Language of document : ECLI:EU:T:2013:476





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 – Ecoceane/EMSA

(Rechtssache T‑518/09)

„Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Bereitschaftsschiffe für Ölunfallbekämpfung – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Transparenz – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung“

1.                     Öffentliches Auftragswesen der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Auswahlkriterien – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Umfang (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 Abs. 1 und 97 Abs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 131 Abs. 1 und 135 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 50-53, 75, 113)

2.                     Öffentliches Auftragswesen der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 86)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 111)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Beurteilung anhand der dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149) (vgl. Randnrn. 139-143)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht, auf einen schriftlichen Antrag hin die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3 Unterabs. 4) (vgl. Randnr. 165)

6.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 171-173)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EMSA vom 28. Oktober 2009, mit der das von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung EMSA/NEG/1/2009 über den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen betreffend Bereitschaftsschiffe für Ölunfallbekämpfung (Los Nr. 2: Atlantik/Kanal) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, und der Entscheidung den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Ecoceane trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA).