Language of document : ECLI:EU:T:2020:461

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

5. Oktober 2020(*)

„Staatliche Beihilfen – Erdölsuche – Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung – Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem IFPEN implizit durch die Verleihung des Status eines EPIC gewährt wird – Vorteil – Vermutung des Bestehens eines Vorteils – Verhältnismäßigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen T‑479/11 RENV und T‑157/12 RENV,

Französische Republik, vertreten durch P. Dodeller als Bevollmächtigten,

Klägerin in der Rechtssache T‑479/11 RENV,

IFP Énergies nouvelles mit Sitz in Rueil-Malmaison (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Lagathu und É. Barbier de La Serre,

Klägerin in der Rechtssache T‑157/12 RENV,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und D. Grespan als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (ABl. 2012, L 14, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters G. De Baere,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit ihren Klagen begehren die Französische Republik und das IFP Énergies nouvelles (vormals, bis zum 13. Juli 2010, Institut français du pétrole, im Folgenden: IFPEN), den Beschluss 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

2        Das IFPEN ist eine öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtung. Es hat drei im Allgemeininteresse liegende Aufgaben: Forschung und Entwicklung in den Bereichen Öl- und Gasexploration sowie Raffinations- und Petrochemietechnologien, Ausbildung von Ingenieuren und Technikern und branchenrelevante Information und Dokumentation (angefochtener Beschluss, 14. Erwägungsgrund).

3        Ferner kontrolliert das IFPEN direkt und indirekt drei Handelsgesellschaften, Axens, Beicip-Franlab und Prosernat, mit denen es Exklusivverträge über Forschung und Lizenzen geschlossen hat.

4        Bis 2006 war das IFPEN eine juristische Person des Privatrechts, die nach den innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der französischen Regierung unterlag. Mit der Loi 2005‑781, du 13 juillet 2005, de programme fixant les orientations de la politique énergétique (Programmgesetz 2005‑781 vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der Ziele der Energiepolitik, JORF vom 14. Juli 2005, S. 11570) wurde das IFPEN mit Wirkung vom 6. Juli 2006 in eine juristische Person des öffentlichen Rechts umgewandelt, nämlich in ein „établissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentlich-rechtliche Einrichtung in den Bereichen Industrie und Handel, EPIC) (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 21 bis 23).

5        Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das IFPEN in ein EPIC umgewandelt, weil den französischen Behörden daran gelegen war, das Wesen und die Funktionsweise der Einrichtung mit ihrer Finanzierung in Einklang zu bringen. Das IFPEN wurde nämlich hauptsächlich aus dem Haushalt finanziert. Durch seine Umwandlung sollte die Diskrepanz zwischen seinem privaten Status und der öffentlichen Herkunft eines erheblichen Teils seiner Mittel überwunden werden. Die Umwandlung erfolgte ferner im Rahmen der Vereinheitlichung des Status der französischen Forschungseinrichtungen.

6        Zum rechtlichen Status der EPIC nach französischem Recht ist festzustellen, dass es sich bei diesen Einrichtungen um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Sie verfügen über eine vom Staat gesonderte Rechtspersönlichkeit, finanzielle Autonomie und speziell zugewiesene Zuständigkeiten, darunter in der Regel eine oder mehrere öffentliche Aufgaben. Nach französischem Recht unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts wegen des allgemeinen Grundsatzes der Unpfändbarkeit öffentlicher Güter nicht der allgemeinen Regelung über Insolvenzverfahren. Die Unanwendbarkeit der Insolvenzverfahren auf die EPIC wurde durch die Rechtsprechung der französischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) zur Loi 85‑98, du 25 janvier 1985, relative au redressement et à la liquidation judiciaire des entreprises (Gesetz 85‑98 vom 25. Januar 1985 über die Sanierung und gerichtliche Liquidation von Unternehmen, JORF vom 26. Januar 1985, S. 1097) bestätigt.

7        Die Besonderheiten des rechtlichen Status der EPIC zogen die Aufmerksamkeit der Europäischen Kommission auf sich, die diesen in dem Beschluss 2010/605/EU vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (ABl. 2010, L 274, S. 1, im Folgenden: Beschluss La Poste) erstmals im Hinblick auf die Regeln über die staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union untersuchte. Sie gelangte darin zu dem Schluss, dass den EPIC mit staatlichen Mitteln implizit eine unbeschränkte staatliche Garantie für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährt werde. Diese Schlussfolgerung war auf folgende Umstände gestützt (angefochtener Beschluss, 25. Erwägungsgrund, Beschluss La Poste, Erwägungsgründe 20 bis 37):

–        Die allgemeinen Insolvenzverfahren fänden auf die EPIC keine Anwendung.

–        Für die EPIC gälten die Loi 80‑539, du 16 juillet 1980, relative aux astreintes prononcées en matière administrative et à l’exécution des jugements par les personnes morales de droit public (Gesetz 80‑539 vom 16. Juli 1980 über Zwangsgelder in Verwaltungssachen und über die Erfüllung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, JORF vom 17. Juli 1980, S. 1799) und die Bestimmungen zu deren Durchführung. Darin werde für die Beitreibung der Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Einrichtungen ausdrücklich der Staat für zuständig erklärt, würden diesem wichtige Befugnisse wie die Zahlungsanordnung von Amts wegen und das Erschließen ausreichender Mittel verliehen und werde der Grundsatz der Ausfallhaftung des Staates für Schulden juristischer Personen des öffentlichen Rechts aufgestellt.

–        Im Fall der Auflösung eines EPIC gelte im Allgemeinen der Grundsatz der Übertragung der Verbindlichkeiten auf den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Einheit, so dass jeder Gläubiger eines EPIC die Sicherheit habe, seine Forderung gegenüber einer solchen Einrichtung nie zu verlieren.

–        Die EPIC könnten über einen bevorzugten Zugang zu den „Vorschusskonten“ der Staatskasse verfügen.

8        Im Beschluss La Poste vertrat die Kommission die Auffassung, dass die unbeschränkte staatliche Bürgschaft, die implizit mit dem Status von La Poste als EPIC einhergehe, insoweit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, als dieses Unternehmen dadurch günstigere Finanzierungsbedingungen als bei einer Beurteilung anhand seiner eigenen Leistungen erhalte (Beschluss La Poste, Erwägungsgründe 256 bis 300).

9        Die französischen Behörden teilten der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem später der Beschluss La Poste erlassen wurde, im Lauf des Jahres 2006 mit, dass das IFPEN in ein EPIC umgewandelt worden sei. Die Information wurde der Kommission im Rahmen eines 2005 eingeleiteten Verfahrens übermittelt, in dem eine staatliche Finanzierung, die dem IFPEN von den französischen Behörden gewährt worden war, im Hinblick auf die Regeln über die staatlichen Beihilfen geprüft wurde (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1 bis 3).

10      Daraufhin beschloss die Kommission, die Untersuchung der Frage, ob die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, von der Untersuchung der staatlichen Finanzierung des IFPEN zu trennen. Letztere schloss sie am 16. Juli 2008 mit der Entscheidung 2009/157/EG über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 [ex NN 84/05]) (ABl. 2009, L 53, S. 13), ab. Am selben Tag eröffnete sie mit einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beschluss (ABl. 2008, C 259, S. 12, im Folgenden: Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens) hinsichtlich der unbeschränkten staatlichen Garantie zugunsten des IFPEN das förmliche Prüfverfahren und forderte die Beteiligten auf, Stellung zu nehmen.

11      In dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission u. a. fest, dass das IFPEN durch seine Umwandlung in ein EPIC hauptsächlich dadurch einen Vorteil erlange, dass es auf den Finanzmärkten offenbar zu besseren Bedingungen Finanzierungen erhalte. Dieser mit staatlichen Mitteln finanzierte Vorteil stelle eine staatliche Beihilfe im Sinne ihrer Mitteilung über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften) dar.

12      Die französischen Behörden nahmen zu dem Beschluss mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 Stellung. Sie beantworteten in der Folge noch zusätzliche Fragen der Kommission und machten Angaben zu den Beziehungen zwischen dem IFPEN und verschiedenen Gläubigergruppen. Ferner kamen die Kommission und die französischen Behörden am 20. Mai 2010 zu einer Besprechung zusammen.

13      Auch ein Wettbewerber von Axens, die UOP Limited, eine englische Gesellschaft mit Sitz in Guildford (Vereinigtes Königreich), nahm zu dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung. Die französischen Behörden hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

14      Am 29. Juni 2011 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

15      Darin stellte sie mit der gleichen Argumentation wie im Beschluss La Poste und mit zahlreichen Verweisen darauf (siehe u. a. Erwägungsgründe 98 ff. des angefochtenen Beschlusses) als Erstes fest, dass das IFPEN durch die im Juli 2006 erfolgte Umwandlung in ein EPIC implizit den Vorteil einer unbeschränkten staatlichen Garantie erlangt habe. Diese habe auch eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Abschnitt 2.1 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften beinhaltet. Denn das IFPEN zahle für die Garantie keine Prämie. Damit liege sowohl ein Vorteil für das Unternehmen als auch ein Entzug von Ressourcen des Staates vor, da der Staat auf die normalerweise mit Garantien verbundene Vergütung verzichte. Darüber hinaus erwachse aus der Garantie eine potenzielle zukünftige Gefahr der Inanspruchnahme staatlicher Mittel, da der Staat verpflichtet werden könnte, die Schulden des IFPEN zu begleichen (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 134 und 135).

16      Zu den Tochtergesellschaften des IFPEN stellte die Kommission hingegen fest, dass diese als Handelsgesellschaften den allgemeinen Insolvenzverfahren unterlägen und ihre Gläubiger die Haftung ihres Hauptaktionärs nicht automatisch auslösen könnten. Sie seien somit nicht durch die unbeschränkte Garantie abgesichert, die das IFPEN aufgrund seines Status als EPIC genieße (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 176 und 177).

17      Als Zweites stellte die Kommission fest, dass die unbeschränkte staatliche Garantie, die mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehe, insoweit eine staatliche Beihilfe darstellen könne, als sie für wirtschaftliche Tätigkeiten dieser Einrichtung gelte. Sie beschloss deshalb, ihre Untersuchung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN zu beschränken. Die Tätigkeiten der IFPEN-Tochtergesellschaften, für die die betreffende Garantie nicht galt, und die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN ließ sie hingegen außer Betracht. Sie wies darauf hin, dass sich die wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN auf die Auftragsforschung für die Tochtergesellschaften und für Dritte, auf den Technologietransfer in den Exklusivtätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften Axens, Prosernat und Beicip-Franlab sowie auf die Vermietung von Infrastrukturen, die Bereitstellung von Personal und Rechtsdienstleistungen für die Tochtergesellschaften beschränkten (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 187 und 189 bis 191).

18      Als Drittes prüfte die Kommission insbesondere, ob der aus IFPEN und dessen Tochtergesellschaften bestehende Konzern (im Folgenden: „IFPEN-Gruppe“) durch die implizite unbeschränkte Garantie einen selektiven Vorteil erlangt hatte.

19      Sie prüfte insoweit in einem ersten Schritt, ob das IFPEN durch die implizite unbeschränkte staatliche Garantie einen Vorteil habe erlangen können, und in einem zweiten, ob es diesen an seine Tochtergesellschaften habe weitergeben können (angefochtener Beschluss, 192. Erwägungsgrund).

20      Was den vom IFPEN erlangten Vorteil angeht, untersuchte die Kommission die Beziehungen dieses EPIC zu Kredit- und Finanzinstituten, zu Lieferanten und zu Kunden (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 193 und 194).

21      Zunächst gelangte die Kommission im Hinblick auf die Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten zu dem Schluss, dass das IFPEN in dem Zeitraum von seiner Umwandlung in ein EPIC im Juli 2006 bis Ende des Jahres 2010 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum) keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aufgrund der unbeschränkten staatlichen Garantie, die implizit mit seinem Status als EPIC einhergehe, erlangt habe (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 195 bis 199). Die Kommission betonte jedoch, eine solche Schlussfolgerung gelte nur für die Vergangenheit, da sie selbst keine Mutmaßungen zum zukünftigen Verhalten der Marktteilnehmer oder dazu anstellen könne, wie sich deren Wahrnehmung der Auswirkung der staatlichen Garantie auf das Ausfallrisiko des IFPEN entwickeln werde (angefochtener Beschluss, 200. Erwägungsgrund). Daher verpflichtete die Kommission die Französische Republik, ihr Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des IFPEN zu übermitteln und nachzuweisen, dass die jeweiligen Darlehen marktüblichen Bedingungen entsprachen, oder bei der Schätzung der Höchstbeträge der Auswirkungen der Garantie das entsprechende Beihilfeäquivalent zu addieren. Die Kommission war der Ansicht, die der Französischen Republik auferlegten Verpflichtungen und deren Zusage, bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag einen schriftlichen Hinweis aufzunehmen, wonach es ausgeschlossen sei, dass der Staat bei Zahlungsunfähigkeit des IFPEN an dessen Stelle finanzielle Forderungen bediene, könne zwar nicht alle mit der Garantie verbundenen Probleme lösen, ermögliche es aber gegebenenfalls, die Einwendung der freiwilligen Risikoübernahme geltend zu machen und nachteilige Auswirkungen der Garantie zu begrenzen (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 201 und 202).

22      Sodann stellte die Kommission hinsichtlich der Beziehungen zu Lieferanten fest, dass dem IFPEN ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei, der in einer Senkung der Preise seiner Lieferanten bestanden habe. Diese Preissenkung sei auf eine positivere Bewertung des Ausfallrisikos des IFPEN durch Letztere zurückzuführen, da das IFPEN wegen der mit seinem Status als EPIC verbundenen unbeschränkten Staatsgarantie vor Insolvenzrisiken geschützt sei (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 203 bis 215).

