Language of document : ECLI:EU:T:2011:220

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

17. Mai 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung des Wortzeichens TXAKOLI als Gemeinschaftskollektivmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑341/09

Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava mit Sitz in Amurrio (Spanien),

Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Bizkaia mit Sitz in Leioa (Spanien),

Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Getaria mit Sitz in Getaria (Spanien),

vertreten durch Rechtsanwälte J. Grimau Muñoz und J. Villamor Muguerza,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juni 2009 (Sache R 197/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens TXAKOLI als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 27. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 30. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 9. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. Mai 2008 meldeten die Kläger, der Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava, der Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Bizkaia und der Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Getaria nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftskollektivmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TXAKOLI.

3        Die Marke wurde für folgende Ware und für folgende Dienstleistungen in den Klassen 33, 35, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 33: „Txakoli (Chacolí)“;

–        Klasse 35: „Dienstleistungen des Verkaufs im Groß- und Einzelhandel sowie über weltweite Informatiknetzwerke, Dienstleistungen der Ein- und Ausfuhr, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Alleinvertretung, all dies im Zusammenhang mit Txakoli“;

–        Klasse 41: „Erzieherische, Freizeit- und kulturelle Aktivitäten im Zusammenhang mit Txakoli“;

–        Klasse 42: „Erbringung von wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen sowie von Dienstleistungen der industriellen Forschung und der Qualitätskontrolle, sämtliche im Zusammenhang mit der Herstellung von Txakoli“.

4        Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2008 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) zurück.

5        Am 4. Februar 2009 legten die Kläger gegen diese Entscheidung nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 4. Juni 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die betroffene Ware und die betroffenen Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend sei und ihr die Unterscheidungskraft fehle.

7        Zum Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 führte die Beschwerdekammer aus, dass der Begriff „Txakoli“ (auf Spanisch „Chacolí“) im Diccionario de la Lengua española der Real Academia Española aufgeführt sei und dort als „leichter, etwas säuerlicher Wein, der im Baskenland, in Kantabrien und in Chile hergestellt wird“, definiert werde. Sie leitete daraus ab, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Begriff nicht als eine Marke, sondern als die Bezeichnung einer speziellen Weinsorte wahrnehmen würden.

8        Ferner entspreche dieser Begriff zwar den traditionellen Begriffen „Chacolí“ oder „Txakolina“ und sei nach spanischem Recht und nach dem Unionsrecht (insbesondere Anhang III der Verordnung [EG] Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse [ABl. L 118, S. 1]) dem Wein vorbehalten, der durch die Ursprungsbezeichnungen geschützt ist, für die die Kläger die Regelungsausschüsse seien, er dürfe jedoch, wie jeder andere traditionelle Begriff, nicht durch eine Individual- oder Kollektivmarke monopolisiert werden, da er von allen diese Weinsorte erzeugenden Unternehmen frei verwendet werden solle, die das Recht hätten oder in der Zukunft haben könnten, diesen traditionellen Begriff zu verwenden.

9        Zum Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchte Ware und die beanspruchten Dienstleistungen zwingend die Unterscheidungskraft fehle, da sie ausschließlich aus dem traditionellen Begriff für die spezielle Weinsorte bestehe, die von der Anmeldung erfasst sei und auf die sich die fraglichen Dienstleistungen bezögen.

 Anträge der Parteien

10      Die Kläger beantragen im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Kläger machen im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Darüber hinaus führen sie bestimmte Erklärungen politischer Art, die ihre Anträge stützen sollen, sowie verschiedene Argumente im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot an.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

 Vorbringen der Parteien

13      Die Kläger erkennen an, dass der Begriff „Txakoli“, wie alle von der Verordnung Nr. 753/2002 geschützten ergänzenden traditionellen Begriffe, eine beschreibende Bezeichnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt, machen jedoch geltend, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene absolute Eintragungshindernis im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Der Begriff „Txakoli“ sei im Wesentlichen eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung des geografischen Ursprungs der fraglichen Ware und der fraglichen Dienstleistungen dienen könne; er könne daher nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung Gemeinschaftskollektivmarken aus solchen Zeichen oder Angaben bestehen könnten, eingetragen werden.

