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Rechtsmittel, eingelegt am 19. Juli 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-25/06, Ider u. a./Kommission

(Rechtssache T-361/07 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacios)

Andere Verfahrensbeteiligte: B. Ider (Halle, Belgien), M.-C. Desorbay (Meise, Belgien), L. Noschese (Braine-le Château, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-25/06 aufzuheben;

die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten;

hilfsweise, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-25/06 aufzuheben und den Rechtsstreit selbst dahin zu entscheiden, dass den von ihr in erster Instanz gestellten Anträgen stattgegeben und demnach die Klage in der Rechtssache F-25/06 abgewiesen wird und die Kosten den anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 5. Juli 2007 in der Rechtssache F-25/06, Ider u. a./Kommission, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) die Entscheidung aufgehoben, mit der die Kommission die Einstufung und die Bezüge von Frau Ider im Rahmen ihres Vertrags als Vertragsbedienstete festgesetzt hatte. Die Kläger, ehemalige Arbeitnehmer belgischen Rechts, waren nach einer Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften als mit ausführenden Tätigkeiten betraute Bedienstete eingestellt worden.

Die Kommission rügt erstens, dass das Gericht durch seine Auslegung der anwendbaren Bestimmungen rechtsfehlerhaft die Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes verkannt habe, insbesondere in Bezug auf das Konzept der Kommission, die Familienzulagen in den Begriff der Bezüge einzubeziehen.

Zweitens liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, da sich das Gericht nicht zum Begriff der Bezüge geäußert habe.

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