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Urteil des G12. April 2013 – Artisjus/Kommission

(Rechtssache T-411/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung)Verfahrenssprache: EnglischParteienKlägerin: Artisjus Magyar Szerzői Jog

umlichen Marktes – Bilateral

e Vereinb

arungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrer

] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)TenorArt. 3 der Entscheidung K(2008

) 3435 endg

ültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő

Iroda

Egyesület betrifft.Art. 4 Abs. 2 und 3 dieser Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf deren Art. 3 bezieht und Artisjus betrifft.Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache.Artisjus und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 22.11.2008.