23      Schließlich führte die Kommission hinsichtlich der Beziehungen zu Kunden aus, aufgrund der staatlichen Garantie für das IFPEN hätten dessen Kunden sicher sein können, dass Letzteres nie gerichtlich abgewickelt werde und somit jederzeit in der Lage sei, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bzw. dass sie im Fall der Nichterfüllung Schadensersatz erhielten. Bei Nichtvorliegen dieser Garantie müsse ein Kunde, der den gleichen Schutz genießen möchte, eine Erfüllungsgarantie bei einem Finanzintermediär abschließen. Daher habe das IFPEN einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, den es an seine Kunden habe weitergeben können und der im Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens bestehe (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 216 bis 237).

24      Nach Auffassung der Kommission war der dem IFPEN durch die Staatsgarantie verschaffte wirtschaftliche Vorteil selektiv, da es für die Wettbewerber des IFPEN, die den allgemeinen Insolvenzverfahren unterlägen, keine vergleichbare Staatsgarantie gebe (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 215 und 238).

25      Zur etwaigen Weitergabe des vom IFPEN erlangten Vorteils an dessen privatrechtliche Tochtergesellschaften stellte die Kommission unter Berufung auf die in der Entscheidung 2009/157 vorgenommene Untersuchung der Beziehungen zwischen dem IFPEN und dessen Tochtergesellschaften fest, dass zwar die Geschäftsbeziehungen zwischen IFPEN und Beicip-Franlab unter marktüblichen Bedingungen abgewickelt worden seien, dass jedoch die Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in gewissem Umfang von dem wirtschaftlichen Vorteil hätten profitieren können, der dem IFPEN aus der mit seinem Status als EPIC verbundenen Garantie erwachsen sei. Dieser Vorteil sei selektiv, da die Wettbewerber von Axens und Prosernat keinen Zugang zu den Technologien sowie zu den personellen und materiellen Mitteln des IFPEN zu ebenso günstigen Bedingungen gehabt hätten (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 226 und 243 bis 250).

26      Als Viertes prüfte die Kommission die Frage der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels. Sie stellte fest, die staatliche Garantie könne „zu einer Senkung der Betriebskosten des [IFPEN] bei den für Dritte erbrachten Leistungen (Auftragsforschung) und zu einer Senkung der Betriebskosten von Axens und Prosernat bei den von ihrer Muttergesellschaft bezogenen Leistungen (Forschung in ihrem Exklusivbereich, Auftragsforschung, Bereitstellung von Personal und Ausrüstung, Erbringung von Verwaltungsleistungen) führen und demzufolge durch die Begünstigung der [IFPEN]-Gruppe den Wettbewerb im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verfälschen“. Da die Märkte, auf denen die IFPEN-Gruppe tätig sei, in der Union in hohem Maße für den Wettbewerb geöffnet seien, könnte sich die Gewährung der staatlichen Garantie für das IFPEN nachteilig auf Wettbewerber auswirken, die eine ähnliche Tätigkeit auf den betroffenen Märkten aufgenommen hätten oder aufnehmen wollten, und somit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen (Erwägungsgründe 251 bis 253).

27      Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass diese Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle (255. Erwägungsgrund).

28      Als Fünftes prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt, wobei sie zwischen der Beihilfe im Bereich der Auftragsforschung und der vom IFPEN sowohl für Dritte als auch für seine Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen einerseits und der Beihilfe für die IFPEN-Gruppe in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat differenzierte. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die der IFPEN-Gruppe gewährte Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter, im angefochtenen Beschluss genannter Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

29      Die wesentlichen Passagen des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses lauten wie folgt:

„Artikel 1

1.      Mit der Verleihung des Status eines ‚Etablissement public à caractère industriel et commercial‘ [öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen] an das [IFPEN] hat Frankreich diesem vom 7. Juli 2006 an eine unbeschränkte staatliche Garantie (nachstehend ‚staatliche Garantie‘ genannt) für sämtliche Tätigkeiten gewährt.

2.      Die Absicherung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des [IFPEN], insbesondere der Ausbildungstätigkeiten zur Vergrößerung und Verbesserung des Arbeitskräftepotentials, der unabhängigen Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses und der Tätigkeiten zur Verbreitung der Forschungsergebnisse, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

3.      Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des [IFPEN] in den Bereichen, die in der mit seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab geschlossenen Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Vermarktung und Verwertung vorgesehen sind, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

4.      Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des [IFPEN] in den Bereichen, die in den mit [seinen] Tochtergesellschaften Axens und Prosernat geschlossenen Exklusivvereinbarungen vorgesehen sind, die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung [2009/157] genannt werden, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

5.      Die Absicherung der Auftragsforschungs- und Dienstleistungen, die das [IFPEN] sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag der Tochtergesellschaften erbringt, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 3

Für den Zeitraum vom 7. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2009 stellt die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannte Absicherung durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar.

Artikel 4

Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Außerkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung [2009/157] genannten Exklusivverträge zwischen dem [IFPEN] und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 4 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar, sofern die in Artikel 5 und 6 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 5

1.      Der in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung [2009/157] vorgesehene Jahresfinanzbericht enthält neben den bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung genannten Angaben die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Informationen.

2.      Der Jahresfinanzbericht enthält den Betrag, den Zinssatz und die Vertragsbedingungen der vom [IFPEN] im betrachteten Jahreszeitraum aufgenommenen Darlehen sowie das geschätzte Bruttosubventionsäquivalent der möglicherweise mit der staatlichen Garantie verbundenen Zinsvergünstigung, sofern nicht durch Vergleich ihrer Darlehenskonditionen mit denen, die das [IFPEN] vor der Änderung seines Status erhielt, oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode nachgewiesen wird, dass diese Darlehensverträge zu marktüblichen Bedingungen geschlossen wurden.

3.      Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der Waren und Dienstleistungen, die das [IFPEN] zur Erbringung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten im betrachteten Jahreszeitraum bei Lieferanten beschafft hat, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf einer günstigeren Einschätzung des Ausfallrisikos des Unternehmens seitens der Lieferanten beruht. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 2,5 % auf den Wert der getätigten Beschaffungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.

4.      Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom [IFPEN] im betrachteten Jahreszeitraum ausgeführt wurden, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf der entfallenen Zahlung der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen beruht, die den Auftraggebern dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten angeboten wird. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 5 % auf den Betrag der erbrachten Leistungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.

Artikel 6

1.      Der Gesamtbetrag der für die Tätigkeiten des [IFPEN] in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat zugewiesenen staatlichen Mittel, einschließlich der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 dieses Beschlusses geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen [Garantie], muss unter der nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zulässige[n] Höchstintensität liegen.

2.      Im Fall einer Überschreitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schwellenwerts wird der darüber hinausgehende Beihilfebetrag von der betroffenen Tochtergesellschaft Axens oder Prosernat an das [IFPEN] zurückgezahlt.

Artikel 7

Vom 1. Januar 2010 an stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 5 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar, sofern die in Artikel 8 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 8

1.      Die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung, die vom [IFPEN] ausgeführt werden, müssen Nebentätigkeiten zu seiner Haupttätigkeit, der unabhängigen öffentlichen Forschung, bleiben.

3.      Frankreich legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die vom [IFPEN] erbrachten Auftragsforschungs- und Dienstleistungen vor, in dem der jeweilige Betrag ins Verhältnis zum Haushalt des [IFPEN] für die unabhängige öffentliche Forschung gesetzt wird.

Artikel 9

1.      Die französischen Behörden und das [IFPEN] nehmen bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden Hinweis auf:

‚Die Emission/das Programm/das Darlehen ist durch keinerlei direkte oder indirekte staatliche Garantie gedeckt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Staat nicht gehalten, anstelle der öffentlichen Einrichtung [IFPEN] finanzielle Forderungen zu bedienen‘.

2.      Die französischen Behörden lassen in jeden Vertrag über die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Auftragsforschungs- oder Dienstleistungen eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des Staates ausgeschlossen wird.

3.      Die französischen Behörden lassen in jeden eine Forderung beinhaltenden Vertrag, der von den Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat geschlossen wird, eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des [IFPEN] und des Staates ausgeschlossen wird.

4.      Das [IFPEN] unterlässt es, Bürgschaften, Avale, Garantien, Absichts- oder Patronatserklärungen, die nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechen, zugunsten der Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat zu leisten bzw. abzugeben.

…“

 Vorangegangene Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof

30      Mit Klageschrift, die am 9. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik eine unter dem Aktenzeichen T‑479/11 in das Register eingetragene Klage gegen den angefochtenen Beschluss erhoben.

31      Mit Klageschrift, die am 5. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das IFPEN eine unter dem Aktenzeichen T‑157/12 in das Register eingetragene Klage gegen den angefochtenen Beschluss erhoben.

32      Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien das Verfahren in den Rechtssachen, in denen mittlerweile das Urteil vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T‑479/11 und T‑157/12, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2016:320), ergangen ist, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache, in der mittlerweile das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), ergangen ist, ausgesetzt.

33      Im Anschluss an die mit Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), erfolgte Zurückweisung des Rechtsmittels der Französischen Republik gegen das Urteil vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission (T‑154/10, EU:T:2012:452), mit dem das Gericht deren Klage gegen den Beschluss La Poste abgewiesen hatte, hat das Gericht die Französische Republik, das IFPEN und die Kommission aufgefordert, sich zu den Folgen zu äußern, die sich nach ihrer Ansicht aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), für die Klagen in den Rechtssachen ergaben, in denen inzwischen das ursprüngliche Urteil ergangen war.

34      Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 hat die Französische Republik die Klagegründe fallen lassen, mit denen sie geltend gemacht hatte, dass keine implizit mit dem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte Staatsgarantie vorliege und kein Zusammenhang zwischen dem mit dieser Garantie angeblich verbundenen Vorteil für das IFPEN und der Übertragung staatlicher Mittel bestehe. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat auch das IFPEN den Klagegrund fallen lassen, mit dem es sich gegen das Vorliegen einer implizit mit dem Status als EPIC einhergehenden unbeschränkten Staatsgarantie gewandt hatte.

35      Mit Entscheidung vom 8. September 2015 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen, in denen mittlerweile das ursprüngliche Urteil ergangen ist, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer verfahrensbeendender Entscheidung verbunden.

36      In der Sitzung vom 8. Oktober 2015 haben die Parteien der verbundenen Rechtssachen mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

37      Mit dem am 26. Mai 2016 verkündeten ursprünglichen Urteil hat das Gericht den Klagen der Französischen Republik und des IFPEN teilweise stattgegeben und den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, soweit darin die mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehende Garantie als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und die Folgen dieser Einstufung festgelegt worden waren. Im Übrigen hat das Gericht die Klagen abgewiesen.

38      Das Gericht hat insbesondere entschieden, dass die Kommission bei der Bestimmung des Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden ihre Begründungspflicht und ihre Verpflichtung zum Nachweis dieses Vorteils verletzt sowie insoweit rechtsfehlerhaft gehandelt habe, als sie für die betragsmäßige Bestimmung dieses Vorteils auf das Factoring und die Erfüllungsgarantie abgestellt habe. Die Kommission habe sich zum Nachweis dieses Vorteils nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung berufen können, wonach einem EPIC durch die mit dessen Status implizit einhergehende unbeschränkte staatliche Garantie ein Vorteil verschafft werde. Zum einen sei die Prämisse, auf der diese Vermutung beruhe, im Hinblick auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten nicht plausibel, und zum anderen habe die Kommission den Vorteil, den das IFPEN durch die Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Kunden erlangt haben solle, nicht einmal bezeichnet, so dass die von ihr herangezogene Vermutung gegenstandslos sei. Diese Vermutung eines Vorteils sei auch auf Geschäfte beschränkt, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit zu tun hätten, und könne folglich nicht auf die Beziehungen eines EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden erstreckt werden. Zwar habe sich die Kommission auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen können, um den Nachweis für das Vorliegen des Vorteils zu erbringen, den das IFPEN durch seinen Status als EPIC in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten erlangt habe; diese Vermutung sei im vorliegenden Fall jedoch widerlegt. Das IFPEN habe nämlich seit seiner Umwandlung in ein EPIC im Juli 2006 bis zum Ende des im angefochtenen Beschluss untersuchten Zeitraums, d. h. bis Ende 2010, aus seinem Status als EPIC keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil in Form von günstigeren Finanzierungsbedingungen erlangt, die ihm etwa von Kredit- und Finanzinstituten gewährt worden wären. Da die Vermutung für den maßgeblichen Zeitraum widerlegt sei, könne sie ohne eine wesentliche Änderung der Umstände, unter denen sie widerlegt worden sei, nicht erneut für den Nachweis herangezogen werden, dass die betreffende Garantie dem IFPEN in Zukunft einen Vorteil in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten verschaffen werde. Die Kommission könne sich für die Annahme, dass der künftige Vorteil für das IFPEN mit Hilfe der Vermutung nachweisbar sei, nicht auf dessen bloße satzungsmäßige Möglichkeit einer Verschuldung stützen.

39      Auf Rechtsmittel der Kommission hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C‑438/16 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2018:737), das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.

40      Der Gerichtshof hat dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission mit der Begründung stattgegeben, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass eine Berufung auf die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur dann möglich sei, wenn es für den Begünstigten der Garantie tatsächliche Auswirkungen gebe, und dass diese Vermutung hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten widerlegt sei. Die Vermutung könne nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass das betroffene EPIC unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts der mit seinem Status einhergehenden Garantie aus dieser in der Vergangenheit keinerlei tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe und aller Voraussicht nach auch in der Zukunft keinen solchen Vorteil erlangen werde.

41      Der Gerichtshof hat auch dem dritten Rechtsmittelgrund der Kommission stattgegeben: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur für Rechtsverhältnisse gelte, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit des Gläubigers eines EPIC zu tun hätten, insbesondere für das Verhältnis zwischen dem EPIC und Kredit- und Finanzinstituten. Da die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung aber auf der Annahme beruhe, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlange oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich seien, könne diese Vermutung für die Beziehungen des EPIC zu Lieferanten und Kunden nur insoweit gelten, als auf den maßgebenden Märkten solche günstigeren Konditionen auch in diesen Beziehungen anzutreffen seien, was die Kommission zu überprüfen habe.

