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Klage, eingereicht am 19. August 2009 - Evropaïki Dynamiki/Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

(Rechtssache T-340/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagter: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 9. Juni 2009 mitgeteilte Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union, mit der dieses a) ihre Angebote auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung Nr. 10017 "CORDIS", Los B, "Redaktionelle und Veröffentlichungsdienste", und Los C, "Erbringung neuer digitaler Informationsdienste", abgelehnt und ihr Angebot auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung Nr. 10017 "CORDIS", Los E, "Entwicklung und Pflege von zentralen Diensten", für die Vergabe des vorgenannten öffentlichen Auftrags als dritte Auftragnehmerin im Kaskadensystem ausgewählt hat (ABl. 2008/S 242-321376, berichtigt in ABl. 2009/S 40-057377), sowie alle späteren damit zusammenhängenden Entscheidungen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union, darunter die über die Vergabe der entsprechenden Aufträge an die erfolgreichen Bieter, für nichtig zu erklären;

dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union aufzugeben, der Klägerin den ihr durch das fragliche Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 7 215 405 Euro (5 291 935 für Los B, 975 000 für Los C und 948 470 für Los E) zu ersetzen;

dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union, mit der dieses a) ihre Angebote auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung Nr. 10017 "CORDIS", Los B, "Redaktionelle und Veröffentlichungsdienste", und Los C, "Erbringung neuer digitaler Informationsdienste", abgelehnt und b) ihr Angebot auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung Nr. 10017 "CORDIS", Los E, "Entwicklung und Pflege von zentralen Diensten", für die Vergabe des vorgenannten öffentlichen Auftrags als dritte Auftragnehmerin im Kaskadensystem ausgewählt hat (ABl. 2008/S 242-321376, berichtigt in ABl. 2009/S 40-057377), für nichtig zu erklären.

Erstens sei beim Los B die Behandlung der Bieter diskriminierend gewesen, denn eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums habe die Ausschlusskriterien missachtet und dadurch seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Kommission schwerwiegend verletzt. Außerdem habe der öffentliche Auftraggeber gegen die Art. 93 Abs. 1 Buchst. f und 94 der Haushaltsordnung2 und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, und die Kommission hätte gemäß Art. 96 der Haushaltsordnung und den Art. 133a und 134b ihrer Durchführungsvorschriften4 Sanktionen verhängen müssen.

Zweitens habe die Vergabestelle nicht die Vorzüge des erfolgreichen Bieters dargetan.

Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Prüfung ihres Angebots zahlreiche offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie neue Vergabekriterien eingeführt habe, die in den Ausschreibungsbedingungen nicht erwähnt worden seien. Ferner habe der öffentliche Auftraggeber gegen Art. 148 Abs. 1 und 3 der Durchführungsvorschriften sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Beim Los C sei die Behandlung der Bieter diskriminierend gewesen, weil eines der Mitglieder des als dritte Auftragnehmerin im Kaskadensystem ausgewählten Konsortiums das Ausschlusskriterium missachtet habe und man einen schwerwiegenden Verstoß dieses Mitglieds gegen frühere Verträge hätte feststellen müssen. Darüber hinaus habe der öffentliche Auftraggeber nicht die Vorzüge des erfolgreichen Bieters dargetan und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Bezüglich Los E habe eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums gegen die Ausschlusskriterien verstoßen, denn es hätte festgestellt werden müssen, dass es gegen einen früheren Vertrag schwerwiegend verstoßen habe und dass einem anderen Mitglied desselben Konsortiums die Abgabe von Angeboten für die Dauer von zwei Jahren hätte untersagt werden müssen, da es wegen rechtswidriger Tätigkeiten für schuldig befunden worden sei. Überdies arbeite eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums mit Vertragspartnern zusammen, die nicht der WTO/GPA unterlägen; dies verstoße gegen die Ausschreibungsbedingungen, die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Art. 106 und 107 der Haushaltsordnung. Die direkte oder indirekte Teilnahme von Unternehmen, die nicht der WTO/GPA unterlägen, an öffentlichen Ausschreibungen der Europäischen Institutionen dürfe nicht gestattet werden, auch nicht für die Übernahme von Arbeiten als Unterauftragnehmer im Rahmen der Haushaltsordnung oder der Richtlinie 2004/18/EG.

Schließlich habe es der öffentliche Auftraggeber versäumt, Gründe vorzutragen, er habe zahlreiche offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, neue Vergabekriterien eingeführt, die in den Ausschreibungsbedingungen nicht aufgeführt seien, und bei der Prüfung des Angebots der Klägerin und desjenigen eines anderen Bieters gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111, S. 13) geänderten Fassung.

3 - Das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

4 - Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).