Language of document : ECLI:EU:C:2017:179

Rechtssache C-321/15

ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA

gegen

Großherzogtum Luxemburg

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle [Verfassungsgerichtshof, Luxemburg])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Richtlinie 2003/87/EG – Art. 3 Buchst. a – Art. 11 und 12 – Einstellung der Tätigkeiten einer Anlage – Abgabe von nicht genutzten Zertifikaten – Zeitraum 2008–2012 – Fehlende Entschädigung – Aufbau des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. März 2017

Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Einstellung der Tätigkeiten einer Anlage – Verletzung der Verpflichtung, die zuständige Behörde rechtzeitig zu unterrichten, durch den Betreiber – Nationale Regelung, mit der die Abgabe der nicht genutzten Zertifikate ohne Entschädigung verlangt wird – Zulässigkeit – Einstufung der nicht genutzten Zertifikate als Emissionszertifikate im Sinne der Richtlinie – Ausschluss

(Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 219/2009 geänderten Fassung, Art. 3 Buchst. a)

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, die gesamte oder teilweise Abgabe der nicht genutzten Zertifikate, die einem Betreiber infolge seiner Verletzung der Verpflichtung, die zuständige Behörde zum gebotenen Zeitpunkt von der Einstellung des Betriebs einer Anlage zu unterrichten, unrechtmäßig zugeteilt wurden, ohne Entschädigung zu verlangen.

Zertifikate, die zugeteilt wurden, nachdem ein Betreiber die in der durch die Zertifikate betroffenen Anlage durchgeführten Tätigkeiten eingestellt hat, ohne die zuständige Behörde zuvor davon unterrichtet zu haben, können nicht als Zertifikate im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87 in der durch die Verordnung Nr. 219/2009 geänderten Fassung eingestuft werden.

(vgl. Rn. 40 und Tenor)