Language of document : ECLI:EU:T:2020:598

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

9. Dezember 2020(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke easycosmetic – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑858/19,

easyCosmetic Swiss GmbH mit Sitz in Baar (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Terheggen und S. Sullivan,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH (im Folgenden: UWI) mit Sitz in Bad Nauheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Krisch, T. Guttau und V. Wellens,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2019 (Sache R 973/2019‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen UWI und easyCosmetic Swiss

erlässt

DAS GERICHT (Einzelrichter)

Richter: U. Öberg,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 18. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 26. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung des Gerichts (Fünfte Kammer), die Rechtssache gemäß Art. 14 Abs. 3 und Art. 29 seiner Verfahrensordnung an Herrn Öberg als Einzelrichter zu übertragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2020

folgendes

Urteil

1        Der vorliegende Fall betrifft u. a. den beschreibenden Charakter der Unionswortmarke easycosmetic in Bezug auf die Waren „Kosmetika; Parfüm; Parfümeriewaren“ und auf die Dienstleistung „Marktforschung“ für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise. Insbesondere stellt sich die Frage, ob zum einen die Wortbestandteile „easy“ und „cosmetic“ dieser Marke für die Merkmale der beanspruchten Waren und die beanspruchte Dienstleistung beschreibend sind, und zum anderen, ob das aus diesen Bestandteilen zusammengesetzte Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf diese Waren oder diese Dienstleistung einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung dieser Bestandteile hervorgerufen wird.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 6. März 2015 meldete die easyCOSMETIC Swiss GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an. Bei der angemeldeten Marke, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, handelt es sich um das Wortzeichen easycosmetic. Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Kosmetika; Parfüm; Parfümeriewaren“ und

–        Klasse 35: „Marktforschung“.

3        Die Anmeldung wurde am 18. August 2015 im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht, und die streitige Marke wurde am 25. November 2015 eingetragen. Am 18. August 2017 wurde der Rechtsübergang der fraglichen Marke auf die Klägerin in das Unionsmarkenregister aufgenommen.

4        Am 7. August 2017 stellte die Streithelferin, die UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der streitigen Marke. Sie stützte ihren Antrag auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001).

5        Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gab dem Antrag auf Nichtigerklärung mit Entscheidung vom 6. März 2019 statt. Sie stellte u. a. fest, dass die streitige Marke zur Beschreibung von Merkmalen der betreffenden Waren und der betreffenden Dienstleistung geeignet sei und somit nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.

6        Am 6. Mai 2019 erhob die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung. Sie machte im Wesentlichen die gleichen Argumente geltend, die sie vor der Nichtigkeitsabteilung vorgebracht hatte.

7        Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

10      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

11      In Anbetracht des Zeitpunkts der fraglichen Markenanmeldung, nämlich am 30. November 2010, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587‚ Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308‚ Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Folglich sind vorliegend in Bezug auf das materielle Recht die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien in ihrem Vorbringen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf die inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c bzw. auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.

13      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die streitige Marke für die betreffenden Waren und die betreffende Dienstleistung nicht beschreibend (erster Klagegrund) sowie unterscheidungskräftig sei (zweiter Klagegrund).

14      Das EUIPO tritt, unterstützt von der Streithelferin, dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Zum beschreibenden Charakter der streitigen Marke

15      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

16      Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, werden ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er eine gute oder schlechte Erfahrung gemacht hat (Urteil vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

17      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass Angaben oder Zeichen, die die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzelnen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579‚ Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Des Weiteren bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Einer solchen Kombination kann jedoch der beschreibende Charakter fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87‚Rn. 39 und 40).

19      Durch die Verwendung der Begriffe „Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wer[t], geografisch[e] Herkunft oder Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hat der Unionsgesetzgeber zum einen kenntlich gemacht, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind. Zum anderen hat er damit klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291‚ Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber macht deutlich, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nur solche Zeichen erfasst, die dazu dienen, eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Daher kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung abzusehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139‚ Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343‚ Rn. 32).

