Language of document : ECLI:EU:C:2017:972

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

14. Dezember 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Anwendungsbereich – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden können – Entscheidung über die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht – Ausschluss“

In der Rechtssache C‑66/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy Poznań-Grunwald i Jeżyce w Poznaniu (Bezirksgericht Poznań-Grunwald und Jeżyce in Poznań, Polen) mit Entscheidung vom 31. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 2017, in dem Verfahren

Grzegorz Chudaś,

Irena Chudaś

gegen

DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Grzegorz Chudaś und Frau Irena Chudaś auf der einen Seite und der DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft auf der anderen Seite über einen Antrag, eine Entscheidung über die Höhe von Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht, als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 4 bis 7 der Verordnung Nr. 805/2004 lauten:

„(4)      Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat ein Programm über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 2001, C 12, S. 1)]. Dieses Programm sieht in seiner ersten Phase die Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, d. h. die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vor.

(5)      Der Begriff ‚unbestrittene Forderung‘ sollte alle Situationen erfassen, in denen der Schuldner Art oder Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat und der Gläubiger gegen den Schuldner entweder eine gerichtliche Entscheidung oder einen vollstreckbaren Titel, der die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners erfordert, wie einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, erwirkt hat.

(6)      Ein fehlender Widerspruch seitens des Schuldners im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) liegt auch dann vor, wenn dieser nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt.

(7)      Diese Verordnung sollte auch für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen und solche Entscheidungen gelten, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden ergangen sind.“

4        Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta jure imperii‘).“

5        Art. 3 („Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden“) Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.

Eine Forderung gilt als ‚unbestritten‘, wenn

b)      der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat …“

6        Art. 4 der Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.      ‚Entscheidung‘: jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

2.      ‚Forderung‘: eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist.

…“

7        Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004 („Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) Abs. 1 Buchst. a lautet:

„Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn

a)      die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist …“

8        Art. 7 („Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren“) dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„Umfasst eine Entscheidung eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen, wird sie auch hinsichtlich dieser Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats der Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen.“

9        Art. 16 („Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Forderung“) dieser Verordnung lautet:

„Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:

b)      die Höhe der Forderung;

…“

10      Art. 27 („Verhältnis zur Verordnung [EG] Nr. 44/2001“) in Kapitel VII („Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Gemeinschaft“) der Verordnung Nr. 805/2004 lautet:

„Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S.1)] zu betreiben.“

 Polnisches Recht

11      Gemäß Art. 189 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. Nr. 43, Pos. 296) in geänderter Fassung (konsolidierte Fassung Dz. U. 2016, Pos. 1822) (im Folgenden: KPC) kann der Kläger die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts begehren, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.

12      Nach Art. 108 Abs. 1 KPC wird in jeder das Verfahren in der Instanz beendenden Entscheidung über die Kosten entschieden.

13      Nach den Art. 339 und 340 KPC wird ein Versäumnisurteil erlassen, wenn der Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen abgegeben hat. Art. 343 KPC sieht vor, dass Versäumnisurteile von Amts wegen beiden Parteien zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt werden. Gemäß Art. 344 § 1 KPC kann der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil ergangen ist, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils an ihn Einspruch einlegen. Gemäß Art. 394 § 1 Nr. 9 und § 2 KPC kann eine Partei gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts über die Kostenerstattung und die Kostentragung innerhalb einer Woche Beschwerde beim zweitinstanzlichen Gericht einlegen, wenn sie keinen Rechtsbehelf in der Hauptsache einlegt.

14      Gemäß Art. 7951 KPC stellt das entscheidende Gericht auf Antrag des Gläubigers eine Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel aus, wenn die in der Verordnung Nr. 805/2004 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15      Herr und Frau Chudaś erhoben beim Sąd Rejonowy Poznań-Grunwald i Jeżyce w Poznaniu (Bezirksgericht Poznań-Grunwald und Jeżyce in Poznań, Polen) Klage auf Feststellung des Erwerbs des Eigentums an einem Fahrzeug. Das Gericht forderte die DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in Oberursel (Deutschland) zur Teilnahme am Verfahren als Beklagte auf.

16      Am 30. März 2016 wurde der DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft auf dem Postweg eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes (mit deutscher Übersetzung) zusammen mit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2016 zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 30 Tagen Stellung zu nehmen. Die Gesellschaft gab weder eine Stellungnahme ab, noch erschien sie in der mündlichen Verhandlung.

17      Der Sąd Rejonowy Poznań-Grunwald i Jeżyce w Poznaniu (Bezirksgericht Poznań-Grunwald und Jeżyce in Poznań, Polen) erließ daraufhin am 18. Mai 2016 ein Versäumnisurteil, in dem er feststellte, dass Herr und Frau Chudaś das Eigentum am betreffenden Fahrzeug erworben hatten. Folglich verurteilte er die DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, den Klägern des Ausgangsverfahrens Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren in Höhe von 3 900 polnischen Złoty (PLN) (etwa 921 Euro) zu erstatten.

