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Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 28. Oktober 2020 – SIA Rodl & Partner/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-562/20)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA Rodl & Partner

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

Ist Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/8491 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen i) automatisch verlangen, dass ein externer Buchhaltungsdienstleister verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden ergreift, wenn es sich bei dem Kunden um eine Nichtregierungsorganisation handelt und die von dem Kunden bevollmächtigte und angestellte Person Staatsangehörige eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko, in diesem Fall der Russischen Föderation, mit einer Aufenthaltserlaubnis in Lettland ist, und ii) automatisch verlangen, diesem Kunden ein höheres Risiko zuzuschreiben?

Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: Kann die erwähnte Auslegung von Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 als verhältnismäßig und daher als mit Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 des Vertrags über die Europäische Union vereinbar angesehen werden?

Ist Art. 18 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er eine automatische Verpflichtung festlegt, in allen Fällen verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu ergreifen, in denen ein Geschäftspartner des Kunden, jedoch nicht der Kunde selbst, in irgendeiner Weise mit einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko, in diesem Fall der Russischen Föderation, in Verbindung steht?

Ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass der Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden von diesem eine Kopie eines zwischen dem Kunden und einem Dritten geschlossenen Vertrags einholen muss und dass folglich die Prüfung dieses Vertrags vor Ort als unzureichend anzusehen ist?

Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass der Verpflichtete Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Geschäftskunden selbst dann ergreifen muss, wenn keine wesentlichen Änderungen der Umstände des Kunden festgestellt werden können und wenn die von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten gesetzte Frist für weitere Überwachungsmaßnahmen noch nicht abgelaufen ist, und diese Verpflichtung nur gegenüber Kunden gilt, denen ein hohes Risiko zugeschrieben wurde?

Ist Art. 60 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde bei der Veröffentlichung einer unanfechtbaren Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verhängt wird, verpflichtet ist, sicherzustellen, dass die veröffentlichten Informationen genau mit den in der Entscheidung festgestellten Informationen übereinstimmen?

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1     Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73)