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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2021 von der Química del Nalón SA, ehemals Industrial Química del Nalón SA, gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-635/18, Industrial Química del Nalón SA/Kommission

(Rechtssache C-73/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Química del Nalón SA, ehemals Industrial Química del Nalón SA (Prozessbevollmächtigte: P. Sellar, advocaat, K. Van Maldegem, avocat, M. Grunchard, avocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien und Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, impliziere nicht zwangsläufig auch das Vorbringen, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sich rechtsfehlerhaft auf die angeblich mangelnde rechtliche Klarheit von Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5 der Verordnung Nr. 1272/20081 gestützt, um die tatsächlich vorgebrachten rechtlichen Ausführungen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht hätte sich nicht auf die Feststellung stützen dürfen, dass der rechtliche Rahmen komplex sei, um das Versäumnis der Kommission zu entschuldigen, die fehlende Wasserlöslichkeit von CTPHT (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) zu berücksichtigen. In einem anderen Verfahren, das mit dem vorliegenden zusammenhänge (Rechtssache T-689/13 DEP, Bilbaina de Alquitranes SA u. a./Europäische Kommission), habe das Gericht das Gegenteil entschieden. Mangels jeglicher Begründung für die gegenteilige Entscheidung seien die Erwägungen des Gerichts unzureichend und widersprüchlich.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht auf die Gewöhnlichkeit als Maßstab für die Sorgfaltspflicht abgestellt. Mit der Feststellung, die Kommission habe so gehandelt, wie es jede andere gewöhnliche, angemessen sorgfältige Verwaltungsbehörde tun würde, habe es einen unrichtigen und ungeeigneten Bezugspunkt gewählt, um zu beurteilen, ob die Kommission sorgfältig und in gewöhnlicher Weise vorgegangen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Die Begründung des Gerichts sei unzureichend und in sich widersprüchlich, soweit das Gericht ohne Anführung von Beweisen und mit bloßem Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt habe, dass es für die Kommission möglicherweise schwierig gewesen sei, ihren offensichtlichen Beurteilungsfehler zu korrigieren, womit suggeriert werde, dass die Vorgehensweise der Kommission entschuldbar sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Die Feststellung des Gerichts, dass der Fehler der Kommission im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz entschuldbar sei, sei rechtsfehlerhaft, da dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung bei der Einstufung eines Stoffes nicht herangezogen werden könne.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).