Language of document : ECLI:EU:C:2013:813

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

10. Dezember 2013(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Gemeinsames Europäisches Asylsystem – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats – Kontrolle der Einhaltung der Kriterien, nach denen sich die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags richtet – Umfang der gerichtlichen Kontrolle“

In der Rechtssache C‑394/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Asylgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 21. August 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 2012, in dem Verfahren

Shamso Abdullahi

gegen

Bundesasylamt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, E. Juhász, A. Borg Barthet, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça, der Richter A. Rosas (Berichterstatter), G. Arestis und J. Malenovský, der Richterin A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Abdullahi, vertreten durch die Rechtsanwälte E. Daigneault und R. Seidler,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch G. Papagianni, L. Kotroni und M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch S. Menez als Bevollmächtigten,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, G. Koós und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee, Barrister,

–        der schweizerischen Regierung, vertreten durch D. Klingele als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger und M. Condou‑Durande als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 10, 16, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Abdullahi, einer somalischen Staatsangehörigen, und dem Bundesasylamt wegen der Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, den Frau Abdullahi beim Bundesasylamt gestellt hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Genfer Flüchtlingskonvention

3        Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954], im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde ergänzt durch das am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (im Folgenden: Protokoll von 1967).

4        Alle Mitgliedstaaten sowie die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind Vertragsparteien der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967. Die Europäische Union ist weder Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention noch des Protokolls von 1967, aber die Art. 78 AEUV und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sehen vor, dass das Recht auf Asyl u. a. nach Maßgabe dieser Konvention und dieses Protokolls gewährleistet wird.

 Unionsrecht

5        Zur Verwirklichung des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8. und 9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der Harmonisierung ihrer Asylpolitiken unterzeichneten die Mitgliedstaaten am 15. Juni 1990 in Dublin das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1, im Folgenden: Dubliner Übereinkommen). Dieses Übereinkommen trat für die zwölf ursprünglichen Unterzeichnerstaaten am 1. September 1997, für die Republik Österreich und das Königreich Schweden am 1. Oktober 1997 und für die Republik Finnland am 1. Januar 1998 in Kraft.

6        Die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 sahen u. a. die Errichtung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vor.

7        Mit dem Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde Art. 63 in den EG-Vertrag aufgenommen, der der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit für den Erlass der vom Europäischen Rat in Tampere empfohlenen Maßnahmen zuwies. Der Erlass von Art. 63 EG erlaubte es insbesondere, zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark das Dubliner Übereinkommen durch die Verordnung Nr. 343/2003 zu ersetzen, die am 17. März 2003 in Kraft trat.

8        Auf dieser Rechtsgrundlage wurden außerdem verschiedene Richtlinien erlassen, so die

–        Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, mit Berichtigung im ABl. 2005, L 204, S. 24), die durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337, S. 9) ersetzt wurde, und die

–        Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, mit Berichtigung im ABl. 2006, L 236, S. 35), die durch die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60) ersetzt wurde.

 Verordnung Nr. 343/2003

9        Die Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung Nr. 343/2003 lauten:

„(3)      Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte dieses System auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(4)      Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.“

10      Nach ihrem Art. 1 legt die Verordnung Nr. 343/2003 die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen.

11      Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“

12      Um die Bestimmung des „zuständigen Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zu ermöglichen, legen die Art. 6 bis 14 der Verordnung in deren Kapitel III („Rangfolge der Kriterien“) in einer Rangfolge stehende objektive Kriterien fest, die sich auf unbegleitete Minderjährige, die Einheit der Familie, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder Visums, die illegale Einreise in einen Mitgliedstaat oder den illegalen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, die ordnungsmäßige Einreise in einen Mitgliedstaat und Asylanträge im internationalen Transitbereich eines Flughafens beziehen.

13      Art. 10 der Richtlinie Nr. 343/2003 bestimmt:

„(1)      Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 [des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von ‚Eurodac‘ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316, S. 1)] festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)      Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.“

14      Nach Art. 13 dieser Verordnung ist, wenn sich anhand der Rangfolge der in der Verordnung aufgeführten Kriterien kein Mitgliedstaat bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

15      Art. 16 der Verordnung Nr. 343/2003 sieht vor:

„(1)      Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a)      einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b)      die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

(2)      Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3)      Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

…“

16      Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er nach Art. 17 der Verordnung Nr. 343/2003 so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags, den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.

