Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. April 2009 – S.F. Turistico Immobiliare/Rat und Kommission
(Rechtssache T-408/08)
„Nichtigkeitsklage – Keine Möglichkeit, die angefochtene Handlung dem Rat zuzurechnen – Teilweise Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, in der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung angewandt werden – Handlung, die ausschließlich der Kommission zuzurechnen ist – Klage gegen den Rat und die Kommission – Teilweise Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 9-13)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 (ABl. L 302, S. 9) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen den Rat der Europäischen Union richtet. |
2. | | Die S.F. Turistico Immobiliare Srl trägt die Kosten des Rates sowie ihre eigenen durch das Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten. |