Language of document : ECLI:EU:F:2007:31

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

1. März 2007

Rechtssache F-30/05

Asa Sundholm

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren für 2003 – Pflicht zur Begründung der Beurteilung – Verteidigungsrechte“

Gegenstand:  Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EAG auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003

Entscheidung:  Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Schlechtere Beurteilung mit Folgen für den Umfang der Begründungspflicht

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Wahrung der Verteidigungsrechte

(Beamtenstatut, Art. 26 Abs. 1 und 2 und Art. 43)

3.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Bezugspunkt für die Feststellung, ob die Beurteilung für ein bestimmtes Beurteilungsjahr eine Verschlechterung bedeutet, was verlangt, dass der Begründung besondere Beachtung zuteil wird, ist die Beurteilung für den vorherigen Zeitraum, und zwar unabhängig davon, ob sie später aufgehoben wurde.

(vgl. Randnr. 44)

2.      Weder nach dem fundamentalen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte noch nach Art. 26 Abs. 1 und 2 des Statuts, der eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes darstellt, ist die Berücksichtigung einer belastenden Tatsache in der Beurteilung eines Beamten nur zulässig, wenn vor dem Beurteilungsverfahren eine schriftliche Verwarnung aufgesetzt und dem Beamten mitgeteilt wurde.

Der Beamte kann auch nicht behaupten, dass seine Verteidigungsrechte durch Nichtbeachtung der internen Leitlinien seines Organs zur Pflicht der Vorgesetzten, während des Referenzzeitraums regelmäßig ein „Feedback“ über die Leistungen der Beamten zu geben, verletzt worden seien. Die Wahrung der Verteidigungsrechte, die als Möglichkeit für den Empfänger einer beschwerenden Entscheidung zu verstehen ist, seinen Standpunkt in zweckdienlicher Weise zur Kenntnis zu bringen, ist nämlich erst nach Einleitung des Verfahrens geboten, das zu einer solchen Entscheidung führen kann. Im Bereich der Beurteilung von Beamten kann die Wahrung dieses Grundsatzes daher nur im Beurteilungsverfahren erfolgen, das notwendigerweise nach dem Ende des Referenzzeitraums beginnt.

(vgl. Randnrn. 74 und 76 bis 78)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Juli 2005, De Bry/Kommission, T‑157/04, Slg. ÖD 2005, II‑901, Randnrn. 41, 42 und 45

3.      Ein Beamter kann zur Stützung einer Klage gegen eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung nicht mit Erfolg geltend machen, dass unbefugte Dritte Zugang zu dieser Beurteilung gehabt hätten. Dieser Umstand hätte, selbst wenn er erwiesen wäre, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Dokuments.

(vgl. Randnr. 85)