17      Art. 18 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt:

„(1)      Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

(2)      In dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3)      Entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 werden zwei Verzeichnisse erstellt und regelmäßig überprüft, wobei die Beweismittel und Indizien nach folgenden Kriterien angegeben werden:

a)      Beweismittel:

i)      Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

ii)      Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

b)      Indizien:

i)      Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.

ii)      Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)      Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5)      Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(7)      Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

18      Art. 19 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 343/2003 sieht vor:

„(1)      Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit.

(2)      Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

(3)      Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

(4)      Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.“

19      Die Verordnung Nr. 343/2003 wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180, S. 31).

 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

20      Art. 3 („Bearbeitung eines Aufnahmegesuchs“) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. L 222, S. 3) lautet:

„(1)      Die im Gesuch angeführten rechtlichen und faktischen Argumente werden anhand der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Liste der Beweismittel und Indizien geprüft.

(2)      Unbeschadet der Kriterien und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die im Gesuch geltend gemacht werden, überprüft der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 18 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung festgesetzten Fristen auf umfassende und objektive Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher ihm unmittelbar und mittelbar verfügbaren Informationen, ob seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags begründet ist. Wenn diese Überprüfungen ergeben, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats zumindest aufgrund eines Kriteriums der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 begründet ist, muss dieser seine Zuständigkeit anerkennen.“

21      Art. 4 („Behandlung eines Wiederaufnahmegesuchs“) der Verordnung Nr. 1560/2003 lautet:

„Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 geprüft hat, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 16 Absätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erloschen ist. Das Erlöschen der Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen kann ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden.“

22      Art. 5 („Ablehnende Antwort“) der Verordnung Nr. 1560/2003 lautet:

„(1)      Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.

(2)      Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.“

23      Art. 14 („Schlichtung“) der Verordnung Nr. 1560/2003 lautet:

„(1)      Besteht zwischen den Mitgliedstaaten anhaltende Uneinigkeit über die Notwendigkeit einer Überstellung oder einer Zusammenführung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 oder über den Mitgliedstaat, in dem die Zusammenführung der betreffenden Personen stattfinden soll, können sie das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

(2)      Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an dieser Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.

Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach diesbezüglichen Beratungen, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor.

Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann seine Haltung erläutern, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil.

Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann – ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde – nicht angefochten werden.“

24      Der vorstehend wiedergegebene Art. 14 der Verordnung Nr. 1560/2003 wurde durch die Verordnung Nr. 604/2013 aufgehoben, aber sein Inhalt in Art. 37 der Verordnung Nr. 604/2013 übernommen.

 Richtlinie 2005/85

25      Der 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 lautet:

„Diese Richtlinie betrifft nicht die Verfahren im Rahmen der [Verordnung Nr. 343/2003].“

 Österreichisches Recht

26      Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005) (BGBl I Nr. 100/2005) lautet:

„Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

27      Frau Abdullahi ist eine 22-jährige somalische Staatsangehörige. Sie reiste im April 2011 mit dem Flugzeug nach Syrien ein, durchquerte sodann im Juli 2011 die Türkei und reiste anschließend mit einem Boot illegal nach Griechenland ein. Frau Abdullahi stellte keinen Asylantrag bei der griechischen Regierung. Mit der Hilfe von Schleppern erreichte sie zusammen mit anderen Personen über eine Route, die durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Ungarn führte, schließlich Österreich. In Österreich wurde sie nahe der ungarischen Grenze von österreichischen Polizeibeamten angehalten, die – auch durch Befragung anderer Beteiligter – ihren eben beschriebenen Reiseweg feststellten.

28      In Österreich stellte Frau Abdullahi am 29. August 2011 bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem Bundesasylamt, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 7. September 2011 richtete das Bundesasylamt gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 ein Aufnahmeersuchen an Ungarn, das dieses mit Schreiben vom 29. September 2011 annahm. Ungarn begründete diese Entscheidung damit, dass nach den von der Republik Österreich übermittelten Angaben Frau Abdullahis und den allgemein verfügbaren Informationen über die Reiserouten illegaler Einwanderer genügende Belege dafür vorlägen, dass Frau Abdullahi aus Serbien illegal nach Ungarn eingereist sei und sich von dort aus direkt nach Österreich begeben habe.

29      Mit Bescheid vom 30. September 2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag von Frau Abdullahi in Österreich als unzulässig zurück und wies sie nach Ungarn aus.

