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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo n.º 2 de Valladolid (Spanien), eingereicht am 5. November 2020 – BFF Finance Iberia S.A.U./Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

(Rechtssache C-585/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo n.º 2 de Valladolid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BFF Finance Iberia S.A.U

Beklagte: Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

Vorlagefragen

Vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 1, Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr1 :

Ist Art. 6 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die 40 Euro in jedem Fall pro Rechnung gelten, vorausgesetzt, dass der Gläubiger die Rechnungen in seinen Zahlungsaufforderungen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzeln aufgeführt hat, oder gelten die 40 Euro pro Rechnung in jedem Fall, auch wenn gemeinsame und allgemeine Zahlungsaufforderungen eingereicht wurden?

Wie ist Art. 198 Abs. 4 des Gesetzes 9/2017 zu verstehen, der in allen Fällen und für alle Verträge einen Zahlungszeitraum von 60 Tagen bestimmt, wobei er einen anfänglichen Zeitraum von 30 Tagen für die Anerkennung und weitere 30 Tage für die Zahlung vorsieht, soweit es [im] 23[. Erwägungsgrund] der Richtlinie heißt:

„Lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug öffentlicher Stellen für Waren und Dienstleistungen verursachen ungerechtfertigte Kosten für Unternehmen. Es ist daher angebracht, spezielle Vorschriften für Geschäftsvorgänge einzuführen, bei denen Unternehmen öffentlichen Stellen Waren liefern und Dienstleistungen für sie erbringen, die insbesondere Zahlungsfristen vorsehen sollten, die grundsätzlich 30 Kalendertage nicht überschreiten, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dies ist aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet, und die in keinem Fall 60 Kalendertage überschreiten.“

Wie ist Art. 2 der Richtlinie auszulegen? Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer, die für die erbrachte Leistung anfällt und deren Betrag in der Rechnung selbst enthalten ist, in die Berechnungsgrundlage für die Verzugszinsen, die die Richtlinie anerkennt, einbezogen wird? Oder ist es erforderlich, zu unterscheiden und den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Auftragnehmer die Steuer an die Steuerbehörden zahlt?

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1 ABl. 2011, L 48, S. 1.