14      Die Kläger machen hierzu u. a. geltend, dass der Begriff „Txakoli“, da die Verordnung Nr. 753/2002 und die spanische Regelung die ergänzenden traditionellen Begriffe „Chacolí“ oder „Txakolina“ sowie „Txakoli“ nur für Weine mit solchen Ursprungsbezeichnungen zuließen, für die die Kläger die Regelungsausschüsse seien, ausschließlich dazu diene, diese Weine zu identifizieren, und von Weinerzeugern außerhalb der von diesen Ursprungsbezeichnungen erfassten Gebiete nicht verwendet werden dürfe. Insbesondere komme es bei der Anerkennung eines Begriffs als traditioneller Begriff darauf an, ob er gemeinsam mit der geografischen Angabe zu den Weinen mit dem Ursprung der Eigenschaften der von ihm bezeichneten Weine in Verbindung gebracht werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise brächten den Begriff „Txakoli“ wegen seines Ursprungs und seiner Schreibweise mit dem Baskenland (Spanien) in Verbindung und fassten ihn daher als einen geografischen Ursprungshinweis auf.

15      Außerdem berufen sich die Kläger darauf, dass bestimmte vergleichbare Marken eingetragen worden seien.

16      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

17      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.

18      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wurde, von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, allsafe Jungfalk/HABM [ALLSAFE], T‑343/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

19      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen daher nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil ALLSAFE, Randnr. 21). Dies ist der Fall, wenn für die maßgeblichen Verkehrskreise ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem fraglichen Wortzeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. Juli 2004, Lissotschenko und Hentze/HABM [LIMO], T‑311/02, Slg. 2004, II‑2957, Randnr. 30, und vom 30. November 2004, Geddes/HABM [NURSERYROOM], T‑173/03, Slg. 2004, II‑4165, Randnr. 20).

20      Daher ist der beschreibende Charakter einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, Slg. 2002, II‑705, Randnr. 27, und vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T‑79/01 und T‑86/01, Slg. 2002, II‑4881, Randnr. 20).

21      Art. 66 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht außerdem vor:

„(1)      Eine Gemeinschaftskollektivmarke ist eine Gemeinschaftsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. ...

(2)      Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können Gemeinschaftskollektivmarken im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. ...“

22      Im vorliegenden Fall bestätigte die Beschwerdekammer die Beurteilung des Prüfers, dass aus der Sicht des maßgeblichen Publikums, nämlich des baskischen und spanischen Durchschnittsverbrauchers, der Begriff „Txakoli“ die Weinsorte bezeichne, für die die Marke angemeldet worden sei und auf die sich die fraglichen Dienstleistungen bezögen, und dass ihrer Eintragung daher Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe.

23      Auch wenn die Kläger die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Beschwerdekammer nicht bestreiten, besteht zunächst, da der Begriff „Txakoli“ oder „Chacolí“ die Weinsorte bezeichnet, für die die Anmeldung erfolgt ist (siehe oben, Randnr. 3), und es keine Übersetzung in andere Sprachen der Union gibt, kein Grund dafür, das maßgebliche Publikum auf den baskischen und spanischen Durchschnittsverbraucher zu beschränken. Diese Klarstellung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Beschwerdekammer.

24      Die Kläger machen geltend, dass der Begriff „Txakoli“ im Wesentlichen eine Angabe darstelle, die im Sinne von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware und der Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgt sei, dienen könne, da er zum einen ein nach der Verordnung Nr. 753/2002 geschützter ergänzender traditioneller Begriff sei und daher ausschließlich den Weinen vorbehalten sei, die die Ursprungsbezeichnung der Kläger trügen, und er zum anderen baskischen Ursprungs sei und baskisch geschrieben werde.

25      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 753/2002, auf die sich die Kläger berufen, zwischen dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und der Erhebung der Klage durch die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193, S. 60) aufgehoben wurde. Die Verordnung Nr. 607/2009 erkennt ebenso wie die Verordnung Nr. 753/2002 die Begriffe „Chacolí“ und „Txakolina“ in Verbindung mit Weinen an, die die Ursprungsbezeichnungen tragen, für die die Kläger die Regulierungsausschüsse sind. Hingegen verwendet sie im Einklang mit der neuen Grundverordnung, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) in geänderter Fassung, den Ausdruck „ergänzender traditioneller Begriff“ nicht mehr.

