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Klage, eingereicht am 29. April 2013 – Castell Macía/HABM – PJ Hungary (PEPE CASTELL)

(Rechtssache T-242/13)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: José Castell Macía (Elche, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, P. López Ronda, H. Mosback und G. Macias Bonilla)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PJ Hungary Szolgáltató kft (PJ Hungary kft) (Budapest, Ungarn)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Februar 2013 in der Beschwerdesache R 1401/2012-1 in der Weise aufzuheben, dass der erhobene Widerspruch zurückgewiesen und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 798 862 „PEPE CASTELL“ zur Eintragung zugelassen wird, und in beiden Instanzen der Widerspruchsführerin die Kosten aufzuerlegen;

dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen;

gegebenenfalls der Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PEPE CASTELL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 39 − Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 798 862.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: PJ Hungary Szolgáltató kft.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Pepe Jeans FOOTWEAR“ für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung Nr. 207/2009.