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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2021 von Aeris Invest Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-827/17, Aeris Invest/EZB

(Rechtssache C-782/21 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Aeris Invest Sàrl (Prozessbevollmächtigte: R. Vallina Hoset, E. Galán Burgos und M. Varela Suárez, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank, Europäische Kommission und Banco Santander, S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. Oktober 2021, Aeris Invest / BCE, T-827/17, EU:T:2021:660, aufzuheben,

den von Aeris Invest gestellten Klageanträgen stattzugeben und insbesondere die Beschlüsse LS/MD/17/405, LS/MD/17/419 und LS/MD/17/406 vom 7. November 2017 für nichtig zu erklären, mit denen der Zugang zu einer Reihe von Dokumenten über den Ausfall und die Abwicklung der Banco Popular Español, S.A., den Einagensaldo und die genehmigte Notfallliquiditätshilfe der Banco Popular Español, S.A. versagt wurde, und

der Europäischen Zentralbank gemäß Art 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr gegen das angefochtene Urteil gerichtete Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da (i) es nach diesem Urteil nicht möglich sei, Zugang zu den im Rahmen der Rechtssache T-628/17 angeforderten Dokumenten zu beantragen, und ii) dieses Urteil sie daran hindere, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszuüben, und die fehlende Waffengleichheit zwischen den Parteien verstärke. Jedenfals sei diese Einschränkung von Art 47 der Charta nicht durch Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen den Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: Beschluss 2004/258)1 in Verbindung mit Art. 47 der Charta. Insbesondere verstoße es gegen die Art. 1, 2 und 6 des Beschlusses 2004/258, indem es den Zweck des Beschlusses 2004/258 in grundrechtswidriger Weise auslege.

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1 ABl. L 80 vom 18. März 2004, S. 42.