26      Was zunächst das Vorbringen anbelangt, mit dem die Kläger dartun wollen, dass der Begriff „Txakoli“ eine geografische Angabe sei, ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, dass, wie die Kläger behaupten, dieser Begriff den Begriffen „Chacolí“ und „Txakolina“ gleichwertig ist, er ebenso wie diese nur ein ergänzender traditioneller Begriff im Sinne von Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 und keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe ist. Die nach der Weinbauregelung anerkannten geschützten Ursprungsbezeichnungen sind „Txakoli de Álava“, „Txakoli de Bizkaia“ und „Txakoli de Getaria“ und enthalten neben dem Begriff „Txakoli“ den Namen einer Provinz oder eines bestimmten Ortes als eine Angabe, die auf die konkrete geografische Herkunft des in Rede stehenden Weins hinweist, wie dies Art. 52 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) – der der Verordnung Nr. 1234/2007 vorangegangenen Grundverordnung, auf der die Verordnung Nr. 753/2002 beruhte – gestattet, wonach die Mitgliedstaaten zulassen konnten, dass der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer näheren Angabe u. a. zur Art des Erzeugnisses kombiniert wird.

27      Die Verordnung Nr. 1493/1999 unterschied klar zwischen geografischen Angaben im weiten Sinne und traditionellen Begriffen, da nach ihrem Art. 47 Abs. 2 Buchst. e die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe insbesondere Bestimmungen über die Verwendung der geografischen Angaben und traditionellen Bezeichnungen umfassten.

28      Als eine der letztgenannten Bestimmungen definierte Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 den ergänzenden traditionellen Begriff als „ein[en] für [Tafelweine mit geografischer Angabe und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete] in den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendete[n] Begriff, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeichnung und Aufmachung von Qualitätsweinen [bestimmter Anbaugebiete] in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet definiert ist“. Ergänzende traditionelle Begriffe im Sinne der Verordnung Nr. 753/2002 waren daher Begriffe, die bestimmte charakteristische Merkmale des Weins, des Erzeugungsorts oder seiner Geschichte und nicht seine geografische Herkunft bezeichneten.

29      Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zahlreiche nach der Verordnung Nr. 753/2002 und derzeit nach der Verordnung Nr. 607/2009 geschützte traditionelle Begriffe mit einer Vielzahl von Ursprungsbezeichnungen verknüpft sind, die manchmal einen ganzen Mitgliedstaat oder sogar mehrere Mitgliedstaaten abdecken, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Einstufung eines Begriffs als „ergänzender traditioneller Begriff“ seine Umwandlung in eine geografische Angabe bewirkte, und erst recht nicht, dass diese Einstufung nur bestätigt, dass der Begriff an sich bereits einen Hinweis auf den geografischen Ursprung der Weine darstellte.

30      Außerdem musste – entgegen dem Vorbringen der Kläger – nach der Verordnung Nr. 753/2002 ein Begriff nicht, gemeinsam mit der geografischen Angabe zu den Weinen, mit dem Ursprung der Eigenschaften der mit ihm bezeichneten Weine in Verbindung gebracht werden, um als traditioneller Begriff anerkannt zu werden.

31      Nach Art. 24 Abs. 6 der Verordnung Nr. 753/2002 in der ursprünglichen Fassung mussten zwar die „traditionellen Begriffe“ den Ursprung der Weine in dem Gebiet bezeichnen, das von der geografischen Angabe, mit der sie versehen waren, erfasst war, wenn die von ihnen ausgedrückten Eigenschaften im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen waren. Unter anderem dieser Absatz wurde jedoch mit Wirkung zum 1. Februar 2004 durch Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 (ABl. L 55, S. 16) gestrichen. Nach den Erwägungsgründen 2 und 3 der Verordnung Nr. 316/2004 sollte durch diese Streichung auf die Kritik bestimmter Drittstaaten reagiert werden, dass nach dieser Bestimmung bestimmte „traditionelle Begriffe“, nämlich diejenigen der Liste, in der die Begriffe „Chacolí“ und „Txakolina“ aufgeführt waren, ausschließlich Weinen der Europäischen Union vorbehalten waren.