18      Am 4. Juli 2016 wurde der DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft auf dem Postweg eine Abschrift des Versäumnisurteils (in deutscher Übersetzung) an ihrem Sitz zugestellt, zusammen mit einer Belehrung über die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch sowie innerhalb einer Woche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen.

19      Die DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft legte gegen das Urteil vom 18. Mai 2016 keinen Einspruch ein, so dass es am 19. Juli 2016 rechtskräftig wurde.

20      Am 11. Oktober 2016 strengten Herr und Frau Chudaś das Ausgangsverfahren an, um den die Verfahrenskosten betreffenden Teil des Urteils vom 18. Mai 2016 als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen zu lassen.

21      Das vorlegende Gericht ist sich nicht sicher, ob dieser Antrag in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 fällt.

22      Es führt aus, bei einer grammatikalischen Auslegung von Art. 7 der Verordnung Nr. 805/2004 könne insbesondere aufgrund der Verwendung des Wortes „auch“ eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel hinsichtlich der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten möglicherweise nur dann ausgestellt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache eine unbestrittene Forderung betreffe und selbst als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden könne.

23      Dagegen sei es bei einer teleologischen Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 805/2004 nicht auszuschließen, dass Entscheidungen über die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten als Entscheidungen über unbestrittene Forderungen qualifiziert werden und somit nach dieser Verordnung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden könnten.

24      Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy Poznań-Grunwald i Jeżyce w Poznaniu (Bezirksgericht Poznań-Grunwald und Jeżyce in Poznań) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für eine Entscheidung über die Erstattung der Verfahrenskosten ausgestellt werden kann, die in einem Urteil über die Feststellung eines Rechts enthalten ist?

 Zur Vorlagefrage

25      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen sind, dass eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht, als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

26      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob das Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, da die Entscheidung, deren Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel von Herrn und Frau Chudaś beantragt wird, nur den die Verfahrenskosten regelnden Teil eines Urteils betrifft, das aufgrund seines Hauptgegenstands – Feststellung des Bestehens eines Eigentumsrechts – selbst nicht vollstreckbar sein kann und demnach nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

27      Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 ergibt sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 2, wonach die Verordnung in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist und für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen gilt, also Forderungen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in diesen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden angegeben ist.

28      Um eine Entscheidung nach Art. 6 dieser Verordnung als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen zu können, muss sie eine unbestrittene Forderung betreffen und bestimmte in diesem Artikel aufgeführte Erfordernisse erfüllen. Nach dem Erfordernis in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a muss die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sein.

29      Die Verordnung Nr. 805/2004 enthält spezifische Bestimmungen für Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren. Nach Art. 7 der Verordnung wird eine Entscheidung, wenn sie eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten umfasst, auch hinsichtlich dieser Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats der Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen.

30      Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist – wie die polnische Regierung und die Europäische Kommission zu Recht ausgeführt haben – für die Zwecke der Verordnung Nr. 805/2004 eine Entscheidung über die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten keine selbständige Entscheidung, da die Verordnung auf solche Kosten nur dann anwendbar ist, wenn sie Gegenstand einer Nebenregelung in einer Hauptentscheidung sind. Aus der Verwendung des Wortes „auch“ in Art. 7 der Verordnung ergibt sich nämlich, dass eine „vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten“ nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, wenn die Hauptentscheidung entsprechend dem Verordnungsgegenstand eine unbestrittene Forderung betrifft.

31      Dieses Ergebnis wird durch Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 nicht in Frage gestellt. Zwar gilt danach als „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung, einschließlich „des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“. Zudem ist eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten im Grunde eine „Forderung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 dieser Verordnung.

32      Aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass es die spezifischen Bestimmungen über die Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren (Art. 7 der Verordnung Nr. 805/2004) nicht erlauben, unabhängig von einer Hauptentscheidung über eine unbestrittene Forderung eine Entscheidung über die Höhe solcher Kosten als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen. Da die Entscheidung über diese Kosten in Abhängigkeit von der Entscheidung in der Hauptsache ergeht und nur diese eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel rechtfertigen kann, wirken sich die Begriffsbestimmungen in Art. 4 der Verordnung nicht auf die Anwendbarkeit der Verordnung aus.

33      Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob die Zielsetzungen der Verordnung Nr. 805/2004 zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Nach Art. 1 besteht der Hauptgegenstand dieser Verordnung in der Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss. Da jedoch die Anwendungsvoraussetzungen der von der allgemeinen Regelung der Anerkennung von Urteilen abweichenden Regelung, die mit der Verordnung Nr. 805/2004 eingeführt wurde, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, G, C‑292/10, EU:C:2012:142, Rn. 64), stellt diese Zielsetzung die aus Art. 7 der Verordnung folgende Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung nicht in Frage.

34      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Klage des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Rechts an einer beweglichen Sache (einem Pkw) betraf und nicht eine unbestrittene Forderung. Eine solche Klage fällt nicht unter die Verordnung Nr. 805/2004, weswegen eine Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten auch nicht gemäß dieser Verordnung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

35      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen sind, dass eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

 Kosten

36      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sind dahin auszulegen, dass eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung geht, nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.