich sind, in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.

214    Zu dem von der Klägerin inzident aus der – unter einem passiven Blickwinkel betrachteten – Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit im Sinne von Art. 11 der Charta hergeleiteten Argument, dass die Öffentlichkeit das Recht habe, Informationen zu erhalten, genügt – unabhängig von Fragen nach dem Interesse der Klägerin, sich darauf zu berufen – die Feststellung, dass bei Vorliegen eines gerechtfertigten und verhältnismäßigen Eingriffs in das Recht zur Ausstrahlung von Programmen, mit denen die Unterstützung eines Akts der Aggression verbunden ist (siehe dazu oben, Rn. 149 bis 191), die Beschränkung des Rechts der Öffentlichkeit, solche Programme zu empfangen, erst recht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

215    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der unternehmerischen Freiheit

216    Die Klägerin trägt vor, die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen die durch Art. 16 der Charta geschützte unternehmerische Freiheit.  Jede Beschränkung der Freiheit der Medien beeinträchtige nämlich mechanisch diese Freiheit. Dies gelte im vorliegenden Fall in besonderem Maß, weil das mit den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen verhängte allgemeine und absolute Sendeverbot die Journalisten und die Beschäftigten der Klägerin daran hindere, ihre Tätigkeiten fortzuführen, verbunden mit der konkreten Gefahr, dass sie kurzfristig insolvent werden könnte.

217    Der Rat, unterstützt vom Königreich Belgien, von der Republik Estland, von der Französischen Republik, von der Republik Lettland, von der Republik Litauen, von der Republik Polen, von der Kommission und vom Hohen Vertreter, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

218    Art. 16 der Charta der Grundrechte lautet: „Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.“

219    Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, dass die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen restriktiven Maßnahmen zu Beschränkungen der Ausübung des Rechts der Klägerin auf unternehmerische Freiheit führen.

220    Wie andere Grundrechte gilt eine solche Freiheit jedoch nicht uneingeschränkt, und ihre Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch im Allgemeininteresse liegende Ziele der Union gerechtfertigt sind, sofern die Beschränkungen tatsächlich diesen im Allgemeininteresse liegenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

221    Im Übrigen haben restriktive Maßnahmen definitionsgemäß Auswirkungen, die u. a. die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und schädigen dadurch Parteien, die für die Situation, die zum Erlass der Sanktionen geführt hat, nicht verantwortlich sind. Solche Auswirkungen haben gezielte restriktive Maßnahmen erst recht für die Organisationen, gegen die sie gerichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

222    Wie oben in Rn. 145 ausgeführt, muss eine Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Freiheit achten, einer als solcher von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen und verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, VTB Bank/Rat, T‑734/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:542, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

223    Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

224    Erstens sind die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen „gesetzlich vorgesehen“, da sie in Rechtsakten festgelegt sind, die u. a. allgemeine Geltung haben, für die es eine eindeutige Rechtsgrundlage im Unionsrecht gibt und die hinreichend vorhersehbar sind (siehe oben, Rn. 149).

225    Zweitens ist, da die genannten Maßnahmen befristet und reversibel sind, davon auszugehen, dass sie den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit nicht antasten (siehe oben, Rn. 154 und 155), zumal die Klägerin nichts vorgetragen hat, das diese Schlussfolgerung in Frage stellen könnte.

226    Drittens kann, wie bereits oben in Rn. 202 ausgeführt, die Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele – die u. a. darin bestehen, zum einen die Werte der Union, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unversehrtheit und ihre öffentliche Ordnung zu schützen und zum anderen den Frieden zu wahren und die internationale Sicherheit zu stärken, und die sich, wie aus den oben in den Rn. 160 bis 166 erwähnten Gesichtspunkten hervorgeht, in die mit der Gesamtstrategie der Union, durch den raschen Erlass einer Reihe restriktiver Maßnahmen mit dem Endziel, größtmöglichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben, damit sie ihren gegen das Völkerrecht und die Charta der Vereinten Nationen verstoßenden militärischen Angriff auf die Ukraine beendet, im Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union verfolgten Zielsetzungen einfügen – auch erhebliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen.

227    Viertens ist hinsichtlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf die obigen Rn. 193 bis 213 zu verweisen.

228    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zwar seit der Umsetzung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen vorübergehend daran gehindert, ihre Sendetätigkeit in der Union oder gerichtet an die Union auszuüben. Ein solches Verbot, das Übergangscharakter hat, erscheint jedoch durch die dem Gemeinwohl dienenden Ziele dieser Maßnahmen voll und ganz gerechtfertigt (siehe oben, Rn. 161 bis 166). Insoweit macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Rechtsakte gefährdeten den Fortbestand der Arbeitsplätze aller ihrer Mitarbeiter, insbesondere der mit der Sendetätigkeit verbundenen Arbeitsplätze, sowie ihre finanzielle Lebensfähigkeit, was dazu führen könnte, dass sie kurzfristig insolvent werde. Sie trägt jedoch nichts vor, das den Schluss zuließe, dass diese Gefahr für ihre finanzielle Lebensfähigkeit unmittelbar bevorstünde, in Anbetracht zum einen dessen, dass die angefochtenen Rechtsakte sie nicht daran hindern, bestimmte Tätigkeiten fortzuführen (siehe oben, Rn. 156 und 157), und zum anderen der Tatsache, dass sie einer Vereinigung gehört, die der Sache nach vollständig aus dem russischen Staatshaushalt finanziert wird (siehe oben, Rn. 172).

