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Amtsblattmitteilung

 

Klage der N.V. Deloitte Business Advisory gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Mai 2005

(Rechtssache T-195/05)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Die N.V. Deloitte Business Advisory mit Sitz in Brüssel hat am 19. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Dirk Van Heuven und Steve Ronse und Rechtsanwältin Sofie Logie, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

alle Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, ein Konsortium von Betrieben, reichte unter dem Namen EUPHET ein Angebot im von der Europäischen Kommission ausgeschriebenen Ausschreibungsverfahren "Sanco Evaluation Framework Contract, Lot 1 (Public Health) - tender No SANCO/2004/01/041" ein. In der Klageschrift beantragt die Klägerin, die Entscheidung der Europäischen Kommission, EUPHET nicht für den Auftrag auszuwählen, und die der Klägerin nicht zugestellte und unbekannte Zuteilungsentscheidung, mit der der Auftrag einem Dritten zugewiesen wurde, für nichtig zu erklären.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin eine Verletzung von Artikel 94 der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 und eine Verletzung der Artikel 138 und 147 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/20002 geltend. Die Klägerin rügt auch einen Verstoß gegen die Ausschreibungsunterlagen, die allgemeine Begründungspflicht und den Vertrauensgrundsatz.

Die für den Ausschluss angegebenen Gründe, namentlich dass der Vorschlag für die Maßnahmen zur Vermeidung eines Interessenkonflikts unzureichend sei, ungenügend Gewähr biete, völlig rechtswidrig sei und im Widerspruch zu den Vergabeunterlagen stehe. Es genüge, dass der Vertragschließende sich durch die Unterzeichnung des Entwurfsvertrags dazu verpflichte, die Kommission unverzüglich über einen eventuellen Interessenkonflikt zu unterrichten und das Erforderliche zu tun, um den Konflikt so schell wie möglich aufzulösen. Auch habe sie Maßnahmen vorgeschlagen, die weiter gegangen seien als das, was verlangt gewesen sei.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden sei, zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Das stelle eine Verletzung von Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2342/2002, einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz, den Grundsatz der fairen Behandlung und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie eine Verletzung der Artikel 89 Absatz 1 und 99 der Verordnung Nr. 1605/2002 dar.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).