30      Dagegen erhob Frau Abdullahi eine Beschwerde, der der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2011 wegen Verfahrensfehlern stattgab. Zur Begründung führte der Asylgerichtshof aus, es sei in der Beschwerde Kritik an den Zuständen im Asylwesen in Ungarn im Hinblick auf Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) über das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geübt worden und das Bundesasylamt habe die Lage in Ungarn anhand nicht mehr aktueller Quellen beurteilt.

31      Nach dieser Entscheidung des Asylgerichtshofs setzte das Bundesasylamt das Verwaltungsverfahren fort. Mit Bescheid vom 26. Januar 2012 wies es den Asylantrag erneut als unzulässig zurück und sprach wiederum die Ausweisung von Frau Abdullahi nach Ungarn aus. Zur Begründung gab das Bundesasylamt an, es habe zur Lage in Ungarn nunmehr aktualisierte Feststellungen getroffen, aus denen sich ergebe, dass eine Überstellung nach Ungarn Frau Abdullahi nicht in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzen würde.

32      Hiergegen erhob Frau Abdullahi am 13. Februar 2012 ein weiteres Mal eine Beschwerde an den Asylgerichtshof. Sie machte nun erstmals geltend, dass der für den Asylantrag zuständige Mitgliedstaat nicht Ungarn sei, sondern die Hellenische Republik. Da aber die Zustände in diesem Mitgliedstaat unter bestimmten Aspekten menschenunwürdig seien, habe Österreich das Asylverfahren selbst durchzuführen.

33      Die österreichischen Behörden leiteten weder ein Verfahren zur Konsultation der Hellenischen Republik ein, noch richteten sie an diese ein Aufnahmeersuchen.

34      Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde von Frau Abdullahi mit Erkenntnis vom 14. Februar 2012 als unbegründet ab, da nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 Ungarn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat sei.

35      Frau Abdullahi rief daraufhin den Verfassungsgerichtshof an, wofür sie im Wesentlichen ihre Rüge wiederholte, dass nicht Ungarn der zuständige Mitgliedstaat sei, sondern die Hellenische Republik. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2012 (U 350/12‑12) hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 14. Februar 2012 auf. Zur Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf ein am selben Tag von ihm erlassenes Erkenntnis (U 330/12‑12), das einen gleichartigen Sachverhalt betraf. In Letzterem bezeichnete der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Asylgerichtshofs, auf die dieser seine Billigung der Ausweisung von Frau Abdullahi nach Ungarn gestützt hatte und wonach eine einmal nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 begründete Zuständigkeit (hier der Hellenischen Republik) bereits durch eine kurzfristige Ausreise in einen Drittstaat (wie hier nach Mazedonien und Serbien) wieder erlösche, als „zweifelhaft“. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass sich der Asylgerichtshof zwar, um Ungarn als den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, auf Literaturmeinungen österreichischer und deutscher Kommentare zu der Verordnung Nr. 343/2003 gestützt habe, es aber in Österreich auch gegenteilige Literaturmeinungen gebe. Der Verfassungsgerichtshof meinte, dass die Ausreise von Frau Abdullahi in einen Drittstaat die Verpflichtung der Hellenischen Republik zur Aufnahme gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 wohl nur dann hätte erlöschen lassen, wenn Frau Abdullahi das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte. Auch der Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, Slg. 2011, I‑13905), führe nicht weiter, weil der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier fraglichen nicht vergleichbar sei.

36      Der Verfassungsgerichtshof war der Ansicht, dass diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hätte vorgelegt werden müssen. Er hob deshalb das Erkenntnis des Asylgerichtshofs mit der Begründung auf, dass dieser das Recht von Frau Abdullahi auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt habe.

37      Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2012 wurde am 10. Juli 2012 dem Asylgerichtshof zugestellt, bei dem das Verfahren seither wieder anhängig ist.