42      Im Übrigen hat der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in vollem Umfang zurückgewiesen. Insbesondere habe das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC, sofern sie als „staatliche Beihilfe“ eingestuft werden könne, eine Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle.

43      Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, entgegen dem Vorbringen der Kommission seien die Französische Republik und das IFPEN der Argumentation der Kommission zum Vorteil für das IFPEN in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten mehrmals und hinreichend substantiiert entgegengetreten.

 Verfahren und Anträge der Parteien nach der Zurückverweisung

44      Mit Entscheidung vom 19. September 2018 hat das Gericht die Rechtssachen T‑479/11 RENV und T‑157/12 RENV zu gemeinsamem schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden. Diese Rechtssachen sind der Achten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

45      Nach Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts haben die Französische Republik und das IFPEN sowie die Kommission jeweils schriftlich Stellung genommen. Der Schriftsatz des IFPEN ist am 28. November 2018 eingereicht worden, während die Schriftsätze der Französischen Republik und der Kommission am 29. November 2018 eingereicht worden sind.

46      Nach Art. 217 Abs. 3 der Verfahrensordnung haben die Französische Republik und das IFPEN sowie die Kommission am 21. Februar 2019 jeweils auch einen zusätzlichen Schriftsatz eingereicht.

47      Mit Schriftsatz vom 12. März 2019 hat das IFPEN die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

48      Das Gericht hat den Parteien im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben diese fristgerecht beantwortet.

49      Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 2019 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

50      Die Französische Republik beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

51      Das IFPEN beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die mit Mängeln behafteten Teile des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

52      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Französischen Republik und dem IFPEN die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

53      In der Rechtssache T‑479/11 stützt die Französische Republik ihre Klage nunmehr auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe. Mit dem zweiten Klagegrund wirft sie der Kommission vor, dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen zu haben, dass sie den Begriff des selektiven Vorteils verkannt habe. Mit diesem aus zwei Teilen bestehenden Klagegrund rügt die Französische Republik erstens, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass das IFPEN durch die Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden wie auch in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten einen Vorteil erlange. Zweitens wendet sie sich, hilfsweise, gegen die Feststellungen der Kommission zur Weitergabe des Vorteils an die privatrechtlichen IFPEN-Tochtergesellschaften Axens und Prosernat.

54      In der Rechtssache T‑157/12 stützt das IFPEN seine Klage nunmehr auf vier Klagegründe.

55      Mit dem ersten, aus drei Teilen bestehenden Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe insoweit gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als sie nicht nachgewiesen habe, dass für das IFPEN und seine Tochtergesellschaften ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil bestehe. Zunächst sei der Kommission nicht der nach der Rechtsprechung erforderliche Nachweis gelungen, dass das IFPEN aufgrund der betreffenden Garantie einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, was insbesondere seine Beziehungen zu Lieferanten und Kunden angehe. Sodann habe die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass das IFPEN einen solchen Vorteil an seine privatrechtlichen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben habe. Schließlich bestehe zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil und der Übertragung staatlicher Mittel aus der betreffenden Garantie keine hinreichende Konnexität.

56      Mit dem zweiten Klagegrund macht das IFPEN einen Verstoß gegen die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften sowie, hilfsweise, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend. Abschnitt 1.2 dieser Mitteilung könne nicht so ausgelegt werden, als bestätige er, dass eine Einrichtung, nur weil sie gesetzlich und satzungsmäßig nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein könne, ohne Weiteres den selektiven Vorteil günstigerer Finanzierungsbedingungen auf den Märkten habe.

57      Mit dem dritten, aus zwei Teilen bestehenden Klagegrund werden Beurteilungsfehler bei der betragsmäßigen Bestimmung des dem IFPEN gewährten Vorteils gerügt. Zum einen sei es nicht sachgerecht, bei der Schätzung der Höhe des Vorteils, den das IFPEN aus der betreffenden Garantie angeblich in seinen Beziehungen zu Lieferanten und Kunden gezogen habe, auf das Factoring und auf die Garantien der Erfüllung und des bestmöglichen Bemühens abzustellen. Zum anderen habe die Kommission sowohl beim IFPEN als auch bei dessen Tochtergesellschaften die Intensität der angeblichen staatlichen Beihilfe nicht richtig bestimmt.

58      Schließlich wird mit dem vierten Klagegrund eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt. Das IFPEN macht im Wesentlichen geltend, die Folgen einer Anerkennung des Vorliegens einer impliziten unbeschränkten Staatsgarantie zugunsten der EPIC, die als staatliche Beihilfe eingestuft werde, insbesondere die Anmeldepflicht und weitere ihm und der Französischen Republik auferlegte Verpflichtungen, seien unverhältnismäßig.

59      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der mit dem Status als EPIC implizit einhergehenden unbeschränkten staatlichen Garantie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Daher ist anhand der von der Französischen Republik und vom IFPEN vorgebrachten Klagegründe in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die durch diese Garantie erfolgte Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFPEN in den Bereichen, die in den Exklusivvereinbarungen mit seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat vorgesehen seien, sowie der Auftragsforschungs- und Dienstleistungen, die das IFPEN sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag der Tochtergesellschaften erbringe, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

60      In diesem Zusammenhang wird zunächst geprüft werden, ob die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht angenommen hat, das IFPEN habe aufgrund der mit seinem Status implizit einhergehenden unbeschränkten staatlichen Garantie einen Vorteil in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten, zu seinen Kunden und zu seinen Lieferanten erlangt, und ob die Kommission die Weitergabe dieses Vorteils an die IFPEN-Tochtergesellschaften Axens und Prosernat rechtlich hinreichend nachgewiesen hat. Sodann werden gegebenenfalls die Klagegründe zu prüfen sein, mit denen die Französische Republik und das IFPEN bestreiten, dass dieser Vorteil mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden gewesen sei.

61      Sollte sich herausstellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht angenommen hat, es liege eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor, wird in einem zweiten Schritt zu überprüfen sein, ob die von der Kommission auferlegten Bedingungen, unter denen diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen, wie das IFPEN behauptet.

 Zu den Klagegründen, mit denen im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils für das IFPEN und auf dessen Berechnung ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird

62      Der erste Teil des zweiten Klagegrundes und der vierte Klagegrund der Klage in der Rechtssache T‑157/12 sowie der zweite Teil des ersten Klagegrundes und der erste Teil des dritten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T‑479/11 betreffen in erster Linie das Vorliegen des Vorteils, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie erlangt haben soll, und daneben auch die Schätzung der Höhe dieses Vorteils.

63      Das Vorbringen der Französischen Republik und des IFPEN bezieht sich im Wesentlichen auf die Art und Weise, wie die Kommission das Vorliegen eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden nachgewiesen hat. Die Französische Republik wendet sich aber auch gegen bestimmte Feststellungen der Kommission zu dem Vorteil, der in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten zutage treten könnte.

64      Daher sind in einem ersten Schritt das Vorbringen zu dem Vorteil, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden erlangt haben soll, und in einem zweiten Schritt der Vorteil, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten erlangen könnte, zu prüfen.

 Zum Vorteil in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden

65      Die Französische Republik und das IFPEN machen in ihren Klageschriften als Erstes geltend, der Kommission sei nicht der nach der Rechtsprechung erforderliche Nachweis gelungen, dass dem IFPEN ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden verschafft worden sei. Die Analyse der Kommission könne Prognosen beinhalten, dürfe aber nicht rein hypothetisch sein. Anhand dieser Analyse müsse sich vielmehr ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil feststellen lassen.

66      Im vorliegenden Fall beruhe der Nachweis des Vorteils für das IFPEN in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden auf unbewiesenen Annahmen. Vor allem habe die Kommission keine Aussage eines Lieferanten oder Kunden vorgelegt. Erst recht habe sie nicht nachgewiesen, dass den Lieferanten und Kunden normalerweise stets bewusst sei, dass ein EPIC keinem Insolvenzverfahren unterzogen werden könne. Was die Beziehungen des IFPEN zu Kunden angehe, seien bestimmte Passagen der Begründung des angefochtenen Beschlusses schwer oder überhaupt nicht verständlich. Indem sie ihre Überlegungen auf Annahmen gestützt habe, anstatt bei Lieferanten und Kunden des IFPEN konkrete Beweise für die diesen zugeordneten Handlungen zu suchen, sei die Kommission ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.

67      In ihren schriftlichen Stellungnahmen zu den aus dem Rechtsmittelurteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehenden Schlussfolgerungen machen die Französische Republik und das IFPEN geltend, die Kommission habe sich für den Nachweis, dass dem IFPEN durch die unbeschränkte staatliche Garantie ein Vorteil in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden verschafft worden sei, nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen können, ohne zuvor geprüft zu haben, ob das Verhalten der Marktteilnehmer die Annahme rechtfertige, dass ein ähnlicher Vorteil wie in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten gegeben sei. Im angefochtenen Beschluss fehle es an einer solchen Prüfung.

68      Nach Ansicht der Französischen Republik zeigt eine Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Marktes, der durch die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden betroffen sei, dass die Plausibilität der Annahme eines ähnlichen Vorteils wie in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten ausgeschlossen werden könne. Die Französische Republik und das IFPEN machen in ihren Stellungnahmen ferner unter Berufung auf verschiedene Sachumstände geltend, jedenfalls sei die Vermutung eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden widerlegt.

69      Die Französische Republik und das IFPEN beanstanden als Zweites die Methode, die die Kommission bei der Schätzung der Höhe des vom IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden erlangten Vorteils angewandt hat. Insoweit seien das Factoring und die Garantien der Erfüllung und des bestmöglichen Bemühens, die die Kommission als Vergleichsindikatoren herangezogen habe, nicht aussagekräftig.

70      In ihren schriftlichen Stellungnahmen zu den aus dem Rechtsmittelurteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehenden Schlussfolgerungen macht die Kommission geltend, für den Nachweis, dass das IFPEN in seinen Beziehungen zu seinen Kunden und Lieferanten einen Vorteil erlangt habe, sei der Rückgriff auf eine Vermutung gerechtfertigt gewesen. Auf dem Markt, auf dem das IFPEN tätig sei, umfassten die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungsinstitute u. a. Forschungsaufträge und Verträge über Dienstleistungen für Unternehmen oder auch wie im Fall des IFPEN Tätigkeiten des Technologietransfers. So könne ein Forschungsinstitut von Lieferanten Instrumente, Ausrüstungsgegenstände und verschiedene Forschungsmittel für seine Laboratorien beziehen. Die Kunden des IFPEN erteilten diesem Forschungsaufträge. Der bloße Umstand, dass die Forschungsvorhaben des IFPEN durch ein hohes Maß an Unsicherheit gekennzeichnet seien, so dass seine Geschäftspartner ein großes Risiko eingingen, bedeute keineswegs, dass ihnen das Insolvenzrisiko ihres Vertragspartners gleichgültig wäre. Die lange Laufzeit der Forschungs- und Entwicklungsverträge unterstreiche vielmehr, dass die Kunden des IFPEN an einem Schutz gegen die Insolvenz ihres Vertragspartners vor allem dann interessiert sein könnten, wenn sie an einer langfristigen und komplexen Forschungsarbeit beteiligt seien. Dabei sei zwischen dem mit dem Forschungsvorhaben verbundenen Risiko und dem Risiko der Insolvenz des Vertragspartners zu unterscheiden. Die dem IFPEN gewährte Garantie könne somit bei langfristigen Verträgen gegenüber anderen Forschungsinstituten einen Wettbewerbsvorteil bieten. Außerdem seien in manchen Forschungs- und Entwicklungsverträgen umfangreiche Kundendienstleistungen vorgesehen, so dass eine viel größere Abhängigkeit zwischen den Geschäftspartnern bestehe, als dies im Rahmen eines stärker standardisierten Kauf- oder Dienstleistungsvertrags der Fall sei. Ähnliche Überlegungen könnten hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten angestellt werden. Selbst wenn die Lieferungen zum Teil standardisiert seien, könnten andere Lieferverträge wiederum sehr spezielle Instrumente zum Gegenstand haben, die erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums lieferbar seien. Dies könne die Lieferanten eines Forschungsinstituts dazu veranlassen, Maßnahmen zu treffen, um sich gegen das Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners zu schützen. Der hohe Preis für derartige Instrumente könne auch zu einem Zahlungsaufschub mit Ratenzahlungen führen, was für den Lieferanten ebenfalls ein Risiko bedeute und dieselben Maßnahmen zur Folge habe. Daher sei es durchaus gerechtfertigt gewesen, den Nachweis, dass dem IFPEN mit der unbeschränkten staatlichen Garantie ein Vorteil in seinen Beziehungen zu seinen Kunden und Lieferanten verschafft worden sei, auf eine Vermutung zu stützen.

71      Die Kommission tritt in ihrer ergänzenden Stellungnahme auch dem Vorbringen der Französischen Republik und des IFPEN entgegen, eine Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Marktes, auf dem das IFPEN tätig sei, habe die mangelnde Plausibilität der Annahme erwiesen, wonach das IFPEN aufgrund der unbeschränkten staatlichen Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden einen ähnlichen Vorteil erlangt habe, wie er in den Beziehungen eines EPIC zu Kredit- und Finanzinstituten gegeben sei. Außerdem bestreitet die Kommission, dass im vorliegenden Fall die Vermutung eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden widerlegt worden sei.

72      Im Übrigen sei es entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik und des IFPEN sachgerecht, für die Berechnung des Vorteils, den das IFPEN aus der unbeschränkten staatlichen Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden gezogen habe, auf das Factoring und auf die Erfüllungsgarantie abzustellen. Bei der Schätzung des Wertes des Vorteils, den das IFPEN durch die betreffende Garantie habe erlangen können, sei es gerechtfertigt gewesen, „auf die Kosten der Deckung des entsprechenden Risikos abzustellen“, denn diese Schätzung sei vor allem deshalb schwierig, weil auf dem Markt keine Dienstleistung angeboten werde, die mit einer Garantie gegen das Insolvenzrisiko vergleichbar wäre.

