Language of document : ECLI:EU:T:2015:982

Rechtssache T‑241/13

Hellenische Republik

gegen

Europäische Kommission

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Rindfleisch – Schaf‑ und Ziegenfleisch – Tabak – Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2015

1.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Zweck

(Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31)

2.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Direktzahlungen – Gemeinsame Regeln – Betriebsprämienregelung – Regionale und fakultative Durchführung – Ergänzungszahlung für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Qualitätsproduktion – Festlegung der Einbehaltungssätze – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten – Grenzen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Betriebsinhaber über die Zulassungsbedingungen zu unterrichten – Umfang

(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 69; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission, Art. 48 Abs. 6)

3.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Nicht zuverlässige Kontrollen – Ablehnung der Übernahme durch den Fonds

(Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 69; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission, Art. 48)

4.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat

(Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31)

5.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung der Verluste des Fonds – Verpflichtung der Kommission, das Vorliegen eines dem Fonds tatsächlich entstandenen Schadens nachzuweisen – Fehlen

(Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31 Abs. 2)

6.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die von EAGFL, EGFL und ELER finanzierten Ausgaben – Zusammenfassender Bericht über den Beschluss, der Widersprüche enthält, die die Adressaten daran hindern, die Begründung des Beschlusses zu erkennen – Verletzung der Begründungspflicht – Nichtigerklärung des Beschlusses

(Art. 296 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, und Nr. 1290/2005, Art. 31; Beschluss 2013/123 der Kommission)

7.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts – Grenzen

(Art. 263 AEUV und 264 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 22)

2.      Die in Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehene Ergänzungszahlung soll zum einen den Betriebsinhabern einen Anreiz geben, die Anforderungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse und den Umweltschutz zu erfüllen, und zwar als Belohnung dafür, dass sie sich besser den neuen Anforderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik anpassen, und zum anderen die Auswirkungen mildern, die für bestimmte Produktsektoren mit dem Übergang von der Direktzahlungsregelung zur Betriebsprämienregelung verbunden sind. In diesem Zusammenhang gewährt Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/2003 allen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Handhabung der Ergänzungszahlungen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik einen gewissen Beurteilungsspielraum. Gleichwohl ist die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis streng geregelt und unterliegt einer Reihe von materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.

Was die in Art. 48 Abs. 6 der Verordnung Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehene Verpflichtung angeht, wird die Kommission über die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Zulässigkeitsbedingungen informiert. Sie kann sich so zudem vergewissern, dass die betreffenden Betriebsinhaber vor dem Beginn des Antragsjahrs die Bedingungen kennen, die ihnen die Inanspruchnahme der Ergänzungszahlung gemäß Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/2003 ermöglichen. Insoweit kann die Anreizfunktion nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn die für ein Antragsjahr geltenden Zulässigkeitsbedingungen den betreffenden Betriebsinhabern vor dem Beginn dieses Jahres bekannt sind und nicht später geändert werden.

(vgl. Rn. 30, 31, 33)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 35)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 36)

5.      Im Rahmen der Bemessung der Beträge durch die Kommission, die von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden, nachdem Unregelmäßigkeiten bei den von einem Mitgliedstaat getätigten Ausgaben festgestellt wurden, verlangt Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht, dass jede finanzielle Korrektur die Darlegung voraussetzt, dass dem Fonds tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

(vgl. Rn. 44)

6.      Im Rahmen der Kontrolle der Begründung einer Entscheidung über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten verschiedener Strukturfonds getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Union ist ein Zusammenfassender Bericht zu berücksichtigen, dem der Beschluss beigefügt ist, da es sich bei diesem Bericht um ein wesentliches Dokument der Zusammenfassung der Begründung dieses Beschlusses handelt, der auf dieser Grundlage erstellt wurde. Insoweit ist dieser Beschluss für nichtig zu erklären, da zwischen dem Zusammenfassenden Bericht und den anderen maßgeblichen Dokumenten des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der fraglichen Korrektur ein Widerspruch in der Begründung besteht, zu dem noch weitere Ungenauigkeiten oder Begründungswidersprüche in diesem Bericht kommen, der es dem betreffenden Mitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Begründung dieses Beschlusses hinsichtlich der finanziellen Korrektur zu erkennen. Ein Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung stellt nämlich eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV dar, die zur Nichtigkeit der betreffenden Handlung führen kann, wenn nachgewiesen wird, dass der Adressat der Handlung infolge dieses Widerspruchs die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen konnte und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist.

(vgl. Rn. 51, 56, 63, 64)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 57)