229    Somit ist der Rat zu Recht davon ausgegangen, dass das bis zum 31. Juli 2022 befristete Sendeverbot der Klägerin in der Union und gerichtet an die Union geeignet war, wirksam zu den oben in Rn. 226 angeführten Zielen der angefochtenen Rechtsakte beizutragen.

230    Im Ergebnis ist festzustellen, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen die unternehmerische Freiheit der Klägerin nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt haben und dass ihr dahin gehendes Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen ist.

231    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

232    Nach Ansicht der Klägerin verstoßen die angefochtenen Rechtsakte gegen das in Art. 21 der Charta anerkannte Diskriminierungsverbot, da sie sich nur auf den Ursprung ihrer Finanzierung und insbesondere auf die Verbindung zwischen ihr und der Russischen Föderation stützten und nicht auf ihr individuelles Verhalten. Jedes Verbot von Medien allein aufgrund der Staatsangehörigkeit ihrer staatlichen oder privaten Anteilseigner verstoße gegen das Diskriminierungsverbot.

233    Der Rat, unterstützt vom Königreich Belgien, von der Republik Estland, von der Französischen Republik, von der Republik Lettland, von der Republik Litauen, von der Republik Polen, von der Kommission und vom Hohen Vertreter, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

234    Nach Art. 21 Abs. 1 der Charta sind „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ verboten. Nach Art. 21 Abs. 2 ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich auch jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

235    Zum Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta die Erläuterungen zur Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind.

236    Nach den Erläuterungen zur Charta entspricht ihr Art. 21 Abs. 2 „Artikel 18 Absatz 1 [AEUV] und findet entsprechend Anwendung“. Zudem erfolgt nach Art. 52 Abs. 2 der Charta die Ausübung der durch sie anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen. Folglich ist Art. 21 Abs. 2 der Charta so zu verstehen, dass er die gleiche Tragweite wie Art. 18 Abs. 1 AEUV hat (vgl. Urteil vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

237    Art. 18 Abs. 1 AEUV bestimmt: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“ Er befindet sich im zweiten Teil („Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“) des AEU-Vertrags. Er betrifft in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Situationen, in denen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats allein aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit gegenüber den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats diskriminiert wird (vgl. Urteil vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T‑452/15, EU:T:2017:822, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

238    Zu der von der Klägerin geltend gemachten Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, nämlich dem Umstand, dass sie der Sache nach durch die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen aufgrund ihrer russischen Anteilseigner diskriminiert werde und daher aus diesem Grund schlechter behandelt worden sei als die übrigen französischen audiovisuellen Medien, die nicht derselben Art von Kontrolle durch eine Einrichtung eines Drittlands unterlägen, ist festzustellen, dass eine solche unterschiedliche Behandlung – selbst wenn sich eine juristische Person mit Erfolg auf Art. 21 Abs. 2 der Charta berufen könnte – nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt (siehe oben, Rn. 237).

239    Jedenfalls ist dem Rat beizupflichten, dass die Klägerin im Anschluss an eine Würdigung der konkreten Beweise für ihre Rolle im Rahmen der Propagandaaktionen zugunsten des militärischen Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen unterworfen wurde. Die Gründe, auf die sich der Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte stützte, beruhen nämlich auf der Rolle der Klägerin als einer unter der direkten oder indirekten Kontrolle durch die Führung der Russischen Föderation stehenden strategischen Informations- und Propagandawaffe. Zwar war der Umstand, dass ihr Gesellschaftskapital einer in Russland ansässigen Vereinigung gehört, die vollständig aus dem Haushalt des russischen Staates finanziert wird, kein untergeordneter Gesichtspunkt bei der Beurteilung ihrer Propagandatätigkeit. Aus den angefochtenen Rechtsakten geht jedoch hervor, dass die von anderen audiovisuellen Medien abweichende Behandlung der Klägerin auf zwei Kriterien beruht, und zwar zum einen darauf, dass sie von der Regierung der Russischen Föderation kontrolliert wird, und zum anderen auf ihrer Propagandatätigkeit zugunsten des militärischen Angriffs auf die Ukraine. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt daher ihre Kapitalstruktur oder der Ursprung ihrer Finanzierung nicht den einzigen Grund dar, der den Rat zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte veranlasste.

240    Überdies gibt die Klägerin nicht an, welche andere Kategorie von Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation wie sie befanden, nämlich unter der direkten oder indirekten Kontrolle durch die Führung der Russischen Föderation stehen, günstiger behandelt worden sein soll.

241    Die Klägerin hat somit nicht dargetan, inwiefern sie eine nach Art. 21 der Charta verbotene Diskriminierung erlitten hat.

242    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

243    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

244    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich tragen das Königreich Belgien, die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Kommission ihre eigenen Kosten.

245    Gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in dessen Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass der Hohe Vertreter seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Große Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      RT France trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.      Das Königreich Belgien, die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik tragen ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Kanninen

Tomljenović

Gervasoni

Spielmann

Frimodt Nielsen

Schwarcz

Buttigieg

Öberg

Mastroianni

Brkan

Gâlea

Dimitrakopoulos

Kukovec

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Juli 2022.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis




*      Verfahrenssprache: Französisch.