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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 - Schulze/Europäische Kommission

(Rechtssache F-36/05)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Bewerber, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts auf einer Reserveliste stehen - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Art. 32 des Statuts - Art. 2, 5 und 12 des Anhangs XIII des Statuts - Diskriminierung aufgrund des Alters - Gleiches Gehalt für gleichwertige Arbeit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Fürsorgepflicht)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Gudrun Schulze (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume, dann Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Šulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission bezüglich der Einstufung der Klägerin, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts auf einer Reserveliste stand, in Anwendung der ungünstigeren Rechtsvorschriften des neuen Statuts (Art. 12 des Anhangs XIII der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten) und Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 193 vom 6.8.2005, S. 36 (die Rechtssache war zunächst eingetragen beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-207/05 und ist durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).