Rechtssache T-195/05 R
Deloitte Business Advisory NV
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Verlust einer Chance – Dringlichkeit – Interessenabwägung“
Leitsätze des Beschlusses
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Entscheidung über den Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren – Beeinträchtigung seines Rufes – Nicht finanzieller Schaden, der nicht als nicht wieder gutzumachend betrachtet werden kann
(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Zahlung einer Entschädigung oder durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden nicht als nicht wieder gutzumachend zu betrachten
(Artikel 242 EG und 288 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Bemessung – Berücksichtigung der Größe des Unternehmens
(Artikel 242 EG und 288 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)