38      Das vorlegende Gericht betont, der Verfassungsgerichtshof habe erkennen lassen, dass der von einem Mitgliedstaat erteilten Zustimmung kein uneingeschränktes Gewicht zukommen solle, und wendet sich daher als Erstes dieser Frage zu. Es meint, dass eine Prüfung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats zwangsläufig einen extensiven Umfang annähme, der mit der gebotenen Raschheit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in einem Spannungsverhältnis stünde. Im Übrigen begründe die Verordnung Nr. 343/2003, auch wenn nach dieser dem Asylbewerber ein Rechtsbehelf gegen seine Überstellung zustehen müsse, kein Recht darauf, dass das Asylverfahren in einem bestimmten von ihm gewünschten Mitgliedstaat geführt werde. Nach dem System der Verordnung Nr. 343/2003 hätten nur die Mitgliedstaaten untereinander subjektive – und einklagbare – Rechte auf Einhaltung der Zuständigkeitskriterien. Auch könne sich die Entscheidung eines nationalen Gerichts, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sei, gegenüber diesem als praktisch nicht mehr durchsetzbar erweisen, weil die in der Verordnung vorgesehenen Fristen bereits abgelaufen seien.

39      Zweitens erörtert der Asylgerichtshof die etwaige Zuständigkeit der Hellenischen Republik, falls es auf die Zustimmung von Ungarn nicht mehr ankommen solle. Er zieht aus den Randnrn. 44 und 45 des Urteils vom 3. Mai 2012, Kastrati u. a. (C‑620/10), den Schluss, dass Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003, wonach die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats erlöschten, wenn der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, nicht anwendbar sei, wenn noch kein Asylantrag eingebracht worden sei. Hinzu komme, dass diese Bestimmung systematisch unter den Verfahrensbestimmungen der Verordnung eingeordnet und nicht Teil von deren Kapitel III sei, welches die materiellen Zuständigkeitskriterien regele. Auch die Verordnung Nr. 1560/2003 nenne den Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 nur in ihrem Art. 4, der die Prüfung von Wiederaufnahmegesuchen betreffe, jedoch nicht in ihrem Art. 3, der die Prüfung von Aufnahmegesuchen regele. Wenn schließlich der Reiseweg des Asylbewerbers und die Daten seiner Ein- und Ausreisen in und aus der Union geprüft werden müssten, so könnten sich Verzögerungen und schwierig zu klärende Beweisfragen ergeben, was die Verfahrensdauer verlängern würde und damit auch die Phase der Unsicherheit für den Schutzsuchenden.

40      Drittens hebt das vorlegende Gericht hervor, dass im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wenn die Hellenische Republik als der zuständige Staat bestimmt würde, eine Überstellung dorthin wegen der systemischen Mängel des Asylverfahrens in diesem Staat nicht möglich wäre. Im Ergebnis stünde es damit jedem Asylbewerber frei, einen beliebigen Mitgliedstaat als Zielstaat zu wählen, der das Asylverfahren inhaltlich zu führen hätte. Dies stünde mit den Zielen der Verordnung Nr. 343/2003 in einem Spannungsverhältnis. Es sei darum zu erwägen, bereits in diesem Stadium der Zuständigkeitsprüfung die Hellenische Republik von dieser auszunehmen. Eine andere Möglichkeit wäre die Berücksichtigung Ungarns bei der Prüfung der „nachrangigen Kriterien“, wie es in Randnr. 96 des Urteils N. S. u. a. heiße. Dabei werfe aber die Interpretation des Wortes „nachrangig“ Fragen auf.

41      Vor diesem Hintergrund hat der Asylgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 19 der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung Nr. 343/2003 so auszulegen, dass mit der Zustimmung eines Mitgliedstaats nach diesen Bestimmungen dieser Mitgliedstaat jener ist, der im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz der Verordnung Nr. 343/2003 zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, oder muss die nationale Überprüfungsinstanz unionsrechtlich, wenn sie im Zuge eines Verfahrens über einen Rechtsbehelf nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – unabhängig von dieser Zustimmung – zur Anschauung gelangt, dass ein anderer Staat gemäß dem Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 der zuständige Mitgliedstaat wäre (auch wenn an diesen Staat kein Aufnahmeersuchen gerichtet wurde oder er keine Zustimmung erklärt), die Zuständigkeit dieses anderen Mitgliedstaats für ihr Verfahren zur Entscheidung über den Rechtsbehelf als verbindlich feststellen? Bestehen insofern subjektive Rechte jedes Asylwerbers auf Prüfung seines Asylantrags durch einen bestimmten nach diesen Zuständigkeitskriterien zuständigen Mitgliedstaat?

