Language of document : ECLI:EU:T:2012:505





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2012 –
Wam Industriale/Kommission

(Rechtssache T‑303/10)

„Staatliche Beihilfen – Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten – Zinsvergünstigte Darlehen – Beschluss, mit dem die Beihilfen zum Teil für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Beschluss, der nach der Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergeht – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Fürsorgepflicht“

1.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Begründungspflicht – Umfang (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 23‑24, 49, 53)

2.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beschluss betreffend Beihilfen zur Finanzierung der Kosten von Marktvorstößen in Drittländer – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 25‑27, 52)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Frist für den Beweisantritt – Art. 48 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Geltungsbereich – Infolge eines Antrags auf Zugang zur Akte bei den nationalen Behörden erlangte Unterlagen – Gültige Rechtfertigung der Verspätung bei Fehlen eines rechtzeitig gestellten Antrags – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 Abs. 1 und 66 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 69‑70)

4.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begründungspflicht – Umfang – Verpflichtung, eine Änderung der Beurteilung im Verhältnis zu früheren Beschlüssen zu rechtfertigen – Fehlen (Art. 107 AEUV, 108 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 88, 124)

5.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Pflicht zur vorherigen Anmeldung und zur vorläufigen Aussetzung der Gewährung der der Beihilfe – Umfang (Art. 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnr. 99)

6.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Keine Prüfung einer nicht angemeldeten neuen Beihilfe während eines relativ langen Zeitraums – Umwandlung in eine bestehende Beihilfe – Ausschluss (Art. 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnr. 101)

7.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Qualifizierung als bestehende Beihilfe – Kriterien – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Erfordernis eines ausdrücklichen Beschlusses (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. b Teil ii) (vgl. Randnr. 104)

8.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Sorgfaltspflicht des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats und ihres Empfängers in Bezug auf die Mitteilung aller erheblichen Gesichtspunkte – Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten – Keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Beschlusses der Kommission – Verpflichtung, nicht ausdrücklich vorgetragene Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen – Fehlen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 118‑120)

9.                     Staatliche Beihilfen – Im Verordnungswege festgelegte Beihilfengruppen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Gruppenfreistellungsverordnungen – Beihilfen geringer Höhe – Verordnung Nr. 1998/2006 – Geltungsbereich – Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten – Begriff (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Verordnungen der Kommission Nr. 70/2001, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, Nr. 1998/2006, Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, und Nr. 800/2008, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 126‑131)

10.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beihilfen geringer Höhe – Aufspaltung einer die geltende Schwelle überschreitenden Beihilfe, damit ein Teil davon unter die De-minimis-Regel fällt – Unzulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 141‑144)

11.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Berechnung des zu erstattenden Betrags – Zu einem günstigen Zinssatz gewährtes Darlehen – Rückzahlung der Differenz zwischen den marktüblichen und den tatsächlich gezahlten Zinsen – Ermittlung des Marktzinses im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Genehmigung des Darlehens üblichen Zinsen (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 157‑159)

12.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln von Art. 108 AEUV gewährtes Darlehen – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Geltendmachung des Grundsatzes durch einen Mitgliedstaat, um die Rückforderung zu verhindern – Unzulässigkeit – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Zulässigkeit bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (Art. 108 AEUV) (vgl. Randnr. 169)

13.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Umfang – Beschluss der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigerklärung wegen mangelnder Begründung – Erlass eines neuen Rechtsakts auf der Grundlage der früheren gültigen Untersuchungshandlungen – Zulässigkeit (Art. 108 AEUV) (vgl. Randnrn. 180‑182)

14.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Zügige Sachbehandlung – Beurteilung im konkreten Fall – Schaden des Empfängers im Zusammenhang mit den bei der Rückforderung zu zahlenden Zinsen – Fehlen (Art. 108 AEUV) (vgl. Randnrn. 192, 203)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/134/EU der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (ABl. 2011, L 57, S. 29)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wam Industriale SpA trägt die Kosten.