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Urteil des Gerichts vom 12. April 2013 – GEMA/Kommission

(Rechtssache T-410/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, I. Brinker, T. Holzmüller und Professor J. Schwarze)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und O. Weber)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: RTL Group SA (Luxemburg, Luxemburg), CLT-UFA (Luxemburg), Music Choice Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich), ProSiebenSat.1 Media AG (Unterföhring, Deutschland), Modern Times Group MTG AB (Stockholm, Schweden), Viasat Broadcasting UK Ltd (London) und Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) (Berlin) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Hansen, A. Weitbrecht und É. Barbier de La Serre, dann Rechtsanwälte M. Hansen, A. Weitbrecht und J. Ruiz Calzado sowie J. Kallaugher, Solicitor)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) betrifft.

Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf Art. 3 dieser Entscheidung bezieht und die GEMA betrifft.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der GEMA mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.

Die RTL Group SA, die CLT-UFA, die Music Choice Europe Ltd, die ProSiebenSat.1 Media AG, die Modern Times Group MTG AB, die Viasat Broadcasting UK Ltd und der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Streithilfe.

Die GEMA, die Kommission, die RTL Group SA, die CLT-UFA und die Music Choice Europe Ltd tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 313 vom 6.12.2008.