Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 – Ecoceane/EMSA
(Rechtssache T‑518/09)
„Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Bereitschaftsschiffe für Ölunfallbekämpfung – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Transparenz – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung“
1. Öffentliches Auftragswesen der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Auswahlkriterien – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Umfang (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 Abs. 1 und 97 Abs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 131 Abs. 1 und 135 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 50-53, 75, 113)
2. Öffentliches Auftragswesen der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 86)
3. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 111)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Beurteilung anhand der dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149) (vgl. Randnrn. 139-143)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht, auf einen schriftlichen Antrag hin die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3 Unterabs. 4) (vgl. Randnr. 165)
6. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 171-173)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EMSA vom 28. Oktober 2009, mit der das von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung EMSA/NEG/1/2009 über den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen betreffend Bereitschaftsschiffe für Ölunfallbekämpfung (Los Nr. 2: Atlantik/Kanal) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, und der Entscheidung den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Ecoceane trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA). |