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Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2008 - GEMA / Kommission

(Rechtssache T-410/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit der Anordnung, ein abgestimmtes Verhalten auf dem Gebiet der Verwaltung von Urheberrechten abzustellen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit Sitz in Berlin (Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und I. Brinker im Beistand von Professor J. Schwarze)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, O. Weber und A. Antoniadis)

Gegenstand

Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung K (2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC), soweit die Antragstellerin betroffen ist

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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