2.      Ist Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 so auszulegen, dass der Mitgliedstaat, in welchem eine erste illegale Einreise erfolgt („erster Mitgliedstaat“), bei Verwirklichung folgenden Sachverhalts seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen hat:

Ein Drittstaatsangehöriger reist aus einem Drittstaat kommend illegal in den betreffenden ersten Mitgliedstaat ein. Er stellt dort keinen Asylantrag. Er reist sodann in einen Drittstaat aus. Nach weniger als drei Monaten reist er aus einem Drittstaat in einen anderen Mitgliedstaat der EU („zweiter Mitgliedstaat“) illegal ein. Aus diesem zweiten Mitgliedstaat begibt er sich sogleich direkt weiter in einen dritten Mitgliedstaat und stellt dort seinen ersten Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt sind weniger als zwölf Monate seit der illegalen Einreise in den ersten Mitgliedstaat vergangen.

3.      Ist unabhängig von der Beantwortung der Frage 2, wenn es sich bei dem dort genannten „ersten Mitgliedstaat“ um einen Mitgliedstaat, dessen Asylsystem festgestellte systemische Mängel aufweist, die jenen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 (M. S. S., Rechtssache 30696/09) beschriebenen gleichkommen, handelt, eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003, ungeachtet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C‑411/10 und C‑493/10, geboten? Kann etwa im Besonderen davon ausgegangen werden, dass ein Aufenthalt in einem solchen Mitgliedstaat von vornherein nicht geeignet ist, einen zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt im Sinne des Art. 10 der Verordnung Nr. 343/2003 darzustellen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

42      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einem Asylbewerber das Recht einzuräumen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung die Überprüfung der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu verlangen und sich auf eine fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien zu berufen.

 Erklärungen vor dem Gerichtshof

43      Frau Abdullahi und die Europäische Kommission machen geltend, dass die Überprüfungsinstanz die Einhaltung der Zuständigkeitskriterien kontrollieren müsse. Sie verweisen auf den vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003, wonach die Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats „auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren [sollte]“.

44      Frau Abdullahi ist der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 343/2003 mit der Festlegung objektiver Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch subjektive Rechtspositionen der Asylbewerber geschaffen habe. Diese hätten einen Anspruch darauf, dass die rechtsrichtige Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung etwaiger zuständigkeitsbeendender Sachverhalte überprüft werde. Diese Auslegung stünde in Einklang mit den Erfordernissen des Art. 47 der Charta. Eine etwaige Einschränkung dieser Rechtsmäßigkeitskontrolle – etwa lediglich die Prüfung von Willkür – könne der Verordnung Nr. 343/2003 nicht entnommen werden.

45      Nach Auffassung der Kommission, die sich ebenfalls auf Art. 47 der Charta stützt, folgt aus der gebotenen Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, dass der Asylbewerber die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Überstellung an den ersuchten Mitgliedstaat überprüfen lassen könne. Dazu zähle die Frage, ob die Rangfolge der in der Verordnung vorgesehenen Kriterien oder Fristen richtig angewendet worden sei. Der Asylbewerber könne aber auch Gründe für die Annahme darlegen, dass für ihn in dem Staat, in den er überstellt werden solle, die ernste Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestehe. Komme die Überprüfungsinstanz zu dem Ergebnis, dass die bekämpfte Entscheidung nicht rechtmäßig sei, dann habe sie diese abzuändern oder aufzuheben und selbst jenen Mitgliedstaat zu benennen, den sie für die Prüfung des Asylantrags für zuständig halte. Der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden sei, habe dann ein weiteres Mal das Verfahren gemäß den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 343/2003 einzuleiten.

46      Die griechische Regierung, die ungarische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die schweizerische Regierung meinen dagegen, gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 könne sich der Rechtsbehelf nur gegen die Entscheidung richten, den Antrag nicht zu prüfen, sowie gegen die Verpflichtung zur Überstellung. Er könne nur auf die Verletzung konkreter Rechte gestützt werden, wie etwa Grundrechtsverletzungen in dem Mitgliedstaat, in den die Überstellung erfolgen solle, oder den Schutz der Einheit der Familie. Die griechische Regierung, die ungarische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs heben die Verzögerungen hervor, die sich aus Ermittlungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats oder Konsultationen eines anderen Mitgliedstaats ergäben, während die Verordnung Nr. 343/2003 eine rasche Bearbeitung von Asylanträgen gewährleisten solle. Sei der mit der Verordnung Nr. 343/2003 verfolgte Zweck, nämlich die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Staates, einmal erreicht, so seien solche Ermittlungen nicht mehr gerechtfertigt.