73      Zunächst ist zu beachten, dass die Qualifizierung einer gegenüber einem Unternehmen ergriffenen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss sie einen Vorteil gewähren, der ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen vorbehalten ist. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse, C‑237/04, EU:C:2006:197, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T‑55/99, EU:T:2000:223, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Es obliegt der Kommission, den Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen (Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T‑163/05, EU:T:2010:59, Rn. 37).

76      Was die Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen angeht, so hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt werden, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann sich die Kommission im Rahmen dieser Prüfung allerdings auf die einfache Vermutung berufen, dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat. Daher genügt es im Rahmen eines bestehende Beihilfen betreffenden Verfahrens zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Bestehen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98 und 99, sowie Rechtsmittelurteil, Rn. 110).

78      Was den Umfang der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses am Maßstab des Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er in dieser Bestimmung definiert ist, rechtlichen Charakter hat und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, beschränkt ist, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben. Es ist jedoch Sache des Gerichts, zu ermitteln, ob dies der Fall ist (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Die Kommission verfügt insoweit zwar über ein weites Ermessen, dessen Ausübung Bewertungen wirtschaftlicher Art voraussetzt, die im Kontext der Union vorzunehmen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass der Unionsrichter nicht überprüfen dürfte, wie die Kommission wirtschaftliche Daten verstanden hat. Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Wie der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil entschieden hat, fällt die in Rede stehende Maßnahme – die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC – zum einen nicht unter den Begriff der Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999, sondern stellt, sofern sie als „staatliche Beihilfe“ eingestuft werden kann, eine Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 659/1999 dar. Deshalb durfte sich die Kommission nicht darauf beschränken, die allgemeinen Merkmale dieser Maßnahme zu prüfen, um nachzuweisen, dass sie eine staatliche Beihilfe darstellte (Rechtsmittelurteil, Rn. 64 bis 73 und 82).

82      Zum anderen beruht die oben in Rn. 77 erwähnte Vermutung eines Vorteils, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellt hat, auf der Annahme, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind. Deshalb ist die Geltung dieser Vermutung für die Beziehungen des EPIC zu Lieferanten und Kunden nur insoweit gerechtfertigt, als auf den maßgebenden Märkten solche günstigeren Konditionen auch in diesen Beziehungen anzutreffen sind (Rechtsmittelurteil, Rn. 150).

83      Daher muss die Kommission, wenn sie sich auf diese Vermutung stützen will, die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Marktes untersuchen, den die fraglichen Beziehungen betreffen. Die Kommission hat insbesondere zu prüfen, ob das Verhalten der Akteure auf dem relevanten Markt es rechtfertigt, von einem ähnlichen Vorteil auszugehen, wie er in den Beziehungen des EPIC zu Kredit- und Finanzinstituten vorliegt (Rechtsmittelurteil, Rn. 150).

84      Die von der Französischen Republik und vom IFPEN vorgebrachten Rügen sind unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zu beurteilen.

–       Zu der Rüge, mit der geltend gemacht wird, es fehle am Nachweis eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten

85      Wie aus den Erwägungsgründen 203 und 214 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, gibt es nach Ansicht der Kommission das Phänomen, dass die Vertragspartner einer aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Status bekanntermaßen vor Insolvenzrisiken geschützten Einrichtung ihre Preise senken, weil sie das Ausfallrisiko einer solchen Einrichtung günstiger einschätzen.

86      Im 204. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläuterte die Kommission, dass der Betrag der Preissenkung von ihr anhand der folgenden Methode bestimmt worden war:

„Die Kommission wird die Preissenkung, die auf der günstigeren Bewertung des Ausfallrisikos eines EPIC durch seine Lieferanten verbunden ist, anhand der äquivalenten Risikoübernahmekosten einschätzen. Denn bei Nichtvorliegen der staatlichen Garantie könnte ein Lieferant des [IFPEN], der eine vergleichbare Sicherheit erhalten möchte (d. h. sich vollständig gegen das Risiko des Ausfalls seines Vertragspartners absichern möchte), die Leistungen eines speziellen Kredit- oder Versicherungsinstituts in Anspruch nehmen. Eine solche Übernahme des Ausfallrisikos wird insbesondere von Factoringgesellschaften angeboten.“

87      Die Ausführungen in den Erwägungsgründen 203 und 204 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem 214. Erwägungsgrund dieses Beschlusses machen deutlich, dass die Kommission von der Annahme ausging, es liege eine Preissenkung vor, weil die Lieferanten das Ausfallrisiko des IFPEN günstiger einschätzten, ohne die Stichhaltigkeit dieser Annahme zu prüfen, und dass sie sodann den Umfang dieser Preissenkung anhand eines Indikators schätzte, und zwar eines Indikators nicht für die Preissenkung selbst, sondern nur für den Wert einer Garantie, die sie für vergleichbar mit der Garantie hielt, die dem IFPEN gewährt worden war. Diese Feststellung wird dadurch untermauert, dass der angefochtene Beschluss keine einzige Studie über die Entwicklung der von den Lieferanten des IFPEN vor und während des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich praktizierten Preise enthält.

88      Die Kommission wurde im Wege einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, klarzustellen, ob die Aussage, wonach der dem IFPEN in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten verschaffte Vorteil in einer Senkung der von Letzteren praktizierten Preise bestanden habe, auf einer solchen Prüfung beruhte und in welchem Teil des angefochtenen Beschlusses diese Prüfung gegebenenfalls durchgeführt worden war.

89      Als Antwort auf diese prozessleitenden Maßnahmen erklärte die Kommission, in den Erwägungsgründen 203 und 204 des angefochtenen Beschlusses habe sie „vermutet, dass die Existenz einer impliziten unbeschränkten Garantie geeignet war, die Wahrnehmung des für den IFP[EN] drohenden Ausfallrisikos durch [dessen] Lieferanten zu beeinflussen, was sich logischerweise in mehreren dem Nutznießer der Garantie als Gegenleistung gewährten Vergünstigungen (und insbesondere in einer Preissenkung) niederschlagen müsste“. In ihrer Antwort führte die Kommission weiter aus, dass „die Feststellung der Existenz eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils, der dem IFP[EN] durch die fragliche Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten verschafft wurde und in einer Senkung der von Letzteren praktizierten Preise bestand, nicht auf einer empirischen und konkreten Analyse der von den Lieferanten des IFP[EN] auf diesem Markt praktizierten Preisfestsetzung, sondern auf einer Vermutung mit ergänzenden empirischen Beobachtungen beruht“ und dass „es sich mit anderen Worten um eine weitgehend auf logische Elemente gestützte indirekte Demonstration handelt“. Die Kommission bemerkte abschließend, ihre Dienststellen seien damit beschäftigt, die Begründung des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Vorgaben des Rechtsmittelurteils zu überprüfen.

90      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission selbst erklärt, hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden enthalte der angefochtene Beschluss Ausführungen, die darauf hindeuteten, dass ihre Argumentation auf einer Vermutung beruhe, sowie einige Angaben zum Markt; es fehle darin aber an einem ordnungsgemäßen vollständigen Nachweis dessen, was der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil für erforderlich erachtet habe. Dies ist laut Kommission der Grund für die oben in Rn. 89 zitierte Abschlussbemerkung in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts.

91      Es ist somit festzustellen, dass der angefochtene Beschluss, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht eingeräumt und dann in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, nicht den vom Gerichtshof im Rechtsmittelurteil verlangten Nachweis enthält, dass das Verhalten der Akteure auf dem relevanten Markt es rechtfertigte, in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten einen ähnlichen Vorteil anzunehmen, wie er in den Beziehungen eines EPIC zu Kredit- und Finanzinstituten vorliegt.

92      Die Kommission stellte in den Rn. 203 und 214 des angefochtenen Beschlusses also zu Unrecht fest, dass dem IFPEN ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil zugutegekommen sei, der in einer Senkung der Preise seiner Lieferanten aufgrund der günstigeren Bewertung des Ausfallrisikos des Unternehmens bestanden habe.

93      Daher braucht nicht auf das Vorbringen der Französischen Republik und des IFPEN eingegangen zu werden, wonach es nicht sachgerecht sei, bei der Schätzung der Höhe des Vorteils, der dem IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten entstanden sei, auf das Factoring abzustellen. Die Kommission durfte nämlich einen Vorteil nicht schätzen, dessen Existenz gar nicht erwiesen war.

–       Zu der Rüge, mit der geltend gemacht wird, es fehle am Nachweis eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden

94      Dem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass die Kommission als Vorteil, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie erlangen konnte, den Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens, die es seinen Kunden bieten konnte, angesehen hat.

95      Diese Definition beruht auf einer Feststellung, die lediglich auf eine Erklärung der UOP Limited gestützt ist, der zufolge die Kunden im Bereich des Technologieverkaufs ganz besonders auf die Sicherheiten achteten, die ihnen die Anbieter im Rahmen der vertraglichen wie außervertraglichen Haftung bieten könnten (angefochtener Beschluss, 216. Erwägungsgrund). Ausgehend von dieser Feststellung führte die Kommission, nachdem sie die fehlende Absicherung der außervertraglichen Haftung des IFPEN durch die betreffende Garantie als irrelevant ausgeschlossen hatte, in den Erwägungsgründen 220 und 221 des angefochtenen Beschlusses aus:

„(220)      … aufgrund der Garantie des Staates für das [IFPEN] können dessen Kunden sicher sein, dass das [IFPEN] nie gerichtlich abgewickelt wird und somit jederzeit in der Lage sein wird, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bzw. dass sie im Fall der Nichterfüllung Schadenersatz erhalten.

(221)            Entsprechend der Argumentation in den Erwägungsgründen 204 ff. im Zusammenhang mit den Beziehungen zu Lieferanten vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Kunde, der denselben Schutz genießen möchte, bei Nichtvorliegen einer staatlichen Garantie eine Erfüllungsgarantie (im Englischen ‚performance bond‘) bei einem Finanzintermediär (beispielsweise einem Bankinstitut oder einer Versicherung) abschließen müsste, um die Erfüllung seines Vertrags mit dem [IFPEN] abzusichern. Ziel eines solchen Schutzes wäre es, diesem Kunden im Falle eines Schadens aufgrund der (vollständigen oder teilweisen) Nichterfüllung des Vertrags einen finanziellen Ausgleich zuzusichern.“

96      In den folgenden Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses schätzte die Kommission die Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens. Sie ging davon aus, dass für eine solche Garantie eine Prämie von höchstens 5 % des mit der abgesicherten Leistung erzielten Umsatzes zu zahlen wäre (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 223 bis 225). Sie versuchte auch, zu bestimmen, welche Leistungen der wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN durch „eine solche Garantie“ abgesichert würden (Erwägungsgründe 226 bis 235 des angefochtenen Beschlusses). Im 236. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass

„dem [IFPEN] bei der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, der in dem Entfall der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen besteht, die es seinen Kunden für die Forschungstätigkeiten und auch seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivbereich bieten konnte. Obwohl die Kommission nicht in der Lage ist, diesen Vorteil von der Höhe her genau zu bestimmen, geht sie angesichts der Spezifität des abgesicherten Risikos davon aus, dass dieser Vorteil für die einzelnen Leistungen und Jahre die in Tabelle 5 dieses Erwägungsgrundes genannten Beträge wahrscheinlich nicht überstiegen hat …“

97      Aus den oben in den Rn. 95 und 96 zitierten Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass sich der Vorteil, der dem IFPEN in seinen Beziehungen zu seinen Kunden angeblich zugutegekommen ist, daraus ergibt, dass das IFPEN diesen aufgrund der mit seinem Status als EPIC einhergehenden unbeschränkten staatlichen Garantie die Sicherheit bietet, dass es niemals gerichtlich abgewickelt wird und somit jederzeit seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann bzw. dass sie im Fall der Nichterfüllung Schadensersatz erhalten, während diese Kunden ohne eine solche Sicherheit bei einem Finanzintermediär eine Erfüllungsgarantie abschließen müssten.

98      Wie die Französische Republik und das IFPEN geltend machen, beruht die Argumentation der Kommission bei der Bestimmung des dem IFPEN in seinen Beziehungen zu seinen Kunden gewährten Vorteils auf der Annahme, dass Kunden von Forschungsinstituten wie dem IFPEN unter normalen Marktbedingungen auf Garantien der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens zurückgreifen, um sich gegen das Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners zu schützen, und dass die Kunden des IFPEN bei Vorliegen einer Garantie, wie sie für das IFPEN besteht, sich keine solche Garantie der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens mehr besorgen müssen.

99      Abgesehen von der im 216. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Erklärung der UOP Limited, wonach „die Kunden in dem … Bereich des Technologie-Verkaufs ganz besonders auf die Sicherheiten achten, die die Anbieter ihnen im Rahmen der vertraglichen wie außervertraglichen Haftung bieten könnten“, macht die Kommission aber keine Angaben zum Markt, die die Stichhaltigkeit der oben in Rn. 98 wiedergegebenen Annahmen belegen könnten.

100    Obwohl der angefochtene Beschluss in seinen Erwägungsgründen 221 bis 236 Ausführungen zur Garantie des bestmöglichen Bemühens bzw. zur Erfüllungsgarantie enthält, beziehen sich diese nur auf die Quantifizierung des mutmaßlichen Vorteils, wie der Verweis auf die Argumentation in den Erwägungsgründen 204 ff. des angefochtenen Beschlusses zeigt, welche die Quantifizierung des mutmaßlichen Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten zum Gegenstand hat. Dazu hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erklärt, die Garantie des bestmöglichen Bemühens und die Erfüllungsgarantie könnten der dem IFPEN gewährten unbeschränkten Staatsgarantie nicht gleichgestellt werden, die sich auf einen viel weiteren Bereich als diese beiden Garantien erstrecke. Aus dem angefochtenen Beschluss gehe eindeutig hervor, dass sie auf diese Arten von Sicherheiten als Vergleichsmaterial zurückgegriffen habe, um eine möglichst genaue Annäherung an den Wert des Vorteils zu erreichen, der dem IFPEN durch die staatliche Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Kunden verschafft worden sei. Der 236. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthalte ihre Schlussfolgerung zu diesem Teil ihrer Argumentation, die eine mögliche Quantifizierung des bereits erlangten Vorteils betreffe, nicht aber die Frage, ob die Maßnahme überhaupt einen Vorteil habe verschaffen können.