32      Die von der Italienischen Republik gegen die Verordnung Nr. 316/2004 erhobene Klage, in der sie vorgebracht hatte, dass die „traditionellen Begriffe“ nur Teil eines gemeinsam mit den geografischen Angaben gebildeten Ganzen seien, wies das Gericht mit Urteil vom 15. März 2006, Italien/Kommission (T‑226/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ab.

33      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass nach der Regelung auf dem Gebiet des Weinbaus, auf die sich die Kläger berufen, auch wenn nach ihr die Begriffe „Chacolí“, „Txakolina“ oder sogar „Txakoli“ mit Weinen mit Ursprungsbezeichnung in Verbindung gebracht werden, diese Begriffe nur als Angabe einer Eigenschaft der Weine anzusehen sind, und nicht als Angabe ihrer geografischen Herkunft, und zwar trotz der Verbindung, die zwischen diesen Begriffen – insbesondere dem Begriff „Txakoli“ – und dem Baskenland bestehen soll.

34      Das Vorbringen der Kläger, dass dieser Begriff „im Grunde“ eine geografische Angabe darstelle, greift daher nicht durch.

35      Jedenfalls ist Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, der eine Ausnahme vom Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vorsieht, nicht dahin weit auszulegen, dass von ihm Zeichen erfasst sind, die nur im Grunde eine geografische Angabe darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2005, Olesen/Kommission, T‑190/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑181 und II‑805, Randnr. 47).

36      Würde, was den sehr speziellen Markt für Wein anbelangt, im Rahmen der Prüfung der von den Klägern eingereichten Anmeldung beim HABM festgestellt, dass im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise der Begriff „Txakoli“ das Baskenland als geografische Herkunft des fraglichen Weins bezeichnete oder bezeichnen könnte, liefe dies außerdem auf einen Eingriff in die Zuständigkeit jener Behörden hinaus, die an den Verfahren zur Schaffung neuer geschützter Ursprungsbezeichnungen oder geografischer Angaben, die diesen Begriff (oder seine Entsprechungen „Chacolí“ oder „Txakolina“) enthalten, oder an den Verfahren zur Erhöhung der Zahl der mit diesen Begriffen verknüpften Bezeichnungen beteiligt sind.

37      Es ist jedoch Sache dieser Behörden, im Rahmen ihres Ermessensspielraums und nach Prüfung aller relevanten Umstände – wie jener, die von den Parteien in der vorliegenden Rechtssache erörtert worden sind – zu entscheiden, ob der Begriff „Txakoli“ als Bezeichnung der geografischen Herkunft des fraglichen Weins im dafür von der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen besonderen Verfahren geschützt werden muss, nach dem insbesondere die Beteiligten spezielle Rechte haben und die hierzu ergehende endgültige Entscheidung der Kommission vor dem Unionsrichter angefochten werden kann.

38      Was sodann die eingetragenen Marken anbelangt, auf die sich die Kläger berufen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern des HABM nach der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 71).

39      Jedenfalls ist festzustellen, dass die Marken, auf die sich die Kläger berufen, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, da es sich um nicht vom Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 betroffene Individualmarken handelt, und nicht um beschreibende Kollektivmarken, die nach Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung eingetragen wurden. Insbesondere die beiden ersten dieser Marken sind Bildmarken, die neben den von den Klägern angeführten Begriffen „Zumo“ und „Don Sabor Mosto“ sehr unterscheidungskräftige bildliche Elemente aufweisen. Was die Wortmarke MOSTO betrifft – „mosto“ bedeutet im Spanischen Traubenmost –, ist darauf hinzuweisen, dass sie entgegen der Behauptung der Kläger nicht für Traubenmost eingetragen wurde.

40      Nach alledem hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 als Ausnahme vom Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung nicht anwandte.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

 Vorbringen der Parteien

41      Die Kläger machen geltend, dass ein traditioneller Begriff, um nach der Verordnung Nr. 753/2002 geschützt zu sein, an eine geografische Angabe erinnern müsse, die ihn mit einer Region in Verbindung bringe; die Unterscheidungskraft des Begriffs „Txakoli“ folge aus seiner unmittelbaren Verknüpfung mit dem Baskenland, wobei diese Verknüpfung dadurch nachgewiesen sei, dass er den Ursprungsbezeichnungen vorbehalten sei, für die sie die Regulierungsausschüsse seien. Die Ausschließlichkeit der Verwendung des Begriffs „Txakoli“ folge aus seiner Einstufung als „traditioneller Begriff“ in dieser Verordnung in Verbindung mit den Ursprungsbezeichnungen der Kläger.