 Antwort des Gerichtshofs

47      Die Frage betrifft die Auslegung der Verordnung Nr. 343/2003 und die Rechte, die Asylbewerbern aus dieser Verordnung erwachsen, die einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet.

48      Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV die Verordnung allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Daher kann sie schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 8, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C‑253/00, Slg. 2002, I‑7289, Randnr. 27, und vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac, C‑4/10 und C‑27/10, Slg. 2011, I‑6131, Randnr. 40).

49      Es ist zu klären, in welchem Umfang die Bestimmungen in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 tatsächlich Rechte der Asylbewerber begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen.

50      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 343/2003 nur einen Rechtsbehelf in ihrem Art. 19 Abs. 2 vorsieht. Nach dieser Bestimmung kann der Asylbewerber einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, einen Antrag nicht zu prüfen und den Asylbewerber in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Im Übrigen wird im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85, die insbesondere in ihrem Kapitel V die Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung von Asylanträgen regelt, hervorgehoben, dass diese Richtlinie nicht die Verfahren im Rahmen der Verordnung Nr. 343/2003 betrifft.

51      Was die Reichweite des in Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorgesehenen Rechtsbehelfs angeht, so sind bei der Auslegung dieser Verordnung nicht nur der Wortlaut ihrer Bestimmungen, sondern auch ihr allgemeiner Aufbau, ihre Ziele und ihr Kontext zu berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere die Entwicklung, der sie im Zusammenhang mit dem System, in das sie sich einfügt, unterworfen war.

52      Unter diesem Aspekt ist zum einen zu beachten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Urteil N. S. u. a., Randnr. 78).

53      Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (Urteil N. S. u. a., Randnr. 79).

54      Zum anderen wurden die für Asylanträge geltenden Regelungen in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert, so insbesondere jüngst durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32.

55      Der von einem Asylbewerber gestellte Antrag wird daher weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft werden, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Verordnung Nr. 343/2003 zuständig ist.

56      Im Übrigen bezeugen verschiedene Bestimmungen der Verordnungen Nr. 343/2003 und 1560/2003 die Absicht des Unionsgesetzgebers, für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats organisatorische Vorschriften festzulegen, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, so wie dies im Dubliner Übereinkommen geschehen war (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juni 2013, Unanimes u. a., C‑671/11 bis C‑676/11, Randnr. 28, und Syndicat OP 84, C‑3/12, Randnr. 29).

57      So sollen Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., Randnr. 65, und vom 6. November 2012, K, C‑245/11, Randnr. 27).

58      Im gleichen Sinne gestattet es Art. 23 der Verordnung Nr. 343/2003 den Mitgliedstaaten, untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten der Durchführung der Verordnung zu treffen, die insbesondere die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Gesuchen zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme von Asylbewerbern zum Gegenstand haben können. Weiter sieht Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003 – jetzt Art. 37 der Verordnung Nr. 604/2013 – vor, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, in denen sie über die Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 nicht einig sind, ein Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen können, an dem Mitglieder eines Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten, beteiligt sind, aber in dessen Rahmen eine Anhörung des Asylbewerbers nicht vorgesehen ist.

59      Schließlich besteht einer der Hauptzwecke der Verordnung Nr. 343/2003, wie aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 hervorgeht, in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.

60      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um die von dem Mitgliedstaat, in dem die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens ihren Asylantrag gestellt hat, getroffene Entscheidung, diesen Antrag nicht zu prüfen und die Betroffene in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen. Dieser zweite Mitgliedstaat hat der Aufnahme der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 festgelegten Kriteriums zugestimmt, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens in das Unionsgebiet. In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 52 und 53 wiedergegebenen Erwägungen der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., Randnrn. 94 und 106, und vom 14. November 2013, Puid, C‑4/11, Randnr. 30).

61      Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, erlaubt indessen kein Anhaltspunkt die Annahme, dass dies im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits der Fall ist.

62      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Unionsgebiet, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

63      Da die beiden anderen Vorlagefragen nur für den Fall gestellt worden sind, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, der Asylbewerber könne eine Überprüfung der Bestimmung des für seinen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats verlangen, sind diese Fragen nicht zu beantworten.

 Kosten

64      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.