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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2002 in der Rechtssache T-233/01, Daniel Callebaut gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Beförderung ( Fehlen einer endgültigen Beurteilung ( Abwägung der Verdienste)

    Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-233/01, Daniel Callebaut, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Mondorf-les-Bains (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und V. Peere, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. August 2000, den Kläger im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe B 2 zu befördern, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 9. Juli 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Kommission vom 14. August 2000, den Kläger im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe B 2 zu befördern, wird aufgehoben.

2.Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 331 vom 24.11.01.