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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Katowicach (Polen), eingereicht am 23. März 2021 – G./M.S.

(Rechtssache C-181/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Katowicach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G.

Beklagter: M.S.

Vorlagefragen

Sind die Art. 2 und 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte (Charta) dahin auszulegen, dass

ein Gericht, dem eine Person angehört, die zum Richter an diesem Gericht in einem Verfahren ernannt wurde, an dem keine Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung, die überwiegend unabhängig von der Exekutive und der Legislative besetzt sind, beteiligt waren, obwohl in Anbetracht der Verfassungstradition des Mitgliedstaats die Beteiligung einer Einrichtung der richterlichen Selbstverwaltung, die diese Anforderungen erfüllt, an der Ernennung des Richters unabdingbar ist, kein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man den institutionellen und strukturellen Zusammenhang berücksichtigt, insbesondere, dass

−    die Richterversammlungen eine Stellungnahme zur Bewerbung um den Richterposten abgeben müssen und dieses Erfordernis entgegen den innerstaatlichen Vorschriften und der Einschätzung dieser Einrichtung der richterlichen Selbstverwaltung absichtlich außer Acht gelassen wurde,

−    die derzeitige Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat), die unter Verletzung der polnischen Verfassung und der gesetzlichen Regelungen gewählt wurde, keine unabhängige Einrichtung ist und ihr keine Vertreter der Richterschaft angehören, die dorthin unabhängig von der Exekutive und der Legislative entsandt wurden, so dass kein wirksamer Antrag auf Ernennung eines Richters nach den nationalen Rechtsvorschriften gestellt worden ist,

−    den Teilnehmern des Auswahlverfahrens kein Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne der Art. 2 und 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte offenstand,

b)    ein Gericht, dem eine Person angehört, die zum Richter an diesem Gericht in einem Verfahren ernannt wurde, das von einer willkürlichen Entscheidung der Exekutive abhängig war und an dem weder Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung, die überwiegend von der Exekutive und der Legislative unabhängig besetzt sind, noch andere Einrichtungen beteiligt waren, die eine objektive Bewertung des Bewerbers gewährleistet hätten, die Anforderungen an ein durch Gesetz errichtetes unabhängiges Gericht nicht erfüllt, wenn man bedenkt, dass die Beteiligung von Einrichtungen der richterlichen Selbstverwaltung oder einer anderen von der Exekutive und der Legislative unabhängigen Einrichtung, die eine objektive Bewertung des Bewerbers im Verfahren der Richterernennung gewährleistet, im Kontext der in den genannten Bestimmungen des EUV und der Charta verankerten europäischen Rechtstradition, die die Grundlage der Rechtsunion bildet, die die Europäische Union darstellt, für die Annahme unentbehrlich ist, dass das nationale Gericht einen hinreichenden gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet, so dass der Grundsatz der Dreiteilung und des Gleichgewichts der Gewalten und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleiben?

2.    Sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie in einer Situation, in der dem Spruchkörper eine Person angehört, die unter den in Nr. 1 beschriebenen Umständen ernannt wurde,

a)    unter Berücksichtigung des institutionellen und systemischen Zusammenhangs der Anwendung von innerstaatlichen Vorschriften entgegenstehen, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung dieser Person zum Richter der ausschließlichen Zuständigkeit einer Kammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zuweisen, die sich ausschließlich aus Personen zusammensetzt, die unter den in Nr. 1 beschriebenen Umständen zu Richtern ernannt wurden, und zudem anordnen, dass Rügen, die die Ernennung eines Richters betreffen, nicht geprüft werden,

b)    erfordern, dass zu Zwecken der Sicherstellung der Wirksamkeit des europäischen Rechts die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Gericht ermöglicht, eine solche Person in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Ausschließung eines Richters, der zum Rechtsprechen ungeeignet ist (iudex inhabilis), von Amts wegen vom Verfahren auszuschließen?

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