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Vorabentscheidungsersuchen des Admnistrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 28. Dezember 2021 – „Vinal“ AD/Direktor na Agentsia „Mitnitsi“

(Rechtssache C-820/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Admnistrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: „Vinal“ AD

Beklagter: Direktor na Agentsia „Mitnitsi“

Vorlagefragen

Wie ist Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/ЕG1 in dem Teil auszulegen, in dem vorgesehen ist, dass die Zulassung für die Eröffnung und den Betrieb eines Steuerlagers den Bedingungen unterliegt, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können, [und] wie haben diese Bedingungen inhaltlich auszusehen, damit die Ziele der Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch verwirklicht werden können?

Wie ist das Verbot der Diskriminierung im Sinne des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/118/ЕG auszulegen?

Wie sind die angeführten Bestimmungen auszulegen und sind sie dahin auszulegen, dass diese einer nationalen Regelung, wie jener des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 ZADS nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung den zwingenden Entzug der Zulassung für die Zukunft, der fristlos und zeitlich unbegrenzt erfolgt, neben einer für dieselbe Tat bereits verhängten Sanktion vorsieht?

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1 Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).