Language of document : ECLI:EU:T:2009:363





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. September 2009 – Thomson Sales Europe/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑225/07 und T‑364/07)

„Zollunion – Einfuhren von in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräten – Erlass von Einfuhrabgaben – Offensichtliche Fahrlässigkeit – Absehen von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Nichtigkeitsklage – Beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit“

1.                     Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erhebung oder Erlass der Einfuhrabgaben (Verordnungen des Rates Nr. 2913/92, Art. 239, Nr. 2584/98, Nr. 710/95 und Nr. 1531/2002; Verordnungen der Kommission Nr. 2454/93, Art. 905 und Anhang 11, und Nr. 2376/94) (vgl. Randnrn. 66-68, 72-132, 137-154)

2.                     Verfahren – Beweisaufnahme (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64 § 3 Buchst. d; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 239; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 905) (vgl. Randnrn. 163-169)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 873, 874 und 876) (vgl. Randnrn. 177-188)

4.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters (Art. 7 EG und 225 EG) (vgl. Randnrn. 218-222)

Gegenstand

In der Rechtssache T‑225/07 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM Nr. 03/05 der Kommission vom 7. Mai 2007, mit der die französischen Behörden darauf hingewiesen werden, dass ein Erlass der Einfuhrabgaben auf die in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräte, auf die sich ihre Anfrage vom 14. September 2005 bezieht, nicht gerechtfertigt ist, sowie in der Rechtssache T‑364/07 Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 20. Juli 2007, in dem der Erwerb eines Anspruchs darauf, dass keine Einfuhrabgaben auf die genannten Geräte nacherhoben werden, nicht bestätigt wird

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Thomson Sales Europe trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.