Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 23. Februar 2022 – BV NORDIC INFO/Belgische Staat
(Rechtssache C-128/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BV NORDIC INFO
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
Sind die Art. 2, 4, 5, 27 und 29 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/381 , die die Art. 20 und 21 AEUV umsetzen, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats (vorliegend Art. 18 und 22 des Ministerieel Besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken [Ministerieller Erlass vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19] in der durch Art. 3 bzw. 5 des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juli 2020 geänderten Fassung) nicht entgegenstehen, durch die im Wege einer allgemeinen Maßnahme:
- belgischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen sowie Unionsbürgern, die sich im belgischen Hoheitsgebiet aufhalten, und ihren Familienangehörigen ein grundsätzliches Ausreiseverbot bei nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Belgien in Länder der Europäischen Union und des Schengen-Raums auferlegt wird, die nach einem auf der Grundlage epidemiologischer Daten ausgearbeiteten Farbcode rot markiert sind;
- nichtbelgischen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen (die gegebenenfalls das Recht haben, sich im belgischen Hoheitsgebiet aufzuhalten) Einreisebeschränkungen (wie Quarantäne und Tests) bei nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Ländern der Europäischen Union und des Schengen-Raums nach Belgien auferlegt werden, die nach einem auf der Grundlage epidemiologischer Daten ausgearbeiteten Farbcode rot markiert sind?
Sind die Art. 1, 3 und 22 des Schengener Grenzkodex1 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats (vorliegend Art. 18 und 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der durch Art. 3 bzw. 5 des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juli 2020 geänderten Fassung) nicht entgegenstehen, durch die ein Ausreiseverbot bei nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Belgien in Länder der Europäischen Union und des Schengen-Raums und ein Einreiseverbot aus diesen Ländern nach Belgien auferlegt werden, die nicht nur kontrolliert und sanktioniert, sondern auch vom Minister, dem Bürgermeister und dem Polizeipräsidenten von Amts wegen umgesetzt werden können?
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1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).
1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1).