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Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2023 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2023 in der Rechtssache T-444/22, HB/Kommission

(Rechtssache C-770/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Ilkova, L. André und J. Estrada de Solà als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: HB

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung, wie sie im Tenor des angefochtenen Urteils enthalten ist, zur Gänze oder teilweise aufzuheben;

nach Art. [61] der Satzung des Gerichtshofs den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage gegen den Aufrechnungsbeschluss, die von der Klägerin in erster Instanz eingereicht worden war, abzuweisen;

HB die Kosten des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe:

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wird die Kommission dem Gericht Rechtsfehler bei der Prüfung vor, ob die Forderung im Hinblick auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/10461 einredefrei, auf Geld gerichtet und fällig sei. Dieser erste Rechtsmittelgrund ist zweigeteilt. Im ersten Teil wird dem Gericht vorgehalten, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Prüfung, ob die Forderung einredefrei, auf Geld gerichtet und fällig sei, der Prüfung ihrer Begründetheit gleichgestellt habe. Mit dem zweiten Teil macht die Kommission geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Bestreitung einen Gesichtspunkt darstelle, der bei der Beurteilung, ob es sich um eine einredefreie, auf Geld gerichtete und fällige Forderung handele, zu berücksichtigen sei.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittel wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe sich bei der Feststellung des Gerichts geirrt, das für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung zuständig sei, und sei fälschlich zum Ergebnis gekommen, dass die Kommission keine Befugnis habe, im vorliegenden Fall eine Aufrechnung zu beschließen. Dieser zweite Rechtsmittelgrund ist ebenfalls zweigeteilt. Im ersten Teil trägt die Kommission vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass das für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständige Gericht für die Beurteilung zuständig sei, ob die Forderung einredefrei, auf Geld gerichtet und fällig sei, wohingegen diese Frage in die Zuständigkeit der Unionsgerichte falle, die über die Rechtmäßigkeit zu urteilen hätten. Im Rahmen des zweiten Teils wirft die Kommission dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass die Schlussfolgerungen aus der Rechtsprechung, die auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-584/17 P zurückgehe, auf den vorliegenden Fall anwendbar seien, und daraus geschlossen zu haben, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, den angefochtenen Beschluss zu erlassen.

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1     Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1)