42      Sie weisen – nur zu Informationszwecken – darauf hin, dass ihr Standpunkt durch ein Urteil des Tribunal Superior de Justicia (Obergericht) des Baskenlands vom 4. Juni 2007 über die Rechtmäßigkeit einer Geldbuße bestätigt werde, die gegen einen baskischen Erzeuger, der diesen Begriff zur Bezeichnung seiner Weine verwendet hatte, verhängt worden sei. In diesem Urteil sei entschieden worden, dass der Begriff „Txakoli“ von einem Marktteilnehmer, der keinen Anspruch auf eine der Ursprungsbezeichnungen der Kläger habe, nicht verwendet werden dürfe und er gemeinsam mit diesen Bezeichnungen mit dem Ursprung der von ihm beschriebenen Eigenschaften in Verbindung gebracht werde.

43      Die Kläger stützen sich auf die nationalen Rechtsvorschriften über die Ursprungsbezeichnungen, für die sie die Regulierungsausschüsse sind, und machen geltend, die Begriffe „Chacolí“, „Txakoli“ oder „Txakolina“ seien als solche spezifisch und hätten, nachdem sie in diesen Rechtsvorschriften genau definiert worden seien, dank der Bemühungen der Winzer und Erzeuger, die Anspruch auf diese Ursprungsbezeichnungen hätten, Bekanntheit und Unterscheidungskraft erlangt.

44      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

45      Es ist festzustellen, dass sich die Kläger im Wesentlichen darauf beschränken, das Vorbringen zur Stützung ihres ersten Klagegrundes zu wiederholen, das oben verworfen worden ist.

46      Zu ihrem Vorbringen, dass die Ausschließlichkeit der Verwendung des Begriffs „Txakoli“ aus dessen Einstufung als „traditioneller Begriff“ durch die Verordnung Nr. 753/2002 folge, ist anzumerken, dass selbst unter der Annahme, dass insoweit tatsächlich eine Ausschließlichkeit besteht – was im Übrigen von der Beschwerdekammer eingeräumt wurde, auch wenn das HABM diese Beurteilung nicht teilt –, diese Ausschließlichkeit im Rahmen der Prüfung der von den Klägern beim HABM eingereichten und den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bildenden Anmeldung nicht relevant ist. Die durch andere Bestimmungen des Unionsrechts gewährte Ausschließlichkeit impliziert nämlich nicht automatisch die Eintragung des fraglichen Zeichens als Gemeinschaftsmarke. Eine solche Eintragung verschafft ihrem Inhaber spezielle Rechte, darunter die Möglichkeit, eine Ausschließlichkeit ohne zeitliche Beschränkung in Anspruch zu nehmen – vorausgesetzt, die Formalitäten zur Verlängerung der Marke werden eingehalten (vgl. Art. 46 der Verordnung Nr. 207/2009) –, die andere Rechtsvorschriften, wie die auf dem Gebiet der Agrarpolitik, nicht einräumen.

47      Auf das Urteil des Tribunal Superior de Justicia vom 4. Juni 2007 berufen sich die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen nur zu Informationszwecken. Jedenfalls stellt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsprechung der nationalen Gerichte einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Rot-weiße runde Tablette], T‑337/99, Slg. 2001, II‑2597, Randnr. 58; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T‑129/04, Slg. 2006, II‑811, Randnr. 32). Aus den vorangehenden Ausführungen folgt jedoch, dass das auf dieses Urteil gestützte Vorbringen der Kläger entweder nicht stichhaltig oder nicht einschlägig ist.

