Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 - Sviluppo Globale/Kommission
(Rechtssache T-183/10)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Technische Hilfe für die syrische Regierung - Ablehnung der Bewerbung - Begründungspflicht)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Sviluppo Globale GEIE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Erlbacher im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010, die im Rahmen des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens EUROPEAID/129038/C/SER/SYR betreffend technische Hilfestellungen für die syrische Regierung zur Förderung des Prozesses der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung (ABl. 2009/S 223-319862) von der Klägerin eingereichte Bewerbung nicht zuzulassen
Tenor
Die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010, die im Rahmen des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens EUROPEAID/129038/C/SER/SYR betreffend technische Hilfestellungen für die syrische Regierung zur Förderung des Prozesses der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung (ABl. 2009/S 223-319862) von der Klägerin eingereichte Bewerbung nicht zuzulassen, wird für nichtig erklärt.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen sowie die der Sviluppo Globale GEIE entstandenen Kosten.
____________1 - ABl. C 179 vom 3.7.2010.