101    Es ist somit festzustellen, dass die Kommission eine hypothetische Überlegung angestellt hat. Sie kann sich zur Begründung dieser Überlegung im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen.

102    Der Beschluss der Kommission enthält nämlich keine vorherige Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des relevanten Marktes im Sinne der oben in Rn. 83 angeführten Rechtsprechung, die es rechtfertigen würde, in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden einen ähnlichen Vorteil für plausibel zu erachten, wie er in den Beziehungen eines EPIC zu Kredit- und Finanzinstituten vorliegt. Dies hat die Kommission im Übrigen, wie das Gericht oben in Rn. 90 festgestellt hat, in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt.

103    Folglich ist die Kommission im Hinblick auf die Bestimmung des Vorteils, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC implizit einhergehende unbeschränkte Staatsgarantie in seinen Beziehungen zu seinen Kunden angeblich erlangt hat, ihrer Verpflichtung zum Nachweis dieses Vorteils gemäß der oben in Rn. 75 angeführten Rechtsprechung nicht nachgekommen. Die Kommission hat im 236. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses mithin zu Unrecht festgestellt, dass das IFPEN einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, der im Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens bestehe, die es seinen Kunden für die Forschungstätigkeiten und auch seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivbereich habe bieten können.

104    Daher braucht nicht auf das Vorbringen der Französischen Republik und des IFPEN eingegangen zu werden, wonach es nicht sachgerecht sei, bei der Schätzung der Höhe des Vorteils, der dem IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu seinen Kunden entstanden sei, auf die Erfüllungsgarantien oder die Garantien des bestmöglichen Bemühens abzustellen.

105    Nach alledem hat die Kommission, was das Vorliegen eines Vorteils angeht, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden durch die betreffende Garantie erlangen konnte, nicht der Beweislast genügt, die ihr nach der oben in Rn. 75 angeführten Rechtsprechung obliegt.

 Zum Vorteil in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten

106    Das IFPEN machte in seiner Klage in der Rechtssache T‑157/12 geltend, es habe aus der staatlichen Garantie keinen Vorteil in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten erlangt, was die Kommission im 199. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses selbst anerkannt habe. Deshalb bestehe kein Grund, darauf zurückzukommen.

107    Die Französische Republik wies in der Rechtssache T‑479/11 ebenfalls darauf hin, dass die Kommission im 199. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anerkannt habe, dass dem IFPEN im Zeitraum von seiner Umwandlung bis zum Jahr 2010 in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten kein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil aus seinem Status als EPIC erwachsen sei.

108    Außerdem machte die Französische Republik geltend, die – von ihr im Übrigen bestrittene – Behauptung der Kommission im 200. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten künftig ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil in Erscheinung treten könne, sei durch nichts belegt.

109    Die Französische Republik trat insoweit ferner dem Verteidigungsvorbringen der Kommission entgegen, wonach es Sache der französischen Behörden gewesen sei, nachzuweisen, dass die Finanzierungsbedingungen für das IFPEN ab dem 1. Januar 2011 immer noch mit den Bedingungen vergleichbar seien, die ihm vor der Änderung seines Status gewährt worden seien. Ein solcher Nachweis sei wegen der Unvorhersehbarkeit des Konjunkturverlaufs unmöglich gewesen. Die Kommission habe selbst eingeräumt, dass sie keine Mutmaßungen zum zukünftigen Verhalten der Marktteilnehmer anstellen könne.

110    In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2015 hatte sich die Französische Republik auf Art. 12 der Loi 2010/1645, du 28 décembre 2010, de programmation des finances publiques pour les années 2011 à 2014 (Gesetz 2010/1645 vom 28. Dezember 2010 über die Planung der öffentlichen Finanzen für die Jahre 2011 bis 2014, JORF vom 29. Dezember 2010, S. 22868) berufen, der lautet: „Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den für sie geltenden Rechtsvorschriften dürfen die französischen Einrichtungen, die dem Sektor Zentralstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft angehören, bei denen es sich aber nicht um den Staat, die Caisse d’amortissement de la dette sociale, die Caisse de la dette publique und die Société de prises de participation de l’État handelt, weder bei einem Kreditinstitut Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufnehmen noch Schuldtitel mit einer solchen Laufzeit begeben“, wobei „durch gemeinsamen Erlass des Ministers für Wirtschaft und des für den Haushalt zuständigen Ministers das Verzeichnis der Einrichtungen, die diesem Verbot unterliegen, aufgestellt wird“. Nach Ansicht der Französischen Republik geht aus dieser Bestimmung hervor, dass das IFPEN bei einem Kreditinstitut kein Darlehen aufnehmen dürfe, dessen Laufzeit mehr als zwölf Monate betrage, wodurch jedenfalls ausgeschlossen werde, dass in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten künftig ein Vorteil zutage trete. Die Kommission hatte dieses Vorbringen mit der Begründung für unzulässig gehalten, die französischen Behörden hätten sich im förmlichen Prüfverfahren nicht auf diesen Gesetzestext berufen.

111    In ihrer Stellungnahme zu den aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehenden Schlussfolgerungen macht die Französische Republik geltend, die Rechtsprechung, auf die sich die Kommission gestützt habe, um die Unzulässigkeit des Vorbringens zu Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 zu rügen, sei angesichts des objektiven und öffentlichen Charakters dieses Gesetzes nicht einschlägig. Die Kontrolle durch das Gericht müsse sich nach der Rechtsprechung auf alle von der Klägerin unterbreiteten relevanten Gegebenheiten beziehen, unabhängig davon, ob sie aus der Zeit vor oder nach dem angefochtenen Beschluss herrührten, ob sie zuvor im Verwaltungsverfahren vorgebracht worden seien oder ob sie erstmals in der vor dem Gericht erhobenen Klage angeführt würden. Da im Verwaltungsverfahren weder über das Bestehen einer Vorteilsvermutung noch über die Notwendigkeit, diese Vermutung für die Zukunft zu widerlegen, diskutiert worden sei, könne es der Französischen Republik nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Kommission nicht auf Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 hingewiesen habe.

112    Die Französische Republik trägt ergänzend vor, das Verbot gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 sei in der Loi 2014‑1653, du 29 décembre 2014, de programmation des finances publiques pour les années 2014 à 2019 (Gesetz 2014‑1653 vom 29. Dezember 2014 über die Planung der öffentlichen Finanzen für die Jahre 2014 bis 2019, JORF vom 30. Dezember 2014, Text Nr. 1) und in der Loi 2018‑32, du 22 janvier 2018, de programmation des finances publiques pour les années 2018 à 2022 (Gesetz 2018‑32 vom 22. Januar 2018 über die Planung der öffentlichen Finanzen für die Jahre 2018 bis 2022, JORF vom 23. Januar 2018, Text Nr. 1) aufgegriffen worden. Die Französische Republik verweist auch auf den Arrêté du 4 septembre 2018 fixant la liste des organismes divers d’administration centrale ayant interdiction de contracter auprès d’un établissement de crédit un emprunt dont le terme est supérieur à douze mois ou d’émettre un titre de créance dont le terme excède cette durée (Erlass vom 4. September 2018 mit dem Verzeichnis der verschiedenen Einrichtungen der Zentralverwaltung, die weder bei einem Kreditinstitut Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufnehmen noch Schuldtitel mit einer solchen Laufzeit begeben dürfen, JORF Nr. 230 vom 5. Oktober 2018, Text Nr. 22).

113    In seiner Stellungnahme zu den aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehenden Schlussfolgerungen macht das IFPEN geltend, die Kommission habe selbst die Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vorteilsvermutung auch für die Zukunft ausgeschlossen. Das ergebe sich aus dem 200. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem die Kommission ihre Prüfung des für das IFPEN in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten eventuell bestehenden Vorteils mit der Feststellung abgeschlossen habe, dass sie im Hinblick auf die Beziehungen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses „keine Mutmaßungen zum zukünftigen Verhalten der Marktteilnehmer anstellen kann oder dazu, wie sich eine geänderte Wahrnehmung der staatlichen Garantie durch die Marktteilnehmer auf das Ausfallrisiko des [IFPEN] auswirken wird“. Von einer Vermutung sei umso mehr Abstand zu nehmen, als die Kommission im angefochtenen Beschluss keine eindeutige Feststellung zum Vorliegen eines Vorteils zugunsten des IFPEN getroffen habe. Obwohl die Kommission, der die Beweislast obliege, nach Art. 107 AEUV einen Vorteil und nicht nur die Möglichkeit eines Vorteils nachweisen müsse, habe sie sich damit begnügt, im 199. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses für die Vergangenheit einen potenziellen Vorteil anzuführen, der sich nicht konkretisiert habe, und im 200. Erwägungsgrund dieses Beschlusses für die Zukunft darauf hinzuweisen, dass keine Mutmaßungen zum zukünftigen Verhalten der maßgeblichen Marktteilnehmer angestellt werden könnten.

114    Jedenfalls sei die einfache Vermutung eines Vorteils nicht nur für die Vergangenheit widerlegt, wie die Analyse der Kosten der Darlehen zeige, die das IFPEN in der Zeit von seiner Umwandlung bis November 2018 aufgenommen habe, sondern auch für die Zukunft.

115    Zu dem letztgenannten Punkt trägt das IFPEN vor, die mangelnde Plausibilität eines ihm künftig zugutekommenden Vorteils werde durch sämtliche Begleitumstände bekräftigt, auf die die französischen Behörden die Kommission im Verwaltungsverfahren hingewiesen hätten. Das IFPEN verweist insoweit auf drei besondere Umstände: erstens auf die fehlenden Auswirkungen seiner Umwandlung in ein EPIC auf seine finanzielle Situation oder seine Finanzierungsbedingungen gemäß einem in Art. 95‑VI des Gesetzes vom 13. Juli 2005 verankerten Grundsatz der allgemeinen Kontinuität; zweitens auf sein hervorragendes Finanzmanagement, das sich in einer konstanten Erhöhung seiner Eigenmittel niedergeschlagen habe; drittens auf den in den Erwägungsgründen 197 und 198 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Umstand, dass es in den letzten fünf Jahren keinen Kredit mit einer mehr als einjährigen Laufzeit und nur einen einzigen Kredit in vernachlässigbarer Höhe mit einer weniger als einjährigen Laufzeit aufgenommen habe.

116    Das IFPEN macht mit ähnlichen Argumenten wie die Französische Republik geltend, die mangelnde Plausibilität eines künftigen Vorteils zu seinen Gunsten gehe auch aus Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 hervor.

117    Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Französische Republik und das IFPEN die Kommission im Lauf des Verwaltungsverfahrens mehrfach über diesen Gesetzestext hätten informieren können, denn dieser sei am 29. Dezember 2010 veröffentlicht worden, d. h. mehr als einen Monat nach der Antwort der französischen Behörden auf das letzte Auskunftsersuchen, das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an sie gerichtet worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass dieser Gesetzestext im Verwaltungsverfahren deshalb nicht vorgelegt worden sei, weil beabsichtigt gewesen sei, ihn vor Gericht zu verwenden.

118    Schließlich werde das Vorbringen der Kommission, wonach Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 die Finanzierungsmöglichkeiten für das IFPEN zwar strukturell vermindere, jedoch nicht ausschließe, dass ein umfangreicher Kredit ihm einen Vorteil für ein Jahr verschaffen könne, durch die Daten von drei Bankinstituten widerlegt.

119    Die Kommission macht in ihrer Stellungnahme zu den aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehenden Schlussfolgerungen geltend, der Gerichtshof habe bestätigt, dass sie nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten nachzuweisen brauche, da eine einfache Vermutung dafür spreche, dass diese Garantie einen Vorteil in diesen Beziehungen darstelle. Aus dem Rechtsmittelurteil ergebe sich, dass es für eine Widerlegung dieser Vermutung nicht ausreiche, festzustellen, dass die Garantie in der Vergangenheit ohne wirklichen Einfluss auf die Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten geblieben sei; vielmehr müsse weiter nachgewiesen werden, dass das betroffene EPIC unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, in dem die mit seinem Status einhergehende Garantie stehe, aller Voraussicht nach auch in der Zukunft keinerlei tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Garantie erlangen werde.

120    In der mündlichen Verhandlung ist die Kommission dem Vorbringen des IFPEN entgegengetreten, wonach sie sich im angefochtenen Beschluss auf keine Vermutung hinsichtlich des Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten berufen habe.

121    Die Kommission trägt außerdem vor, das Vorbringen, mit dem die Französische Republik und das IFPEN diese Vermutung für die Zukunft zu widerlegen versuchten, sei nach der Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da es auf Sachumstände gestützt sei, die aus der Zeit nach dem angefochtenen Beschluss herrührten oder die die Französische Republik und das IFPEN ihr während des Verwaltungsverfahrens nicht mitgeteilt hätten, obwohl in diesem Verfahren ein reger Meinungsaustausch über die für das IFPEN geltenden nationalen Rechtsvorschriften stattgefunden habe.

122    Im Übrigen tritt die Kommission dem Vorbringen der Französischen Republik und des IFPEN – unterstellt, es sei zulässig – entgegen, wonach Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 geeignet sei, die Vermutung eines Vorteils in den künftigen Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten zu widerlegen.

123    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission, wie der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil entschieden hat, allein aufgrund des Umstands, dass dem IFPEN eine staatliche Garantie zugutekommt, auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen durfte, da diese auf der Erwägung beruht, dass ein EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind (Rechtsmittelurteil, Rn. 116).

124    Es ist auch festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen des IFPEN ihre Argumentation im vorliegenden Fall durchaus auf eine Vermutung gestützt hat, die das Vorliegen eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten betrifft.

125    So kam die Kommission in einem ersten Schritt, nachdem sie die Angaben der Französischen Republik in den Erwägungsgründen 196 bis 198 des angefochtenen Beschlusses geprüft hatte, im 199. Erwägungsgrund dieses Beschlusses zu dem Ergebnis, dass sich ein solcher Vorteil in dem Zeitraum von der Umwandlung des IFPEN bis zum Jahr 2010 nicht konkretisiert habe.

