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Klage, eingereicht am 3. September 2008 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-358/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C (2008) 3249 vom 25. Juni 2008 über die Kürzung der Beteiligung des Europäischen Kohäsionsfonds an dem Vorhaben Nr. 96/11/61/018 - "Abwasserentsorgung von Saragossa" für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung, die die Kommission ursprünglich für verschiedene Projekte im Rahmen der drei Phasen des "Vorhabens zur Abwasserentsorgung von Saragossa" bewilligt hatte, zu kürzen. Diese Entscheidung beinhaltet eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % des kofinanzierten Anteils an der zweiten und dritten Phase des genannten Vorhabens, die eine Erstattungspflicht in Höhe von 3 106 966 Euro zur Folge hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Stadtverwaltung von Saragossa gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe verstoßen habe, indem sie das Bauwerk künstlich aufgeteilt und die Aufträge nicht gemäß den Vorschriften der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sondern sich auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt von Aragón beschränkt habe.

Zur Begründung seiner Anträge beruft sich der Kläger auf

einen Verstoß gegen Art. H des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds in Verbindung mit Art. 14 Abs. 13 der Verordnung Nr. 93/38/EWG. Der Beklagten ist im Hinblick auf den grundlegenden Begriff "Bauwerk" ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, da sie einen technischen oder wirtschaftlichen Unterschied zwischen den verschiedenen Projekten mit der Begründung in Abrede gestellt habe, dass die Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten ähnlich sei und auf die gleiche wirtschaftliche Funktion, nämlich die globale Verbesserung des Netzes zugunsten der Nutzer, abziele. Die in Rede stehenden Aufträge beträfen jedoch im Gegenteil technisch unterschiedliche Bauwerke mit eindeutig verschiedenen Funktionen, für deren Errichtung unterschiedliches technisches Fachwissen erforderlich sei;

einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot des venire contra factum proprium, da die Kommission die Projekte, so wie vorgestellt worden seien, gebilligt habe und sowohl der ursprüngliche Antrag von 1996 als auch der nachfolgende von 1997 eine Beschreibung jedes einzelnen Projekts in allen Phasen sowie den ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten hätten, dass es nicht erforderlich sei, die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung.

die Verjährung für das Vorgehen der Kommission gemäß Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

die Unwirksamkeit des Vorgangs gemäß Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1164/94 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen.

Hilfsweise rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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