48      Was schließlich das Vorbringen anbelangt, die Begriffe „Chacolí“, „Txakoli“ oder „Txakolina“ seien als solche spezifisch, unterscheidungskräftig und bekannt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 5 der Verordnung Nr. 753/2002 erfüllt sein mussten, damit ein Begriff als „traditioneller Begriff“ eingestuft werden konnte, und dass daher alle diese Begriffe sie erfüllen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Ziele der Verordnung Nr. 753/2002 und der Verordnung Nr. 207/2009 ist jedoch davon auszugehen, dass die Unterscheidungskraft, auf die die erstere dieser Verordnungen Bezug nahm, die Eignung des Begriffs betraf, eine besondere Eigenschaft des fraglichen Weins zu identifizieren, und nicht seine Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Sinne von Art. 4 der letzteren Verordnung von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es ist daher im vorliegenden Fall irrelevant, ob einem Begriff im Rahmen seiner Einstufung als „traditioneller Begriff“ Unterscheidungskraft und Bekanntheit zuerkannt wurde.

49      Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen.

 Zu dem aus bestimmten Erklärungen politischer Art und dem Diskriminierungsverbot abgeleiteten Vorbringen

 Vorbringen der Parteien

50      Die Kläger haben dem Gericht offizielle Erklärungen des Parlaments der Autonomen Gemeinschaft Baskenland, der Juntas Generales de Álava sowie eines Ausschusses des spanischen Parlaments vorgelegt, in denen diese Organe sie in ihrer Beanspruchung der ausschließlichen Benutzung der Begriffe „Txakoli“ und „Chacolí“ in ihrem Gebiet unterstützen. Sie machen geltend, dass diese Erklärungen den Begriff „Txakoli“ stärken sollen und fordern das Alleinrecht an diesem Begriff.

51      Darüber hinaus machen sie geltend, dass die angefochtene Entscheidung an der tatsächlichen und rechtlichen Realität vorbeigehe, wonach sie in der Verwendung des Begriffs „Txakoli“ als einem Erkennungszeichen des Baskenlands geschützt seien, und dass sie zu einer erheblichen und ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber anderen Weinen und geografischen Gebieten Spaniens und der Union führe. Im Übrigen haben die Kläger nach der Schließung der mündlichen Verhandlung Dokumente über eine parlamentarische Anfrage und deren Beantwortung durch die Kommission vorgelegt, die ihrer Auffassung nach belegen, dass ihnen die Verteidigung ihrer Interessen gegenüber Herstellern, die den Begriff „Chacolí“ verwendeten, unmöglich wäre, wenn die Anmeldemarke nicht eingetragen würde.

52      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

53      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Instanzen des HABM und des Gerichts ihre Entscheidungen in voller Unabhängigkeit von politischen Stellungnahmen erlassen.

54      Sodann ist festzustellen, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung keine Auswirkungen auf das ausschließliche Recht zur Verwendung der Begriffe „Chacolí“, „Txakolina“ und sogar „Txakoli“ hat, über das die Kläger nach der Regelung für den Weinbau derzeit verfügen, und weder bewirkt, dass andere als diejenigen Marktteilnehmer, denen dieses Recht nach dieser Regelung zukommt, diesen Begriff verwenden dürfen, noch die Kläger daran hindert, die Einhaltung dieser Regelung einzufordern. In Anbetracht dieses Umstands hat es das Gericht nicht für angezeigt gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und die oben in Randnr. 51 erwähnten Dokumente, die die Kläger nach der Schließung der mündlichen Verhandlung eingereicht haben, zu den Akten zu nehmen.

55      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger ihr Vorbringen zum Vorliegen einer Diskriminierung nicht näher ausführen und nicht angeben, für welche „anderen Weine oder geografischen Gebiete“, die sich in derselben Situation befinden sollen, die Eintragung von Marken erreicht wurde, die aus einem Begriff bestehen, der ein „ergänzender traditioneller Begriff“ und keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe ist. Insbesondere zur Behauptung der Kläger, dass alle traditionellen Begriffe beschreibende Begriffe seien, deren Verwendung bestimmten Ursprungsbezeichnungen vorbehalten sei, ist anzumerken, dass dieser Umstand für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht von Bedeutung ist, da sich diese Ausschließlichkeit allein aus der Regelung für den Weinbau ergibt, während die Kläger darüber hinaus jene Ausschließlichkeit in Anspruch nehmen wollen, die die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gewährt.

56      Da somit auch dieses Vorbringen der Kläger nicht durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

57      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava, der Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Bizkaia und der Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Getaria tragen die Kosten.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.