126    In einem zweiten Schritt erklärte die Kommission im 200. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, die Schlussfolgerung, dass die staatliche Garantie dem IFPEN im maßgeblichen Zeitraum keinen Vorteil in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten verschafft habe, gelte nur für die Vergangenheit, da sie „keine Mutmaßungen zum zukünftigen Verhalten der Marktteilnehmer anstellen kann oder dazu, wie sich eine geänderte Wahrnehmung der staatlichen Garantie durch die Marktteilnehmer auf das Ausfallrisiko des [IFPEN] auswirken wird“.

127    Im 200. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission weiter aus: „Die französischen Behörden werden … aufgefordert, in den der Kommission künftig zu übermittelnden Jahresberichten Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des [IFPEN] zu machen und nachzuweisen, dass diese Darlehen marktüblichen Bedingungen entsprechen, oder bei der Schätzung der Höchstbeträge der Auswirkungen der Garantie nach einem ähnlichen Verfahren wie dem [im angefochtenen Beschluss] das entsprechende Bruttobeihilfeäquivalent zu addieren.“

128    Aus dem 200. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht somit hervor, dass die Kommission zwar implizit, aber zwangsläufig das Vorliegen eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten vermutete, indem sie erklärte, einen solchen Vorteil für die Zukunft nicht ausschließen zu können, und den französischen Behörden deshalb aufgab, nachzuweisen, dass dieser Vorteil nicht auftreten werde und dass er, falls er doch auftreten sollte, innerhalb der Grenzen der höchstzulässigen Auswirkungen der Garantie bleiben werde.

129    Wie der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil entschieden hat, muss zur Widerlegung einer solchen Vermutung nachgewiesen werden, dass das betroffene EPIC unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, in dem die mit seinem Status einhergehende Garantie steht, in der Vergangenheit keinerlei tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Garantie gezogen hat und aller Voraussicht nach auch in der Zukunft keinen solchen Vorteil erlangen wird (Rechtsmittelurteil, Rn. 117).

130    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 199. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses selbst festgestellt, dass sich der Vorteil in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten in dem Zeitraum von dessen Umwandlung in ein EPIC bis zum Jahr 2010 nicht konkretisiert hatte, und somit anerkannt, dass die Vorteilsvermutung für die Vergangenheit widerlegt war.

131    Es ist daher zu prüfen, ob die Französische Republik und das IFPEN mit ihrem Vorbringen die Vorteilsvermutung für die Zukunft unter den vom Gerichtshof im Rechtsmittelurteil aufgestellten und oben in Rn. 129 genannten Bedingungen widerlegen können.

132    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. Urteil vom 23. November 2017, SACE und Sace BT/Kommission, C‑472/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:885, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Folglich ist das Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen, mit dem sich das IFPEN auf eine Analyse der ihm von Bankinstituten zwischen 2011 und 2018 angeblich gewährten Finanzierungsbedingungen sowie auf eine Demarche beruft, die es bei Banken unternommen habe, um darzutun, dass ihm 2016 eine kurzfristige Kreditlinie zu marktüblichen Bedingungen eingeräumt worden sei, denn dieses Vorbringen beruhte auf Informationen aus der Zeit nach Erlass des angefochtenen Beschlusses. Das gilt auch für das Vorbringen der Französischen Republik, dem zufolge das gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 für bestimmte öffentliche Einrichtungen geltende Verbot, bei einem Kreditinstitut Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufzunehmen, systematisch in die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses verabschiedeten Gesetze über die Planung der öffentlichen Finanzen übernommen wurde.

134    Soweit sich die Französische Republik auf Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 beruft, ist zu beachten, dass die Kommission nach der Rechtsprechung das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑53/16, EU:T:2018:943, Rn. 223 und 224 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Der Kommission kann nach der Rechtsprechung jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, unberücksichtigt gelassen, denn sie ist nicht verpflichtet, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑53/16, EU:T:2018:943, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Französische Republik und das IFPEN die Kommission im förmlichen Prüfverfahren nicht über diesen Gesetzestext unterrichtet haben; auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses der fragliche Text bekannt gewesen wäre.

137    Daher ist das Vorbringen, mit dem sich die Französische Republik auf Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 beruft, als unzulässig zurückzuweisen.

138    Diese Feststellung kann durch die von der Französischen Republik vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt werden.

139    So ist erstens die von der Französischen Republik angeführte Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38), im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

140    Der Gerichtshof hat in Rn. 72 des Urteils vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38), zwar entschieden, dass sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände – aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung –, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht oder erstmals im Rahmen der Klage vor dem Gericht vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Kommissionsentscheidung maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72).

141    Bereits aus dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut von Rn. 72 des Urteils vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38), geht jedoch hervor, dass sich diese Rechtsprechung auf die Rechtmäßigkeitskontrolle von aufgrund der Art. 101 und 102 AEUV ergangenen Entscheidungen, nicht aber auf die Rechtmäßigkeitskontrolle von Entscheidungen bezieht, die auf der Grundlage von Art. 107 AEUV erlassen wurden.

142    Zweitens kann die Französische Republik nicht mit Erfolg geltend machen, sie müsse sich zur Widerlegung der Vermutung eines Vorteils für das IFPEN in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten vor dem Gericht auf Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 allein deshalb berufen dürfen, weil diese Vermutung im förmlichen Prüfverfahren nicht erörtert worden sei, so dass es ihr im Stadium dieses Verfahrens nicht möglich gewesen sei, diesen Artikel geltend zu machen.

143    Die Kommission hatte nämlich im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt, trotz der Erklärungen der französischen Behörden könne sie angesichts der Merkmale der dem IFPEN kraft seines Status als EPIC gewährten staatlichen Garantie nicht ausschließen, dass dem IFPEN wegen der Möglichkeit einer letztinstanzlichen Haftung des Staates ein wirtschaftlicher Vorteil zugutekomme. Dieser Vorteil bestehe darin, dass die Gläubiger das Tilgungsrisiko der Kredite aufgrund der unbeschränkten Staatsgarantie günstiger einschätzten, was bessere Finanzierungsbedingungen zur Folge haben könne. Es war folglich Sache der Französischen Republik, die am förmlichen Prüfverfahren beteiligt war, die Informationen – gegebenenfalls einschließlich der Regelung in Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 – zu übermitteln, die sie für geeignet hielt, um die Kommission von der Einschätzung abzubringen, zu der sie im Beschluss über die Eröffnung dieses Verfahrens zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten gelangt war.

144    Selbst wenn sich die Französische Republik im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 berufen könnte, wäre diese Bestimmung als solche keinesfalls geeignet gewesen, die Vermutung eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten zu dem Zeitpunkt zu widerlegen, als die Kommission den angefochtenen Beschluss erließ.

145    Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 bestimmte nämlich: „Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den für sie geltenden Rechtsvorschriften dürfen die französischen Einrichtungen, die dem Sektor Zentralstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft angehören, bei denen es sich aber nicht um den Staat, die Caisse d’amortissement de la dette sociale, die Caisse de la dette publique und die Société de prises de participation de l’État handelt, weder bei einem Kreditinstitut Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufnehmen noch Schuldtitel mit einer solchen Laufzeit begeben“, wobei „durch gemeinsamen Erlass des Ministers für Wirtschaft und des für den Haushalt zuständigen Ministers das Verzeichnis der Einrichtungen, die diesem Verbot unterliegen, aufgestellt wird“.

146    Entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik in der mündlichen Verhandlung konnte somit allein dem Verweis auf den Sektor Zentralstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 1996, L 310, S. 1) nicht entnommen werden, dass diese Bestimmung für das IFPEN galt, denn darin war ausdrücklich vorgesehen, dass das Verzeichnis der Einrichtungen, auf die sie Anwendung finden sollte, durch einen ministeriellen Erlass aufgestellt würde.

147    Im Übrigen hat die Französische Republik auf eine Frage des Gerichts erklärt, das IFPEN sei in das Verzeichnis der dem Sektor Zentralstaat im Sinne von Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 angehörenden französischen Einrichtungen aufgenommen worden; dieses Verzeichnis sei dem Erlass vom 28. September 2011 zur Aufstellung des Verzeichnisses dieser Einrichtungen beigefügt worden, die weder bei einem Kreditinstitut Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufnehmen noch Schuldtitel mit einer solchen Laufzeit begeben dürften (JORF Nr. 232 vom 6. Oktober 2011, S. 16907).

148    Was das Vorbringen des IFPEN betrifft, dem zufolge die von den französischen Behörden der Kommission im Verwaltungsverfahren unterbreiteten, oben in Rn. 115 erwähnten Begleitumstände ausgereicht hätten, um die Vermutung eines Vorteils in den künftigen Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten zu widerlegen, so ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass diese die Vergangenheit betreffenden Umstände nicht genügten, um einen Vorteil für die Zukunft auszuschließen, denn das IFPEN durfte nach einer Bestimmung in seiner Satzung zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt Kredite aufnehmen.

149    Nach alledem ist es der Französischen Republik und dem IFPEN nicht gelungen, die Vermutung eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten für die Zukunft zu widerlegen.

150    Die Kommission hat somit zu Recht angenommen, dass dem IFPEN durch die staatliche Garantie, die ihm aufgrund seines Status als EPIC zugutekam, ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde.

151    Obwohl oben in Rn. 105 festgestellt worden ist, dass die Kommission der ihr obliegenden Beweislast nicht genügt hat, was das Vorliegen eines Vorteils angeht, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden durch die implizite unbeschränkte Staatsgarantie erlangen konnte, sind daher die Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen, mit denen im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils für das IFPEN und auf dessen Berechnung ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird.

 Zu den Klagegründen, mit denen im Hinblick auf die Weitergabe des Vorteils an die IFPEN-Tochtergesellschaften Axens und Prosernat ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird

152    Das Vorbringen zur Weitergabe des Vorteils, den das IFPEN durch die implizit mit seinem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte Staatsgarantie erlangt haben soll, an die privatrechtlichen IFPEN-Tochtergesellschaften Axens und Prosernat findet sich im zweiten Teil des zweiten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T‑157/12 und im zweiten Teil des dritten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T‑479/11.

153    Das IFPEN und die Französische Republik machen geltend, die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass der dem IFPEN durch die fragliche Staatsgarantie angeblich verschaffte wirtschaftliche Vorteil an dessen privatrechtliche Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben worden sei.

154    Insoweit rügt das IFPEN eine mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses. Es trägt weiter vor, da die Kommission in jedem ihrer Beschlüsse die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüfen müsse, habe sie ihre Argumentation im angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf die angeblich ähnliche Argumentation in der Entscheidung C (2005) 5412 final der Kommission vom 21. Dezember 2005 über die staatliche Beihilfe N 531/2005, Frankreich – Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der „Banque Postale“ (im Folgenden: Entscheidung Banque Postale) gestützt. In dieser Entscheidung sei dem besonderen Aufbau des Konzerns La Poste Rechnung getragen worden, der sich von der Struktur der IFPEN-Gruppe unterscheide; auch sei die wissenschaftliche Natur der Tätigkeiten des IFPEN und seiner Tochtergesellschaften keineswegs mit postalischen Tätigkeiten vergleichbar. Außerdem ergebe sich aus dem 246. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission in der Buchführung des IFPEN keine Spur einer Weitergabe des Vorteils gefunden und deshalb den Nachweis dieser Weitergabe nur auf die Vermutung gestützt habe, dass der Vorteil insoweit weitergegeben worden sei, als die Kosten für die durch die Staatsgarantie erfolgte Absicherung der vom IFPEN für seine Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen diesen nicht in Rechnung gestellt worden seien.

155    Die Französische Republik wirft der Kommission vor, zum einen die Entscheidung Banque Postale missverstanden und zum anderen außer Acht gelassen zu haben, dass die vom IFPEN erbrachten Dienst- und Forschungsleistungen auf der Grundlage der Kosten des IFPEN zuzüglich einer Gewinnspanne berechnet worden seien, so dass für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem IFPEN und seinen Tochtergesellschaften normale Marktbedingungen gegolten hätten. Die Kommission habe auch insoweit einen Rechts- und Tatsachenirrtum begangen, als sie angenommen habe, die Argumentation in ihrer Entscheidung 2009/157/EG könne auf sämtliche Beziehungen zwischen dem IFPEN und dessen Tochtergesellschaften übertragen werden, während sie sich auf die Beziehungen im Rahmen der Exklusivvereinbarungen zwischen dem IFPEN und dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat hätte beschränken müssen.

156    Entgegen dem Vorbringen der Kommission ergebe sich aus dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses, dass die Frage der Weitergabe des Vorteils an die Tochtergesellschaften untrennbar mit dem Rest dieses Beschlusses verbunden sei.

157    Die Kommission macht geltend, die Frage der Weitergabe des Vorteils sei für den Nachweis, dass das IFPEN aufgrund seines Status als EPIC eine staatliche Beihilfe erlangt habe, von nachrangiger Bedeutung und könne sich nur auf eine teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, nämlich des die Weitergabe der Beihilfe an die Tochtergesellschaften betreffenden Teils, beziehen. Auch lasse sich die Frage einer etwaigen Weitergabe des Vorteils an die Tochtergesellschaften des IFPEN von der Vorfrage trennen, ob überhaupt ein Vorteil für das IFPEN bestehe.

158    Die Kommission tritt ferner dem Vorbringen der Französischen Republik und des IFPEN entgegen und beantragt, die vorliegenden Klagegründe zurückzuweisen.

159    Zunächst ist zu beachten, dass Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses die durch die staatliche Garantie erfolgte Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFPEN in den in den Exklusivvereinbarungen mit Axens und Prosernat vorgesehenen Bereichen zum Gegenstand hat.