21      Wird die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt und ist dieses Zeichen nur für einen Teil der zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend, so ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T‑286/08, EU:T:2010:528‚ Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO setzt nicht voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder deren Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 97).

23      Die Klägerin beanstandet, das EUIPO habe übersteigerte Anforderungen an die Prüfung der Anmeldung gestellt. Die streitige Marke sei nicht beschreibend. Auch bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Marke und den betreffenden Waren und Dienstleistungen. Die Marke bestehe nur aus einer sprachlichen Neuschöpfung, nämlich dem Wort „easycosmetic“, und nicht aus den Bestandteilen „easy“ und „cosmetic“. Es handele sich um ein Phantasiewort ohne nachgewiesene lexikalische Bedeutung.

24      Des Weiteren seien die Wörter „easy“ und „cosmetic“ zwar für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend, bildeten in ihrer Gesamtheit jedoch eine syntaktisch bzw. semantisch unübliche Zusammenstellung, da das erste Wort selten zusammen mit dem zweiten verwendet werde. Im Englischen sei das Wort „cosmetic“ grundsätzlich ein Adjektiv, und das entsprechende Substantiv laute „cosmetics“. Ein solches Wort werde nur ausnahmsweise als Substantiv verwendet. Die streitige Marke stelle daher eine ungewöhnliche Kombination zweier Adjektive dar. Selbst wenn „cosmetic“ für ein Substantiv gehalten werde, sei die Marke außerdem nicht üblich.

25      Ferner beschreibe das Wort „easy“ nicht die konkreten Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistung, sondern sei ein allgemeiner Ausdruck des Lobes und eine subjektive Einschätzung. Das Wort werde grundsätzlich auch nicht in Verbindung mit Kosmetika verwendet, und das Wort „cosmetic“ sei für die Waren und die Dienstleistung auch nicht beschreibend. Das Wort „cosmetic“ sei daher grammatikalisch nicht mit „Kosmetikum“, sondern nur mit dem Adjektiv „kosmetisch“ gleichzusetzen. Es stelle keine Beschreibung einer Eigenschaft der Waren der Klasse 3 dar. Das Gleiche gelte für die in der Klasse 35 enthaltene Dienstleistung.

26      Im vorliegenden Fall richten sich die „Kosmetika; Parfüm; Parfümeriewaren“ der Klasse 3 in erster Linie an die Endverbraucher, die diese Waren verwenden. Die „Marktforschung“ der Klasse 35 wird hingegen regelmäßig von Gewerbetreibenden oder dem Fachpublikum der institutionellen Kunden, die sich bestimmte empirische Informationen über ein Marktsegment verschaffen wollen, in Anspruch genommen.

27      Die maßgeblichen Verkehrskreise setzen sich somit sowohl aus der breiten Öffentlichkeit als auch aus dem Fachpublikum zusammen.

28      Da die streitige Marke aus englischen Wörtern besteht, bezieht sich die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf den Teil der Union, in dem Englisch gesprochen wird, und betrifft damit das Publikum in Irland, in Malta und im Vereinigten Königreich, was von der Klägerin vorliegend nicht bestritten wird.

29      Des Weiteren besteht die Wortkombination „easycosmetic“, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt hat, aus den Bestandteilen „easy“ und „cosmetic“. Diese Wörter gehören einzeln betrachtet zum Grundwortschatz der englischen Sprache.

30      Der Begriff „easy“ bedeutet als Adjektiv „leicht“ oder „einfach“ oder als Adverb „leicht“ oder „mühelos“. Außerdem hat der Bestandteil „cosmetic“ der streitigen Marke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt hat, u. a. die Bedeutung von „Kosmetikum“ und „kosmetisches Mittel“.

