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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 - Alstom/Kommission

(Rechtssache T-517/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Alstom (Levallois Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 in der Sache COMP/F/39.129 - Leistungstransformatoren für nichtig zu erklären;

die Entscheidung des Rechnungsführers der Kommission vom 10. Dezember 2009 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt Alstom zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7601 final der Kommission vom 7. Oktober 2009 - Leistungstransformatoren in einem Verfahren nach Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Leistungstransformatoren und zum anderen die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungsführers der Kommission vom 10. Dezember 2009, mit der der Antrag von Alstom, während des mit der vorliegenden Klageschrift eingeleiteten Verfahrens eine finanzielle Sicherheit zu leisten, abgelehnt wurde.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. Oktober 2009 macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

Verstoß gegen die für die Gesamtschuldnerschaft geltenden Rechtsvorschriften, indem die Kommission zwei Unternehmen für ein und denselben Verstoß gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe, die sie einzeln und unabhängig von einander nicht unmittelbar und förmlich für den Verstoß zur Verantwortung hätte ziehen können;

Verletzung von Art. 296 AEUV, da die angefochtene Entscheidung

hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nicht hinreichend begründet sei;

in Bezug auf die Behauptung der Kommission, dass Alstom die Vermutung der Haftung der Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft nicht widerlegt und die Unabhängigkeit der Tochtergesellschaft nicht nachgewiesen habe, mangelhaft begründet sei;

einen Begründungswiderspruch hinsichtlich der kumulativen Haftung von Alstom und der Alstom T&D SA aufweise.

Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit den Regeln über die Zurechenbarkeit der Verstöße von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften, da sich die Kommission auf eine Rechtsprechung gestützt habe, die gegen das Recht der Europäischen Union verstoße und demnach verworfen werden müsse, weil sie durch Richterrecht einen Grundsatz der unwiderleglichen Vermutung geschaffen habe, die nicht auf die Unabhängigkeit oder das Verhalten auf dem Markt, sondern auf die wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Bindungen gestützt sei, auf allgemeine Merkmale, die jeder Unternehmensgruppe eigen seien.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungsführers vom 10. Dezember 2009 trägt die Klägerin folgende Klagegründe vor:

Fehlende Rechtsgrundlage, da die Entscheidung, den Antrag auf Leistung einer finanziellen Sicherheit während des Verfahrens zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 abzulehnen, rechtlich nicht begründet sei, weder durch die Haushaltsordnung Nr. 1605/2002 des Rates1 noch durch die Durchführungsverordnung Nr. 2342/2002 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1248/20062 geänderten Fassung;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Entscheidung des Rechnungsführers das begründete Vertrauen missachte, das durch die frühere Praxis der Kommission entstanden sei;

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da die neue Vorgehensweise des Rechnungsführers der Kommission ohne vorherige Bekanntmachung oder Übergangsmaßnahmen Alstom in eine im Vergleich zu den Bußgeldschuldnern, die vor dieser Änderung der Vorgehensweise eine finanzielle Sicherstellung hätten leisten können, ungleiche Situation bringe;

Verstoß gegen die Pflicht, öffentlich einen Auslegungsfehler zu korrigieren, wenn das Gericht entscheide, dass die frühere Praxis der Kommission der geltenden Finanzregelung nicht entsprochen habe.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S.1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission vom 7. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 227, S. 3).