160    Wie sich aus den Erwägungsgründen 249 und 250 des angefochtenen Beschlusses ergibt, ist der durch die Gewährung einer staatlichen Garantie für das IFPEN in den Exklusivtätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften Axens und Prosernat verschaffte wirtschaftliche Vorteil insofern selektiver Natur, als die Tochtergesellschaften zu günstigeren Bedingungen als ihre Mitbewerber auf die Technologie sowie die personellen und materiellen Mittel des IFPEN zurückgreifen können.

161    Die in Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses genannte Maßnahme kann daher nur als staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der dem IFPEN gewährte Vorteil an dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben wurde.

162    Es ist auch zu beachten, dass Art. 1 Abs. 5 des angefochtenen Beschlusses die durch die staatliche Garantie erfolgte Absicherung der vom IFPEN sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag der Tochtergesellschaften erbrachten Auftragsforschungs- und Dienstleistungen zum Gegenstand hat.

163    Die Einstufung dieser Maßnahme als staatliche Beihilfe verlangt definitionsgemäß nicht den Nachweis der Weitergabe des dem IFPEN gewährten Vorteils an dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat, was die Auftragsforschungs- und Dienstleistungen betrifft, die das IFPEN im Auftrag Dritter sowie im Auftrag seiner Tochtergesellschaften außerhalb der in den Exklusivvereinbarungen vorgesehenen Bereichen erbracht hat.

164    Hingegen kommt es entscheidend auf den Nachweis der Weitergabe des Vorteils vom IFPEN an dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat an, damit die durch die staatliche Garantie erfolgte Absicherung der vom IFPEN im Auftrag dieser Tochtergesellschaften erbrachten Auftragsforschungs- und Dienstleistungen in den Bereichen, die in den mit diesen geschlossenen Exklusivvereinbarungen vorgesehen waren, als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann. In diesem letzteren Fall kommt die Beihilfe nämlich den IFPEN-Tochtergesellschaften Axens und Prosernat zugute, da die betreffenden Leistungen vom IFPEN wegen der Exklusivvereinbarungen nur in deren Auftrag erbracht werden können.

165    Daraus folgt, wie die Kommission im Kern geltend macht, dass der Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Weitergabe des Vorteils sei nicht nachgewiesen worden, ins Leere geht und somit zurückzuweisen ist, soweit er gegen die Einstufung der in Art. 1 Abs. 5 des angefochtenen Beschlusses genannten Maßnahme als staatliche Beihilfe gerichtet ist, denn diese Maßnahme betrifft die durch die staatliche Garantie erfolgte Absicherung der Auftragsforschungs- und Dienstleistungen, die das IFPEN sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag der Tochtergesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs der Exklusivvereinbarungen erbracht hat.

166    Die von der Französischen Republik und vom IFPEN vorgebrachten Rügen sind unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zu prüfen.

167    Was erstens die Rüge angeht, mit der das IFPEN der Kommission vorwirft, sie habe den Nachweis der Weitergabe des ihm gewährten Vorteils an seine Tochtergesellschaften Axens und Prosernat zu Unrecht auf die angeblich ähnliche Argumentation in der Entscheidung Banque Postale gestützt und damit ihre Begründungspflicht verletzt, so ist festzustellen, dass diese Rüge auf einer unzutreffenden Prämisse beruht.

168    Im 240. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission aus: „[I]n Anbetracht dessen, dass nach französischem Recht in Unternehmensgruppen keine allgemeine Haftung des Aktionärs für seine Tochtergesellschaften besteht, [ist] nicht davon auszugehen, dass das [IFPEN] und damit der französische Staat für die Begleichung von Forderungen, die Dritte aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Axens und Prosernat besitzen, insbesondere im Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens über deren Vermögen, haftbar gemacht werden kann.“

169    Die Kommission schloss somit aus, dass der Vorteil, den das IFPEN angeblich in seinen Beziehungen zu seinen Gläubigern erlangt hatte, unmittelbar an Axens und Prosernat weitergegeben worden sein konnte.

170    In den Erwägungsgründen 241 bis 247 des angefochtenen Beschlusses vertrat die Kommission jedoch die Ansicht, dass der betreffende Vorteil an Axens und Prosernat aus den folgenden Gründen mittelbar weitergegeben worden sei:

„(241)      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Entscheidung [Banque Postale] … zwar feststellte, dass die Banque Postale als Aktiengesellschaft weiterhin den gerichtlichen Sanierungs- und Liquidationsverfahren nach allgemeinem Recht unterlag und nicht in den Genuss einer staatlichen Garantie kam, die Frage einer möglichen Weitergabe der dem Alleinaktionär gewährten staatlichen Garantie auf die Tochtergesellschaft jedoch nicht geprüft hat.

(242)            Im Besonderen vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Aufbau der Gruppe zu einer Durchlässigkeit zwischen dem Aktionär (La Poste) und der Tochtergesellschaft (Banque Postale) geführt hat, und zwar bedingt durch i) den Einsatz von personellen und materiellen, von der Muttergesellschaft bereitgestellten Mitteln durch die Tochtergesellschaft und ii) die Vergütung dieser Mittel auf der Grundlage der der Muttergesellschaft entstandenen Kosten, so dass im Fall eines wirtschaftlichen Vorteils, der zu einer Senkung der Kosten von La Poste führt, die von der Banque Postale an ihre Muttergesellschaft gezahlte Vergütung entsprechend herabgesetzt worden wäre, was eine (zumindest teilweise) Weitergabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an die Tochtergesellschaft beinhaltet hätte.

(243)            Gleichsam vertrat die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 die Auffassung, dass insbesondere bei der Preisgestaltung des [IFPEN] für die Axens und Prosernat in deren Exklusivbereichen erbrachten Leistungen eine gewisse Porosität vorlag, so dass die Geschäftsbeziehungen innerhalb der Gruppe nicht von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt sind, sondern im Gegenteil die Möglichkeit einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften mit den der Muttergesellschaft bereitgestellten öffentlichen Mitteln bieten. …

(244)            In der Sache Banque Postale erachtete die Kommission als notwendig, dass sich die französischen Behörden verpflichten, einen Mechanismus einzuführen, durch den etwaige Vorteile der Muttergesellschaft auf Ebene der Tochtergesellschaft neutralisiert werden. …

(245)            Im vorliegenden Fall haben sich die französischen Behörden im Zusammenhang mit den Kreditbedingungen der Tochtergesellschaften des [IFPEN] (Axens, Beicip-Franlab, Prosernat) verpflichtet, in den Finanzierungsvertrag (für alle schriftlich begründeten Instrumente) bei jedem Geschäft den schriftlichen Hinweis aufzunehmen, dass ‚gemäß dem französischen Recht (insbesondere dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für jede Garantie) dieses Finanzierungsgeschäft durch keinerlei direkte oder indirekte Garantie des Staates gedeckt ist‘.

(246)            Zum Einsatz personeller und materieller Mittel, die den Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft bereitgestellt werden, drückt sich, wie die Kommission in der Entscheidung in der Sache C 51/2005 feststellte, ‚… eine etwaige Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Höhe der Entgelte aus, die die betroffenen Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zahlen, und wäre infolgedessen in den Büchern des IFP nachweisbar‘ … Die einzigen Kostenbestandteile, die die Kommission bei der Prüfung der Bücher des [IFPEN] – für das Jahr 2006 in ihrer Entscheidung in der Sache C 51/2005 und für die Folgejahre in den von den französischen Behörden übermittelten Jahresberichten – nicht berücksichtigt hat, sind nun aber die Kosten für die Absicherung der vom [IFPEN] für seine Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen durch die unbeschränkte Garantie. Da die Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen nicht an den Staat gezahlt wurde, konnte sie in die Leistungen für die Tochtergesellschaften auch nicht einkalkuliert werden.

(247)            Infolgedessen ist festzustellen, dass der wirtschaftliche Vorteil, der dem [IFPEN] aus der mit seinem Status verbundenen Garantie erwachsen ist, damit an seine privatrechtlichen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben wurde.“

171    Ferner stellte die Kommission im 269. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest: „Bei der Kalkulation der Auftragsforschung des [IFPEN] wird der Gesamtbetrag der Gestehungskosten mit einer Marge multipliziert, deren Höhe vom Ergebnis der … Verhandlungen mit dem Kunden abhängig ist. Der einzige Kostenbestandteil, der von der öffentlichen Einrichtung nicht berücksichtigt worden zu sein scheint, ist eben die Prämie für die Erfüllungsgarantie (bzw. die Garantie für bestmögliches Bemühen) des [IFPEN].“

172    Aus den vorerwähnten Erwägungsgründen geht hervor, dass der Nachweis der Weitergabe des vom IFPEN erlangten Vorteils an dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat auf der Feststellung einer zu geringen Vergütung der Leistungen des IFPEN an diese Tochtergesellschaften beruht, die sich zum einen aus der Entscheidung 2009/157 ergibt, in der die Kommission angeblich festgestellt hatte, dass im Jahr 2006 insbesondere in den Exklusivbereichen von Axens und Prosernat eine Porosität vorlag, die Quersubventionierungen möglich machte, und zum anderen damit begründet wird, dass die Jahresberichte, die die französischen Behörden für die Jahre 2007 bis 2009 übermittelt hatten, um nachzuweisen, dass die Preisgestaltung des IFPEN für die im Auftrag seiner Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen marktüblich war, den Umstand außer Acht ließen, dass das IFPEN seinen Tochtergesellschaften als Kunden die Absicherung dieser Leistungen durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie nicht berechnete.

173    Folglich hat die Kommission entgegen dem Vorbringen des IFPEN ihren Nachweis, dass der dem IFPEN gewährte Vorteil an dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben worden war, nicht nur auf eine Analogie zu ihrer Argumentation in der Entscheidung Banque Postale gestützt, sondern die besonderen Verhältnisse innerhalb der IFPEN-Gruppe berücksichtigt.

174    Aus diesem Grund geht auch die Rüge der Französischen Republik, wonach die Kommission die Entscheidung Banque Postale missverstanden habe, ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

175    Zweitens ist in Anbetracht der oben in Rn. 172 getroffenen Feststellung zu der Argumentation, auf die sich die Kommission für den Nachweis einer Weitergabe des dem IFPEN gewährten Vorteils an dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat gestützt hat, auch das Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, mit dem das IFPEN geltend macht, die Kommission habe diesen Nachweis allein auf die Vermutung gestützt, dass der Vorteil insoweit weitergegeben worden sei, als die Kosten für die durch die Staatsgarantie erfolgte Absicherung der vom IFPEN für seine Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen diesen nicht in Rechnung gestellt worden seien.

176    Soweit die Französische Republik drittens im Kern geltend macht, die Kommission habe sich nicht auf die Entscheidung 2009/157 berufen können, um nachzuweisen, dass der dem IFPEN gewährte Vorteil an dessen Tochtergesellschaften im Rahmen der Auftragsforschungs- und Dienstleistungen weitergegeben worden sei, die das IFPEN für diese außerhalb der ihnen exklusiv vorbehaltenen Bereiche erbracht habe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht die Weitergabe des Vorteils innerhalb der von den Exklusivvereinbarungen erfassten Bereichen betrifft. Aus dem oben in Rn. 165 angeführten Grund geht es somit ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

177    Viertens wirft die Französische Republik der Kommission vor, sie habe nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass das IFPEN die Auftragsforschungs- und Dienstleistungen seinen Tochtergesellschaften nach marktüblichen Bedingungen in Rechnung gestellt habe.

178    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kommission diesen Umstand beim Nachweis der Weitergabe des dem IFPEN gewährten Vorteils an dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat außerhalb von deren Exklusivtätigkeitsbereich berücksichtigt hat. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorträgt, ist dem 269. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nämlich zu entnehmen, dass die von den französischen Behörden vorgelegte Beschreibung der Methode zur Festsetzung der Preise des IFPEN zwar erkennen ließ, dass bei der Kalkulation der Auftragsforschung des IFPEN außerhalb seiner exklusiven Beziehungen zu seinen Tochtergesellschaften der Gesamtbetrag der Gestehungskosten mit einer Marge multipliziert wurde, dass diese Beschreibung aber keine Risikoprämie erwähnte, die an den Staat als Vergütung für seine unbeschränkte Garantie gezahlt worden wäre.

179    Wie die Kommission ebenfalls bemerkt, hat sie sich zum anderen ausweislich des 246. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses zum Nachweis der Weitergabe des dem IFPEN gewährten Vorteils an dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivtätigkeitsbereich auf die Entscheidung 2009/157 gestützt, in deren Erwägungsgründen 146 und 147 es heißt, die Entgelte, die von Axens und Prosernat an das IFPEN für die in deren Exklusivbereichen erbrachten Leistungen gezahlt worden seien, hätten unter den Gestehungskosten gelegen und zur Weitergabe einer staatlichen Beihilfe geführt. Die Französische Republik hat aber weder die Entscheidung 2009/157 angefochten noch den darin enthaltenen Feststellungen zu den Entgelten, die Axens und Prosernat für die Leistungen in ihren Exklusivbereichen an das IFPEN gezahlt hatten, im vorliegenden Verfahren widersprochen.

180    Daher ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen, mit der die Französische Republik geltend macht, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass das IFPEN seinen Tochtergesellschaften die Auftragsforschungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen in Rechnung gestellt habe.

181    Nach alledem sind die Klagegründe, mit denen hinsichtlich der Weitergabe des dem IFPEN gewährten Vorteils an dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu dem Klagegrund, mit dem hinsichtlich des Vorliegens einer Übertragung staatlicher Mittel ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird

182    Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T‑157/12 trägt das IFPEN ergänzend vor, zwischen seinem Vorteil und der Übertragung staatlicher Mittel aus der unbeschränkten Garantie bestehe keine hinreichende Konnexität. Es sei objektiv konstruiert, rein hypothetisch und völlig realitätsfern, im Rahmen der Beziehungen zu seinen Lieferanten wie auch zu seinen Kunden einen Zusammenhang zwischen einer angeblichen Preissenkung bzw. der angeblichen Inanspruchnahme der Erfüllungsgarantie einerseits und der Übertragung staatlicher Mittel andererseits herzustellen.

183    Dazu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen zwar in dem die Existenz eines Vorteils betreffenden Teil der Klage des IFPEN enthalten ist, sich jedoch auf eine andere Voraussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV bezieht, nämlich auf die Bindung staatlicher Mittel.