31      Im Übrigen ist es in der englischen Sprache üblich, neue Wörter durch die Zusammenfügung zweier Wörter mit jeweils eigener Bedeutung zu bilden (Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496‚ Rn. 52), und es ist bekannt, dass bestimmte Adverbien und Adjektive in der englischen Sprache ohne Weiteres gegeneinander ausgetauscht werden können (Urteil vom 5. Juli 2017, Allstate Insurance/EUIPO [DRIVEWISE], T‑3/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:467‚ Rn. 32, Rechtsmittel zurückgewiesen mit Beschluss vom 11. September 2018, Allstate Insurance/EUIPO, C‑542/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:700).


32      Zum Vorbringen der Klägerin in Bezug auf den ungewöhnlichen und phantasievollen Charakter des Wortes „easycosmetic“ ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer bzw. seiner Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das geschaffene Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Wortes anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 5. Juli 2017, DRIVEWISE, T‑3/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:467‚ Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist vorliegend das Wort „easycosmetic“, auch wenn es keine nachgewiesene lexikalische Bedeutung hat, in Bezug auf die betreffenden Waren und die betreffende Dienstleistung nicht ungewöhnlich, sondern stellt vielmehr eine bloße Kombination zweier Begriffe des Grundwortschatzes der englischen Sprache dar, die für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht verständlich sind. Im Hinblick auf diese Waren und diese Dienstleistung hat das Wort nämlich gerade die offensichtliche Bedeutung „einfaches kosmetisches Mittel“, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt hat.

34      Dem Vorbringen der Klägerin, das Wort „easycosmetic“ werde als Wortneuschöpfung wahrgenommen, die für die betreffenden Waren keine Bedeutung habe, kann nicht gefolgt werden.

35      In Bezug auf die betreffende Dienstleistung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, es sei nicht auszuschließen, dass die Dienstleistung im Kosmetiksektor angeboten werde. Der Bereich, in dem diese Dienstleistung angeboten werden könnte, sei jedoch unerheblich, und das Wort „easycosmetic“ sei für die fragliche Dienstleistung nicht beschreibend.

36      In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO mit Unterstützung der Streithelferin geltend gemacht, es komme nicht darauf an, in welchem Marktsegment die Klägerin ihre Dienstleistungen erbringe. Entscheidend sei, dass die streitige Marke für Marktforschung in der spezifischen Kosmetikbranche, für die die Marke beschreibend sei, benutzt werden könne.


37      Da nicht auszuschließen ist, dass in der Kosmetikbranche Marktforschungen der Klasse 35 erbracht werden, ist das Wort „easycosmetic“ für ein Merkmal dieser Dienstleistung, nämlich ihren Gegenstand, beschreibend. Es ist nämlich vernünftigerweise davon auszugehen, dass dieses Wort von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine solche Beschreibung erkannt wird. Wenn die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für die Kategorie von Dienstleistungen beantragt wird, für die es beschreibend ist, ist es unerheblich, ob es für die anderen Bereiche des Marktes, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden könnten, beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2011, ReValue Immobilienberatung/HABM [ReValue], T‑487/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:317‚ Rn. 74).

38      So bezeichnet die streitige Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen Merkmale sowohl der betreffenden Waren als auch der betreffenden Dienstleistung.

39      Aus alledem folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt hat, dass die streitige Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 für die betreffenden Waren und die betreffende Dienstleistung beschreibend ist, und dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zur Unterscheidungskraft der streitigen Marke

40      Da es für die Zurückweisung einer Unionsmarkenanmeldung ausreicht, dass eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt, braucht über die Begründetheit des zweiten Klagegrundes nicht mehr entschieden zu werden.

41      Die Klage wird daher abgewiesen.

 Kosten

42      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist und das EUIPO beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, hat sie neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten des EUIPO zu tragen. Die Streithelferin, die nicht beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, trägt ihre eigenen Kosten.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Einzelrichter)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die easyCosmetic Swiss GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.      Die UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Dezember 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*Verfahrenssprache: Deutsch.