184    Im Übrigen betrifft dieses Vorbringen nur die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden.

185    Da die Kommission, wie oben in Rn. 105 entschieden worden ist, den Nachweis schuldig geblieben war, dass die implizite unbeschränkte Staatsgarantie zugunsten des IFPEN diesem einen ausschließlichen Vorteil in seinen Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden verschafft hatte oder verschaffen konnte, geht der vorliegende Klagegrund folglich ins Leere und ist somit zurückzuweisen.

 Zu dem Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt wird

186    Das Vorbringen zur Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet sich im fünften Klagegrund der Klage des IFPEN in der Rechtssache T‑157/12.

187    Dieses Vorbringen besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil macht das IFPEN im Wesentlichen geltend, da die Kommission keinen objektiven Beweis für die Existenz einer impliziten unbeschränkten Staatsgarantie zugunsten der EPIC habe erbringen können und folglich ihre Argumentation auf eine Reihe nicht erwiesener Annahmen gestützt habe, sei es unverhältnismäßig, für die Gründung eines EPIC systematisch eine Anmeldepflicht und dann eine Reihe von Verwaltungsberichten wegen der Binnenmarktkonformität zu verlangen. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei umso offensichtlicher, als die für die EPIC geltenden Grundsätze älter seien als der Vertrag von Rom und die französische Regierung mit soliden rechtlichen Argumenten dargetan habe, dass die Auffassung der Kommission unzutreffend sei. Außerdem habe die französische Regierung ausreichend Abhilfe geschaffen, um die Bedenken der Kommission hinsichtlich einer für die EPIC bestehenden Garantie auszuräumen, indem sie eine Änderung der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz vom 16. Juli 1980 vorgeschlagen habe.

188    Mit dem zweiten Teil macht das IFPEN geltend, der angefochtene Beschluss erlege den französischen Behörden und mithin ihm selbst mehrere Verpflichtungen auf, die offensichtlich außer Verhältnis sowohl zu dem verfolgten Ziel als auch zu dem in seinem Fall sehr begrenzten Wirkungsbereich des EPIC‑Status stünden.

189    So trägt das IFPEN erstens vor, mit dem angefochtenen Beschluss werde den französischen Behörden und somit ihm selbst aufgegeben, in dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge jährlich einen Finanzbericht mit den in Art. 5 dieses Beschlusses aufgelisteten Angaben vorzulegen. Soweit die Kommission von ihm verlange, in den Jahresbericht den zusätzlichen Schätzwert der mutmaßlichen unbeschränkten Staatsgarantie aufzunehmen, der einer günstigeren Einschätzung seines Ausfallrisikos seitens der Lieferanten und dem Entfall der Prämie für eine angebliche Erfüllungsgarantie entspreche, würde dies zu einer Verschwendung seiner Ressourcen führen, denn ein solches Unterfangen sei völlig konstruiert und entspreche nicht der wirtschaftlichen Realität. Dass seine Rechnungsabschlüsse keinen solchen „Erhöhungswert“ enthielten und die Kommission auch nach mehreren Jahren keine akzeptablen Vergleichsgrößen habe eruieren können, bestätige, dass alle Vorschläge eines „Erhöhungswerts“ äußerst konstruiert, wenn nicht völlig aus der Luft gegriffen seien. In der Zeit zwischen Erlass des angefochtenen Beschlusses und Erhebung der vorliegenden Klage hätten die französischen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung 2009/157 die Verlängerung der Vereinbarungen zwischen dem IFPEN und dessen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat über industrielle Forschung in deren Exklusivtätigkeitsbereichen angemeldet. Nach dem angefochtenen Beschluss sei die erfolgreiche Prüfung der Vereinbarkeit der Verlängerung dieser Vereinbarungen ausdrücklich davon abhängig, dass dieser Beschluss insgesamt beachtet werde. Die französischen Behörden seien nach dem angefochtenen Beschluss in der Praxis verpflichtet, einen Jahresbericht bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge, d. h. zehn Jahre lang, vorzulegen, was im Hinblick auf das Ziel der Kontrolle einer staatlichen Beihilfe, deren Vorliegen berechtigterweise angezweifelt werden könne, offensichtlich unverhältnismäßig sei.

190    Zweitens wirft das IFPEN der Kommission vor, sie habe den französischen Behörden aufgegeben, in seine Verträge die in Art. 9 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Klauseln aufzunehmen, was eine äußerst belastende Maßnahme darstelle, die umso weniger gerechtfertigt sei, als die Kommission auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aufgrund mehrerer nicht erwiesener Annahmen und offensichtlicher Beurteilungsfehler geschlossen habe.

191    Dazu ist festzustellen, dass der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes auf der Prämisse beruht, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass das IFPEN aufgrund seines Status als EPIC eine implizite unbeschränkte Staatsgarantie erlangt habe.

192    Jedoch hat der Gerichtshof zum einen im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), entschieden, dass die Kommission für den Nachweis des Bestehens einer solchen Garantie, für die es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche ausdrückliche Grundlage gibt, die Methode des Bündels von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien anwenden kann, um festzustellen, ob nach innerstaatlichem Recht eine echte Verpflichtung des Staates besteht, zur Deckung der Verluste eines zahlungsunfähigen EPIC eigene Mittel einzusetzen, und ob damit entsprechend der ständigen Rechtsprechung ein hinreichend konkretes wirtschaftliches Risiko einer Belastung des Staatshaushalts besteht (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 65).

193    Zum anderen hat das IFPEN auf eine Frage des Gerichts zu den Konsequenzen aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), für den vorliegenden Rechtsstreit in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2014 erklärt, nach seiner Ansicht treffe die oben in Rn. 192 wiedergegebene Erwägung auch im vorliegenden Fall zu, weshalb es seinen ersten Klagegrund zurücknehme, mit dem geltend gemacht worden sei, die Kommission habe ihre Grenzen bei der Auslegung des nationalen Rechts im Rahmen beihilferechtlicher Regelungen rechtsfehlerhaft überschritten.

194    Infolgedessen ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes, soweit er vom IFPEN nicht zurückgenommen wurde, als unbegründet zurückzuweisen.

195    Mit dem zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes macht das IFPEN geltend, die durch Art. 5 und Art. 9 Abs. 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses der Französischen Republik und mittelbar ihm selbst auferlegten Verpflichtungen seien unverhältnismäßig.

196    Nach der Rechtsprechung dürfen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten berechtigten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C‑45/05, EU:C:2007:296, Rn. 45).

197    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 4 des angefochtenen Beschlusses, dass die in dessen Art. 1 Abs. 4 genannte Maßnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge zwischen dem IFPEN und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, sofern die in den Art. 5 und 6 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt werden.

198    Nach Art. 5 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses enthält „[d]er in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/05 vorgesehene Jahresfinanzbericht … neben den bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung genannten Angaben die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Informationen“.

199    Art. 5 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses bestimmt: „Der Jahresfinanzbericht enthält den Betrag, den Zinssatz und die Vertragsbedingungen der vom [IFPEN] im betrachteten Jahreszeitraum aufgenommenen Darlehen sowie das geschätzte Bruttosubventionsäquivalent der möglicherweise mit der staatlichen Garantie verbundenen Zinsvergünstigung, sofern nicht durch Vergleich ihrer Darlehenskonditionen mit denen, die das [IFPEN] vor der Änderung seines Status erhielt, oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode nachgewiesen wird, dass diese Darlehensverträge zu marktüblichen Bedingungen geschlossen wurden.“

200    Art. 5 Abs. 3 des angefochtenen Beschlusses sieht vor: „Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der Waren und Dienstleistungen, die das [IFPEN] zur Erbringung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten im betrachteten Jahreszeitraum bei Lieferanten beschafft hat, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf einer günstigeren Einschätzung des Ausfallrisikos des Unternehmens seitens der Lieferanten beruht. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 2,5 % auf den Wert der getätigten Beschaffungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.“

201    Art. 5 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses lautet: „Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom [IFPEN] im betrachteten Jahreszeitraum ausgeführt wurden, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf der entfallenen Zahlung der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen beruht, die den Auftraggebern dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten angeboten wird. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 5 % auf den Betrag der erbrachten Leistungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.“

202    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass dem IFPEN durch Art. 5 des angefochtenen Beschlusses im Kern Verpflichtungen auferlegt werden, mittels deren überprüft werden soll, ob die ihm durch den Staat gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Danach hat diese Einrichtung der Kommission jährlich Angaben zu den Konditionen der von ihr aufgenommenen Darlehen, zum Wert der von ihr zur Erbringung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Lieferanten beschafften Waren und Dienstleistungen nebst dem oberen Schätzwert des Subventionsäquivalents der Beihilfe und schließlich zum Wert der von ihr ausgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten nebst dem oberen Schätzwert des Subventionsäquivalents der Beihilfe vorzulegen.

203    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine staatliche Maßnahme, wenn die Möglichkeit ihrer Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV besteht, der Anmeldepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegt. Daher kann in der Verpflichtung, der Kommission die für ihre Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe benötigten Angaben zu übermitteln, an sich keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gesehen werden.

204    Außerdem schließen sich die dem IFPEN auferlegten Verpflichtungen, wie die Kommission bemerkt, an dessen Verpflichtungen aus der Entscheidung 2009/157 an, die weder das IFPEN noch die Französische Regierung angefochten hat.

205    Im Übrigen ist die Übermittlung eines jährlichen Berichts, wie die Kommission ebenfalls bemerkt, im Rahmen einer Beihilferegelung eine gängige Praxis, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel einer Kontrolle der staatlichen Beihilfen steht.

206    Im vorliegenden Fall hängt zwar die in Art. 5 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses auferlegte Verpflichtung mit der Vermutung eines für das IFPEN in dessen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten bestehenden Vorteils zusammen, hinsichtlich deren das Gericht festgestellt hat, dass sie von der Kommission zu Recht herangezogen worden war, um die in Art. 1 Abs. 4 dieses Beschlusses genannte Maßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren. Dies gilt jedoch nicht für die Verpflichtungen, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses auferlegt wurden.

207    Die in diesen Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen beziehen sich nämlich auf den für das IFPEN angeblich in seinen Beziehungen zu Lieferanten und Kunden bestehenden Vorteil, dessen Vorliegen die Kommission nach der Feststellung des Gerichts oben in Rn. 105 nicht nachgewiesen hatte. Solchen Verpflichtungen fehlt es daher definitionsgemäß an der Eignung und Erforderlichkeit im Sinne der oben in Rn. 196 wiedergegebenen Rechtsprechung.

208    Die französischen Behörden sind außerdem nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses im Kern dazu verpflichtet, in die Verträge des IFPEN eine Klausel über den Haftungsausschluss des Staates und in die Verträge der IFPEN-Tochtergesellschaften eine Klausel über den Haftungsausschluss des IFPEN sowie des Staates aufzunehmen.

209    Das IFPEN macht dazu aber nur geltend, die Pflicht zur Aufnahme der Haftungsausschlussklauseln belaste es besonders stark, ohne darzulegen, weshalb die verschiedenen in Art. 9 des angefochtenen Beschlusses genannten Klauseln im vorliegenden Fall weder erforderlich noch geeignet sein sollten.

210    Diese Rüge ist somit angesichts der Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, wonach die Klageschrift gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 7. Juni 2018, Winkler/Kommission, T‑369/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:334, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

211    Deshalb greift der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes, mit dem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerügt wird, durch, soweit er sich auf Art. 5 Abs. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses bezieht. Im Übrigen ist er als unzulässig zurückzuweisen.

212    Der Klage des IFPEN in der Rechtssache T‑157/12 ist daher teilweise stattzugeben.

213    Hingegen ist die Klage in der Rechtssache T‑479/11 abzuweisen, da sämtliche Klagegründe der Französischen Republik zurückgewiesen wurden.

 Zum Umfang der Nichtigerklärung

214    Das IFPEN beantragt, den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang, hilfsweise, die mit Mängeln behafteten Teile des verfügenden Teils dieses Beschlusses für nichtig zu erklären.

215    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Klagegrund, dem stattgegeben wurde, eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur hinsichtlich der Bedingungen gerügt wird, unter denen die in Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbart werden können.

216    Nach alledem sind Art. 5 Abs. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses sowie dessen Art. 6 Abs. 1, soweit er die gemäß Art. 5 Abs. 3 und 4 geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Garantie betrifft, für nichtig zu erklären und die Klagen im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

217    Gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in seinen Entscheidungen nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.

218    Da der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten hat, obliegt es dem Gericht, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der vor ihm betriebenen Verfahren einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑438/16 P zu entscheiden.

219    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Für den Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, bestimmt Art. 134 Abs. 3, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

220    Da sowohl die Französische Republik als auch das IFPEN und die Kommission mit ihren Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, tragen die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten dieses Verfahrens.

221    Die Französische Republik, das IFPEN und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

222    Da die Französische Republik in der Rechtssache T‑479/11 RENV mit ihren Anträgen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten antragsgemäß die der Kommission in diesem Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.

223    Da das Gericht in der Rechtssache T‑157/12 RENV den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat, so dass das IFPEN und die Kommission teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, tragen diese jeweils ihre eigenen Kosten im Rahmen dieses Verfahrens.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 5 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut français du pétrole“ sowie dessen Art. 6 Abs. 1, soweit er die gemäß Art. 5 Abs. 3 und 4 geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Garantie betrifft, werden für nichtig erklärt.

2.      Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission, die Französische Republik und das IFP Énergies nouvelles tragen in den Rechtssachen T479/11 und T157/12 jeweils ihre eigenen Kosten.

4.      Die Französische Republik, das IFP Énergies nouvelles und die Kommission tragen in der Rechtssache C438/16 P jeweils ihre eigenen Kosten.

5.      Die Französische Republik trägt in der Rechtssache T479/11 RENV neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

6.      Das IFP Énergies nouvelles und die Kommission tragen in der Rechtssache T157/12 RENV jeweils ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2020.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



* Verfahrenssprache: Französisch.